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Fiktiver Fall: Wandlung/Rücktritt wegen Mangel am Mobilen Endgerät


_maxem_

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Nehmen wir mal an:

Jemand schließt einen Mobilfunkvertrag ab und bekommt ein Endgerät seiner Wahl mit Aufpreis zum Vertrag. So weit - so gut.

 

Das Endgerät weist einen offensichtlichen Mangel auf, welcher sofort, 3-4 Tage nach Erhalt, reklamiert wird.

Vom Händler ist ein drittes Unternehmen mit der Reparatur beauftragt, an die das defekte Gerät geschickt wird.

Nach 15tägiger Prüfung kommt das Gerät unrepariert zurück.

Eine Reklamation der Aussage/Prüfprotokoll "Kein Mangel feststellbar" wird vom Kunden sofort reklamiert, da der Mangel noch immer da ist.

Der Rerarateur sagt: Das sein kein Mangl, sondern Bauartbedingt (Displaybeleuchtung bei 2 Tasten kaum wahrnehmbar).

Ein zweiter Reparaturversuch wird abgelehnt, der Wunsch auf Wandlung (anderes Handy) wird abgewiesen, da kein Mangel vorliege.

Nun möchte der Kunde das Handy zurückgeben oder Wandeln in ein anderes Endgerät (Anderer Typ).

Zugzahlungspreis war rund 50,- Euro, die eigentlichen Kosten nicht nachvollziehbar, da diese ja durch den Handyvertrag subventioniert wurden (2 Jahre 4,95 für einen TD1 Relax 60 - iss schon ein guter Kurs).

 

Was tun?

 

Man hat doch die 14 Tage Rückgaberecht im Internet-/Versandgeschäft -oder?

Ich nehme mal schwer an, das die Reparaturdauer dabei berücksichtigt wird.

Zum Anwalt? Lohnt das?

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Wenn das in der Tat bauartbedingt ist, hast du wirklich leider Pech gehabt.

Sofern du schon telefoniert hast und die Dienstleistung beansprucht hast erlischt das 14 tägige Rückgaberecht.

Die Reperaturzeit unterbricht diese Zeit auch nicht.

Also wenn dann bringt dir nur der Klageweg gegen ein neues Handy, aber der Ausgang is völlig offen.

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Also wenn dann bringt dir nur der Klageweg gegen ein neues Handy, aber der Ausgang is völlig offen.

 

bei 50 € ?? ;)

 

Ok muss jeder selber wissen.

 

 

Aber ansonsten wenn Bauart bedingt sehr schlechte Karten und der Händler ist da warscheinlich auch nicht kulant.

 

 

Rucktrittsrecht erlischt wie schon geschrieben, wenn die Karte das erste mal benutzt wird.

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Aber ein Mangel liegt doch nur dann vor wenn das Gerät nicht den vom Hersteller angegebenen Spzifikationen entspricht, bzw. die nicht erfüllt. Mit anderen Worten: Ein Defekt vorliegt.

 

Eine "unangenehme" Eigenschafft ist sicher kein Mangel.

 

Sorry, aber sehe ich so.

 

pwwatcher

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Aber ein Mangel liegt doch nur dann vor wenn das Gerät nicht den vom Hersteller angegebenen Spzifikationen entspricht, bzw. die nicht erfüllt. Mit anderen Worten: Ein Defekt vorliegt.

 

Eine "unangenehme" Eigenschafft ist sicher kein Mangel.

 

Sorry, aber sehe ich so.

 

pwwatcher

hast du mal geschaut was die coolstream z.B. für Spezifikationen angibt, von denen bis zum heutigen Tage gar keine gehen?????? Was ist das nun Mangel, unangehme Eigenschaft, grosse Verarsche oder einfach nur Inkompetenz, sollte ich klagen und das komplette Geld wieder einfordern oder welche Möglichkeit hätte ich denn dort z.B....????

 

 

 

Antwort: keine und es wird auch niemand zur Rechenschaft gezogen wegen Scheiss Werbung, damit must du leben und dich nicht zu sehr aufregen .....

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Also ein Modellwechsel ist bei einem subventionierten Handy so gut wie unmöglich. Da muss es massenweise Reklamationen hageln, damit der Mobilfunkanbieter einsieht, dass das Handymodell Schrott ist. Danach wird es aus dem Sortiment rausgenommen und die Kunden erhalten ein Ersatzmodell.

Das kommt höchstens alle 100 Jahre vor.

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aus eigener Erfahrung weil ich solche Service Fälle auch abwickle:

 

Was genau nun der Fehler ist, ist eigentlich erst mal nicht sooo wichtig: Wenn kein

Userfehler /Bedienfehler vorliegt, ist es zu 80% ein Geräte Hard- oder

Softwarefehler (MEINE Erfahrung)

 

Online oder telefonisch gekauft = 14 Tage Rückgaberecht ohne Begründung

Im Laden gekauft = Kein Rückgaberecht

(es sei denn,der Mangel wird sofort im Laden sichtbar und das Gerät ist quasi unbenutzt) (DOA)

 

Ansonsten,so hart wie es klingt: Wer im Laden kauft ist im Nachteil.

Da gibt es nur den Weg über Einsendung zur Reparatur. Im Idealfall gibt einem der Händler vorab

ein Austauschgerät. Dazu ist er aber nicht verpflichtet.

 

Je nach Kundenstatus bieten einige Mobilfunk Anbieter auch einen vor Ort Austausch Service an

Da wird dann das Gerät 1:1 ausgetauscht.Man bekommt dann aber meistens kein NEUES Gerät ......

 

Eine sog. Wandlung geht meist erst nach 2x erfolglosen Reparaturversuchen. DANN kann man bei, z.B. O2

im Rahmen der Wandlung auch ein anderes Handy bekommen.Dann allerdings zu den aktuellen

Preisen (Zuzahlung). DAS gibt immer wieder Streit,die Kunden vergessen aber meistens, das sie das

reklamierte Handy auch schon 1-24 Monate genutzt haben und ein nagelneues Handy bekommen ...

 

Die Handy Subventionen gibt es so nicht mehr(lange) .. dafür sind die Minutentarife zu sehr gesunken

(für deutsche Verhältnisse)

 

Mein Rat also: Immer offline und/oder online informieren und dann online / telefonisch kaufen ;)

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Ansonsten,so hart wie es klingt: Wer im Laden kauft ist im Nachteil.

Da gibt es nur den Weg über Einsendung zur Reparatur. Im Idealfall gibt einem der Händler vorab

ein Austauschgerät. Dazu ist er aber nicht verpflichtet.

 

Sagt wer?

Prinzipiell kann der Kunde entscheiden, ob er ein neues Gerät will oder das zur Reperatur schickt.

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Da bist Du leider im Irrtum: Bitte lese meine Erklärungen noch mal.

 

Wenn das Produkt mangelhaft kann sich der Kunde aussuchen wie die Nacherfüllung von statten läuft und nicht der Händler.

Fährst du mit nem Taxi von deiner Wohnung muß sogar der Händler die Taxikosten übernehmen.

 

§ 439

Nacherfüllung

 

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

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Sagt wer?

Prinzipiell kann der Kunde entscheiden, ob er ein neues Gerät will oder das zur Reperatur schickt.

 

Nein, zwei Reparaturversuche muss der Kunde akzeptieren.

In dem Fall hier: Der zweite Reparaturversuch wurde abgelehnt, da der Mangel keiner sei. Was der Kunde aber nicht einsieht.

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Nein, zwei Reparaturversuche muss der Kunde akzeptieren.

 

Sagt wer?

Bitte mit Quellenange.

Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Wie die Nacherfüllung aussieht entscheidet erstmal der Kunde.

Ob er Reperatur oder auf ein neues Gerät besteht.

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.....

Wie die Nacherfüllung aussieht entscheidet erstmal der Kunde.

.........

der Kunde entscheidet in Deutschland nichts, jedenfalls nicht so wie du es siehst.

Ansonsten zeige mir bitte deine Quellenangabe das der Kunde zu entscheiden hat wie die Nacherfüllung auszusehen hat.

Wenn alle Handys dieser Bauart bei den 2 Tasten kaum eine Hintergrundbeleuchtung haben wirst du in Deutschland sicher keinen Richter finden, der deinem Begehren eine Unterstützung in Form eines Urteils zukommen läßt.

Sollte in der Beschreibung des Handys eindeutig drin stehen, das jede Taste mit einer einwandfreien Hintergrundbeleuchtung ausgestattet ist, stehen deine Chancen etwas höher, wenn auch nicht hier aber vielleicht im Amiland. ;)

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Sagt wer?

Bitte mit Quellenange.

Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Wie die Nacherfüllung aussieht entscheidet erstmal der Kunde.

Ob er Reperatur oder auf ein neues Gerät besteht.

 

 

.

.

.

 

 

 

§ 437

Rechte des Käufers bei Mängeln

 

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

 

Klar kannst du vom vertrag zurücktreten, aber dann greift erst $$440 und der sagt:

 

§ 440

Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

 

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

 

Also 2 Rep Versuche. Danach kannst du zurücktreten. Kick.

 

Das liest dich im Gesetz immer so scheiße.... Klar hast du als Käufer das Recht von Kaufvertrag zurückzutreten, dass kannste dem Verkäufer auch sagen. Nur dann wird er nach $440 sein Recht auch Nacherfüllung verlagen ;-p. Weil beide Seiten haben Rechte, dass wird nur immer vergessen.

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Klar kannst du vom vertrag zurücktreten, aber dann greift erst $$440 und der sagt:

Also 2 Rep Versuche. Danach kannst du zurücktreten. Kick.

 

Ich habe nie was anderes behauptet.

Ich sage nur, ich als Käufer entscheide wie die Nacherfüllung aussieht.

Und wenn ich ein neues Gerät will und mich nicht mit einer Reperatur abspeisen lasse ist das meine Sache.

 

§ 439

Nacherfüllung

 

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

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Ich habe nie was anderes behauptet.

Ich sage nur, ich als Käufer entscheide wie die Nacherfüllung aussieht.

Und wenn ich ein neues Gerät will und mich nicht mit einer Reperatur abspeisen lasse ist das meine Sache.

 

§ 439

Nacherfüllung

 

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

§ 439

Nacherfüllung

 

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

 

Du kannst gerne etwas wollen, ob es so Eintritt ist die andere Frage.

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§ 439

Nacherfüllung

 

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

 

Du kannst gerne etwas wollen, ob es so Eintritt ist die andere Frage.

 

Ich sagte der Kunde kann das verlangen, notfalls muß er eben zum Anwalt und den Händler verklagen.

Dieser Passus wurde eingefügt für andere Dinge.

Wäre ja sonst zum Beispiel auch möglich, wenn du ein Auto kaufst und der Scheibenwischermotor kaputt wäre.

Hier wäre das ganze unverhältnismäßig, wenn du 40.000km in 5 Monaten fährst, der Scheibenwischermotor kaputt geht und du ein neues Auto bekommen würdest.

Aber bei Dingen wie ein Handy oder Laptop kannst du definitiv ein Neuteil verlangen, hier muß sich keiner mit einer Reperatur abspeisen lassen.

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