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Rechtsberatung im Märchenland - liege ich mit meiner Vermutung richtig?


kingmattes

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Es war einmal ein König... der bestellt sich bei einem gewerblichen neuen Kuchenbäcker bei Egay 4 Schoko-Torten mit Sahne (gebraucht, aber in top Zustand) für einem Empfang auf dem Schloss. Er bezahlt 699 Goldstücke inklusive Märchensteuer.

Nach Abschluss des Kaufes stellt der Verkäufer allerdings fest, dass zwei Torten Haselnuss sind, nicht Schoko. Der König sagt, das sei kein Problem, wenn der Bäcker als gute Geste einen kostenlosen Tortenheber beilegt.

 

Die Torten kommen endlich beim König an und er stellt fest, dass zwei Torten ohne Sahne sind und der Tortenheber fehlt. Es gibt auch keine Rechnung mit ausgewiesener Märchensteuer.

 

Die Rückfrage beim Kuchenbäcker ergibt nur, dass er die Torten zurücknehmen kann.

Das will der König aber nicht, da er keine Lust hat, sich nochmal auf die Suche nach genau diesen Torten zu machen. Zumal diese schon ausgepackt und angerichtet sind.

 

Der König bietet dem Verkäufer einen Kompromiss an, 50 Goldstücke retour und eine Rechnung mit ausgewiesener Märchensteuer. Das will der Kuchenbäcker aber nicht.

 

Geht der König richtig in der Annahme, dass er sogar ein Anrecht auf eine Nacherfüllung des Kaufvertrages hat? Also auf seine 4 Kuchen mit Sahne bestehen könnte? Oder kann sich der Kuchenbäcker einfach auf einen Irrtum berufen?

Hat der König ebenso ein Recht auf die Rechnung mit ausgewiesener Märchensteuer?

bearbeitet von kingmattes
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Der König ist deswegen König, weil er alles machen kann,...... ....... zur Not den Bäcker köpfen.

 

ansonsten sollte er mal seinen Hofmarschall befragen der das ganze in die Hand nimmt und sich vielleicht dann eines Konsulenten bedient um den Affront ohne Schmerzen zu beenden und eine Satisfaktion vom bösen Bäcker verlangt. :D

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Also wenn das Märchenland den deutschen Gesetzen folgen würde dann würde das so aussehn:

 

"Im UStG (§14/1) wird der Unternehmer ausdrücklich verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn der Kunde

dies verlangt oder der Kunde Unternehmer (im Sinne des UStG - z.B. auch der Vermieter) ist.

Verstöße gegen die Pflicht der ordnungsgemäßen Buchführung können als Steuerstraftatsbestand oder Steuer-

ordnungswidrigkeit wertbar sein."

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Euer Majestät, werter Privatkönig. Lest genau und urteilt weise.

Euer Stand, so erlaucht er auch ist, verzeiht mir Euer Majestät, spielt hierbei keine Rolle. So nötigt selbst der Hofnarr dem Kuchenbäcker eine Rechnung mit ausgewiesener Märchensteuer ab. Es sei denn, der Kuchenbäcker ist dem Märchenland nicht als züchtiger Geselle bekannt und preist seine Torten nur zu privaten Zwecken und nicht im Dienste seiner Tätigkeit an.

 

So hat es Rumpelstielzchen im UStG erlassen.

 

 

 

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