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Kindergeld ?!


someone_01

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Mal eine Frage an die Finanzexperten...

 

Junior studiert, wohnt zuhause und ist unter 26 , dementsprechend gab es bisher Kindergeld.

Nun hat er, neben dem Studium, zum 01.04. eine Firma eröffnet, es kamen auch schon Einnahmen... <_<

Die Einnahmen, incl. des ohnehin bestehenden Minijobs (max. 400,-/Monat), liegen oberhalb der bewusten Grenze von 7xxx,-/pa, dies wurde der Kindergeldstelle mitgeteilt.

 

Klare Sache -kein Kindergeld mehr-

 

Nun kam Post vom Amt, mit der Aufforderung das für Jan.-Apr. bereits erhaltene KiGeld zurück zu zahlen ?!

 

Richtig, obwohl die Firmengründung und somit die Einnahmen erst später entstanden sind?

 

Für eine kompetente Aussage wäre ich dankbar (möglichst mit Quellenbezug)

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Entweder fehlen uns da jetzt ein paar Informationen, oder die Kasse liegt in meinen Augen mit der Forderung falsch.

 

Er hat während der Monate Januar bis März die Voraussetzungen zur Zahlung des KG erfüllt.

Ab April ist er nicht mehr berechtigt durch das höhere Einkommen aus selbständiger Arbeit und von daher interessiert nur

der Zeitraum von Januar bis März.

Ich meine Du wärst auch noch nichtmal verpflichtet die Höhe des Einkommens anzugeben. Eine Mitteilung darüber, dass es

die Freigrenze übersteigt reicht !

 

Somit liegt sein Jahreseinkommen für den Zeitraum in dem Du Kindergeld bezogen hast bei 3x 400,- !

Und damit ist er selbst mit dem geringfügigen Einkommen als Student (in Schul- und Berufsausbildung) unter 26 anspruchberechtigt !

 

§ 32

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@dd

Der Meinung (ungerechtfertigt) bin ich auch, darum die Frage...

 

Was ich gefunden habe, ist der § 70

§ 70 EStG

Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

 

X. (Kindergeld)

 

(1) Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. (1)

 

(2) Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.

 

(3) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt oder aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monat. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.

 

(4) Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 über- oder unterschreiten.

 

Das Amt nimmt dabei Bezug auf Abschnitt 4, verschweigt dabei aber den imo entscheidenen Absatz 2 kpl. in der Begründung.

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von daher interessiert nur

der Zeitraum von Januar bis März.

 

 

Dies ist leider falsch.

 

Beim Kindergeld zählt des Gesamte Einkommen eines Kalderjahres.

Liegts du unter der Einkommensgrenze gibt es KG, bist du darüber gibt es nichts bzw. das bereitsgezahlte KG ist zurückzubezahlen.

 

In den o.g. Fall wird die KG Zahlung eingestellt und zurückgefordert. Jedoch besteht nach Ablauf des Jahres falls die Einkommengrenze nicht überschritten wird ( Lohnsteuerkarte / Lohn- bzw. Einkommensteuerbescheid das Kindergeld rückwirkend zu beantragen.

 

 

Edit: Quelle habe ich gerade keine im Kopf aber ich habe bis vor kurzem bei dem Verein gearbeitet.

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Dies ist leider falsch.

 

Beim Kindergeld zählt des Gesamte Einkommen eines Kalderjahres.

Liegts du unter der Einkommensgrenze gibt es KG, bist du darüber gibt es nichts bzw. das bereitsgezahlte KG ist zurückzubezahlen.

 

In den o.g. Fall wird die KG Zahlung eingestellt und zurückgefordert. Jedoch besteht nach Ablauf des Jahres falls die Einkommengrenze nicht überschritten wird ( Lohnsteuerkarte / Lohn- bzw. Einkommensteuerbescheid das Kindergeld rückwirkend zu beantragen.

 

 

Edit: Quelle habe ich gerade keine im Kopf aber ich habe bis vor kurzem bei dem Verein gearbeitet.

 

 

Das hier habe ich aus einem anderen Forum:

Also, grundsätzlich werden beim Kindergeld die Einkünfte des Kindes berücksichtigt. In den Monaten, in denen kein Anspruch auf Kindergeld bestand, kann jedoch auch kein Einkommen berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist das in diesen Monate erzielte EK unrelevant.

 

Im Prinzip können Sie den Fragebogen ausfüllen, wie sie wollen. Sie können natürlich auch die von Oktober bis Dezember erzielten Einkünfte angegeben. Die Kindergeldkasse darf diese jedoch nicht berücksichtigen. Es hat aber auch keine Auswirkungen, wenn Sie die Einkünfte nicht angeben (ich habe das bei mir und bei meinen Geschwistern immer so praktiziert und es gab nie Beschwerden).

 

Nachzulesen in:

 

§ 2 Abs. 2 Sätze 6 - 8 Bundeskindergeldgesetz.

 

Und hier ist der Teil, den er und ich meinen:

6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.1 oder Nr.2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen.

7Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.1 oder Nr.2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwölftel.

8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz.

 

Für mein Verständnis ist das eindeutig !

Aber wenn Du da gearbeitet hast, bestehen doch eventuell noch Kontakte und Du könntest dem someone_01 doch da bestimmt helfen ! <_>

 

 

 

/edit

Man könnte natürlich jetzt auch folgendermaßen von Seiten der Kasse argumentieren:

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.1 und Nr.2 gelten ja auch weiterhin, nur dass eben sein Gesamt-Jahreseinkommen nun die Freigrenze übersteigt !

Damit hätte natürlich das Amt absolut recht und die Forderung wäre begründet und richtig ! :o

 

Sprich, er würde z.B. länger als 4 Monate Wartezeit zwischen zwei Ausbildungen (Schule und Studium) haben und würde dadurch im 5. und 6. Monat den

Kindergeldanspruch verlieren. Dann bekäme er für diese beiden Monate kein Kindergeld. Dabei wäre es dann auch egal ob er nur 400,- oder 120.000,-

in den beiden Monaten verdient hätte. Genau dieses Geld wäre dann nicht anzugeben oder wie es in dem Absatz heißt "es bleibt ausser Ansatz" !

 

Tja..damit hat der Brightpower in seiner Grundaussage recht. Das Amt darf zurückfordern.

Aber es bezieht sich nicht alleinig nur auf den Verdienst ! Ganz wichtig hierbei ist die Tatsache, dass er auch in den Folgemonaten grundsätzlich

anspruchsberechtigt bleibt !

 

So können wir uns doch drauf einigen, oder ?? :P

 

Heißt für Dich @someone_01 entweder den Sohnemann exmatrikulieren oder ne andere Begründung finden, warum er nicht anspruchsberechtigt

ist ab April oder tatsächlich zurückzahlen. :P

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BFH Beschluss vom 13.08.2007 - III S 9/07 (PKH) (NV) (veröffentlicht am 04.10.2007)

Entscheidungsstichwort (Thema)

 

Jahresprinzip im Kindergeldrecht; Darlegung von Revisionszulassungsgründen

Leitsatz (BFH/NV)

 

1. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge eines Kindes im Berücksichtigungszeitraum den Jahresgrenzbetrag und sind die Einkünfte und Bezüge in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind, zu gewähren.

 

Ich fürchte, dass du das Kindergeld für die ersten Monate tatsächlich zurückzahlen musst.

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...soweit in diesem Zeitraum die anteilige Einkommensgrenze nicht überschritten wurde.

 

In Monat 1-3 waren es jeweils unter 400,-, also hochgerechnet weniger als 5000,- p.a., imo KG berechtigt.

In Monat 4 kamen dann größere Einnahmen, aktuell "kleckert" es auch eher, aber ich vermute, dass der Anspruch mit dem Monat 4 endet, da der "fürs Jahr" reicht (Projekt).

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Man könnte natürlich jetzt auch folgendermaßen von Seiten der Kasse argumentieren:

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.1 und Nr.2 gelten ja auch weiterhin, nur dass eben sein Gesamt-Jahreseinkommen nun die Freigrenze übersteigt !

Damit hätte natürlich das Amt absolut recht und die Forderung wäre begründet und richtig ! <_<

 

Genau so ist es.

 

Sprich, er würde z.B. länger als 4 Monate Wartezeit zwischen zwei Ausbildungen (Schule und Studium) haben und würde dadurch im 5. und 6. Monat den

Kindergeldanspruch verlieren. Dann bekäme er für diese beiden Monate kein Kindergeld. Dabei wäre es dann auch egal ob er nur 400,- oder 120.000,-

in den beiden Monaten verdient hätte. Genau dieses Geld wäre dann nicht anzugeben oder wie es in dem Absatz heißt "es bleibt ausser Ansatz" !

 

Dies ist auch richtig

 

Tja..damit hat der Brightpower in seiner Grundaussage recht. Das Amt darf zurückfordern.

Aber es bezieht sich nicht alleinig nur auf den Verdienst ! Ganz wichtig hierbei ist die Tatsache, dass er auch in den Folgemonaten grundsätzlich

anspruchsberechtigt bleibt !

 

Das ist ja der Labsus da er eigentlich das Ganze Jahr in Ausbildung / Studium ist zählt das Jahreseinkommen

 

Ansonsten nur für die Monate die er wirklich anspruchsberechtigt ist.

 

Beginnt eine Ausbildung im August so hast du Anspruch ab dem Tag des Ausbildungsverhältnisses.

Vorher kannst du Millionen verdienen das Interessiert niemanden.

 

Allerdings veringert sich das Zulässige Jahreseinkommen entsprechend des Anspruchs.

 

Heißt für Dich @someone_01 entweder den Sohnemann exmatrikulieren oder ne andere Begründung finden, warum er nicht anspruchsberechtigt

ist ab April oder tatsächlich zurückzahlen. :o

 

 

Genau so sieht es aus.

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