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Steuerexperten hier?


someone_01

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Ich soll jemanden eine Tipp geben, weiss aber keinen...

 

Zur Situation:

Jemand (Student mit 400,- Nebenjob) hat privat eine Software entwickelt, die von der Firma, bei der der Nebenjob läuft, vermarktet werden soll.

Endpreis für potentielle Kunden und die "Erfindervergütung" (prozentualer Anteil) für den Studenten sind zur beiderseitigen Zufriedenheit ausgehandelt.

Soweit, so gut.

Wie deklariert man jetzt diese Zahlungen an den Studenten?

Ist es erforderlich dass der Student dafür ein Gewerbe anmeldet?

Vielleicht nicht ganz nebensächlich, im ersten Jahr (die Aufträge liegen schon vor) geht es um eine mittlere 5stellige Zahl.

 

Wäre nett, wenn da jemand einen verwertbaren Tipp hätte.

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Naja, zumindest die "Erfindervergütung" kann als Honorar abgewickelt werden. Aber auf den Nettobetrag achten, denn er muss es selbstätig versteuern....geht auch als Student ohne ein Gewerbe....

 

Die Firma hat dann aber nur einen Beleg über das gezahlte Honorar !

 

Bei der prozentualen Beteiligung warte ich erstmal ne andere Antwort ab, denn da weiß ich i.m. nichts genaues !

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Aus Sicht des Studenten:

Wie immer im Leben es kommt darauf an!

Je nach Höhe und Deklaration seiner Tätigkeit:

Geringfügig einfach in seiner Steuererklärung unter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Honorar angeben! Sein zu versteuerndes Einkommen erhöht sich um sein Honorar!

Wenn sein zu versteuerndes Einkommen in 08 unter Euro 7.670,-- als Single (verheiratet x2) liegt, zahlt er sowieso keine Steuer und Soli!

Wenn sein Honorar in höhere Sphären (wünsche ich euch) aufsteigt, braucht er

nicht zwingend ein Gewerbe. Da er nicht selbst handelnd ist, läuft er als Berater also Freiberufler! Du (bzw. er) stellst dich wegen Kosten, Abschreibungen etc. nicht schlechter!

Grüsse und viel Erfolg!

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Also das kommt auf die rechtliche Ausgestaltung aus. Wurde die Erfindung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entwickelt oder ist die Erfindung dem Studenten zuzurechnen?

 

Wenn es dem Studenten zuzurechnen ist gilt folgendes:

 

Es handelt sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit und fällt somit unter die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. In dem Fall wäre kein Gewerbe anzumelden, da wie gesagt eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Jedoch ist die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit dem Finanzamt zu melden. Von diesem würde er dann einen Fragebogen erhalten in dem er Auskünfte zur Art und Umfang der Tätigkeit erteilen muss.

 

Liegt der Gesamtumsatz im Jahr über 17.500 wäre zu beachten, dass die Überlassungsvergütung der Umsatzsteuer unterliegen würde, wenn auch wohl dem ermäßigten Steuersatz von 7%. das kommt wieder darauf an, wie die Software bei der Firma genutzt wird. Zur eigenen Nutzung oder ausschließlich zur weiteren Überlassung an Endkunden.

 

Wenn die Erfindung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erarbeitet wurde:

 

Die Vergütung wäre als Gehalt zu behandeln. Würde bedeuten, der Minijob wäre keiner mehr, da der Verdienst über 400,00 liegen würde. Also müsste er eine Steuerkarte abgeben und und würde die Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Selbstverständlich würden auch Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

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Erstmal Danke für die Antworten!

 

Den Begriff "Erfindervergütung" in meinem Ursprungspostig muss ich nochmal näher definieren, es geht nicht um eine Einmalzahlung, sondern eher um Lizenzgebühren, die Rechte sollen bei dem Studenten bleiben.

 

Bei der Lösung -Freiberufler- sehe ich das Problem, dass ggf. Scheinselbständigkeit unterstellt wird, oder das Finanzamt den Beruf -Softwareentwickler- nicht als Freiberufler anenkennt und somit eine Gewerbepflicht besteht.

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Wie man das Kind nennt ist egal.

 

Also da die Rechte beim Studenten liegen gilt das dazu genannte. Es handelt sich um eine selbständige Tätigkeit. Ich gehe mal davon aus, dass der Student wenn er fertig ist Ingenieur ist. Ich sehe das unstreitig als selbständige Tätigkeit an. Dafür würde ich auch vor Gericht kämpfen. Vergiss die scheinselbständige Tätigkeit. Das kann man jederzeit widerlegen.

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Liegt der Gesamtumsatz im Jahr über 17.500 wäre zu beachten, dass die Überlassungsvergütung der Umsatzsteuer unterliegen würde, wenn auch wohl dem ermäßigten Steuersatz von 7%. das kommt wieder darauf an, wie die Software bei der Firma genutzt wird. Zur eigenen Nutzung oder ausschließlich zur weiteren Überlassung an Endkunden.

 

Der ermäßigte Steuersatz findet in keinem Fall Anwendung, also wenn überhaupt 19% Umsatzsteuer. Steuersätze

 

Und warum macht ihr es kompliziert, wenn es nicht einfach geht.

 

@someone_01

Das Thema Scheinselbständigkeit stellt sich bei der Überlassung von Rechten ohnehin nicht. Also ist er im Hinblick darauf selbständig tätig. Ob es sich hierbei um eine freiberufliche (also nicht der GewSt unterliegende gewerbliche Tätigkeit) handelt, wird wohl zu verneinen sein, da er sowohl keinen "Katalogberuf" i.S.v. § 18 EStG als auch keinen "ähnlichen Beruf" ausübt. Hierfür wäre eine entsprechende Ausbildung beispielsweise zum Ingenieur notwendig. Die wird er als Student noch nicht vorweisen können.

 

Ergo wäre er selbständig gewerblich tätig. Aber das ist doch auch kein Problem, da die Gewerbesteuerbelastung mittlerweile durch deren Anrechnung bei der Einkommensteuer fast ausgeglichen wird (kommt auf den jeweiligen Hebesatz der Gemeinde an).

 

Ich empfehle folgende Vorgehensweise:

 

Gewerbeanmeldung

Beim Finanzamt steuerlich erfassen lassen

Umsatzsteuer- Kleinunternehmerregelung nicht anwenden

Ordnungsgemäße Rechnungen mit (also zzgl.) ausgewiesener USt an "Arbeitgeber" (der ist regelmäßig ohnehin vorsteuerabzugsberechtigt und holt sich diese USt vom Finanzamt wieder)

Umsatzsteuer- Voranmeldung (zunächst) monatlich per ELSTER übermitteln

Gewinnermittlung nach §4 Abs.3 EStG und Jahressteuererklärung ggf. mit kostengünstiger Software selbst erstellen.

 

Alternativ kann er auch so tun, als gehe er davon aus, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Mal abwarten, wie das sein Finanzamt beurteilt.

Die Gewerbeanmeldung entfällt dann logischerweise.

 

@RäuberHotzenplotz

Ich gehe mal davon aus, dass der Student wenn er fertig ist Ingenieur ist. Ich sehe das unstreitig als selbständige Tätigkeit an. Dafür würde ich auch vor Gericht kämpfen.

Warte besser damit ab, bis er fertig mit dem Studium ist, denn:

 

"Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule, muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Diesen Nachweis kann er durch Belege über erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Soll der Nachweis anhand praktischer Arbeiten geführt werden, müssen diese einen der Ingenieurtätigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Außerdem ist nachzuweisen, dass die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden"

 

Der Gang vors Gericht wäre aus meiner Sicht doch sehr risikobehaftet. Lohnt sich in meinen Augen auch nicht.

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@ gerdmueller

 

dürfte ich dich wohl nach deiner beruflichen Qualifikation fragen?

 

Ich als Steuerberater würde gerne wissen, nach welchem Steuerrecht du diesen Fall beurteilt hast. Nach dem deutschen wohl nicht.

 

Das deutsche Steuerrecht kennt nämlich § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG. Eine weitere Kommentierung der anderen Halbwahrheiten erspare ich mir.

 

Solltest du dennoch eine Qualifikation als Steuerberater haben solltest du schon mal deine Haftpflicht kontaktieren.

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@RäuberHotzenplotz

 

Du schießt ja scharf zurück! Mach dich mal geschmeidig.

 

Zumindest weiß ich nun, dass du Steuerberater bist :P

 

Herauszufinden, welcher Steuersatz Anwendung findet, ist natürlich aufgrund der vorliegenden Infos etwas schwierig. Dann empfehle ich unserem Softwareentwickler einfach mal, einen Steuerberater aufzusuchen und die Sache in einem persönlichen Gespräch zu klären.

 

Welche anderen Halbwarheiten möchtest du nicht kommentieren? Lass mich und die anderen Boardmitglieder doch an deinem Wissen teilhaben.

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Sorry...war vielleicht wirklich etwas scharf, aber ich halte es eben nicht angebracht hier felsenfest irgendwelche Dinge zu behaupten, die nicht stimmig sind. Man hätte auch schreiben können: "Ich bin der Meinung...". Es hat sich für mich so angehört, als wäre es völliger Mist den ich von mir gegeben habe.

 

Das mit dem Aufsuchen eines Steuerberaters kann ich nur unterstützen. Nicht weil ich nem Kollegen Arbeit zuschustern möchte, sonder dass ist eine ehrlich gemeinter Rat. Man kann sich solche Antworten nicht ergoogeln. Und auch der hier gegeben Rat ersetzt nicht die persönliche Beratung. Man sollte nicht an den falschen Ecken sparen. Das kann nach hinten losgehen. Das deutsche Steuerrecht ist nicht umsonst eines der kompliziertesten Weltweit.

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Na siehste, vertragen wir uns wieder :P

 

Im Grunde hast du ja recht, wenn du sagst, ich hätte ein "Ich bin der Meinung.." davorsetzen können.

Ein paar gut gemeinte Ratschläge gehen manchmal einfach so über die Tastatur...

 

Es hat sich für mich so angehört, als wäre es völliger Mist den ich von mir gegeben habe.

Diesen Eindruck wollte ich nun wirklich nicht entstehen lassen.

Ich wollte dir nur sagen, dass es sich meiner Meinung nach nicht lohnen würde,

wegen eines solchen Sachverhaltes vors FG zu ziehen.

Der mögliche Vorteil eines Gewinns erweist sich doch bereits aus jetziger Sicht

als eher gering.

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Wo wir gerade dabei sind, wo liegt denn die Grenze, bei der einem Studenten der Studentenstatusaberkannt wird, bei Versicherungen und Co?

 

Kann man als Student eifnach so ein Gewerbe anmelden, und dann dazu verdienen?

Wie läuft das genau mit Gewerbesteuer und Einkommenssteuer, welche Freibeträge gibt es etc?

 

Hat da vielleicht jemand etwas gute Literaturempfehlung?

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@RäuberHotzenplotz & gerdmueller

 

Vielen Dank für die Ausführungen (und bitte nicht gegenseitig hauen... :P

 

Der Gang zum Steuerberater (bzw. meiner -beraterin) war erfolgt, nur dass dabei nicht annähernd die Informationen rübergekommen waren, wie jetzt hier. Schade eigentlich, wobei es zugegebenermaßen seinerzeit dabei um meinen Jahresabschluß ging und dieses nur nebenbei thematisiert wurde.

 

Tendenziell würde ich die bisherigen Informationen so zusammenfassen:

- Als "Freiberufler" starten (spart GewSt und IHK-Beitrag)

Anmeldung beim FA notwendig, oder erst bei der EStErkl. "Einkünfte aus selbst. Arbeit angeben?

- MwSt mit 19% ausweisen und entsprechend abführen

- Buchführung als einfache EinnahmeÜberschußRechnung

 

Nachtrag, der besagte Student rief mich gerade an, lt. tel. Auskunft des zuständigen FA ist eine Einstufung als Freiberufler möglich.

 

Dann wären jetzt die versicherungstechnischen Fragen zu klären... ;)

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Also Anmeldung beim Finanzamt ist notwendig. Die Einstufung ob selbständig oder gewerblich würde ich nicht weiter thematisieren sondern einfach die selbständige Tätigkeit als gegeben voraussetzen. Nie das Finanzamt auf ein Problem stossen!

 

Wie gesagt bei der Umsatzsteuer kommt es darauf an, wei die Software bei der Firma genutzt wird. Dazu müsste man den Lizenzvertrag auswerten. Kann ich so nicht sagen. Wenn die Software nicht für eigene Zwecke der Firma genutzt wird, sonder die Firma nur das Vermarktungsrecht nutzt dann 7%. Das sollte aber der Steuerberater genau klären.

 

Einnahmen-Überschussrechnung ist klar.

 

Also ich kann nur empfehlen von anfang an den Steuerberater mit einzubeziehen. Nicht an der falschen Stelle sparen!

 

Um das noch mal zu verdeutlichen: Diese kurze Beurteilung basiert auf den gegebenen Infos und kann daher nicht verbindlich sein. Eine eingehende steuerliche Beratung würde diesen Rahmen sprengen.

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Anmeldung beim FA notwendig, oder erst bei der EStErkl. "Einkünfte aus selbst. Arbeit angeben?

Eigentlich müßte er die Aufnahme einer (freiberuflichen) dem Finanzamt mitteilen und

bekommt dann diesen "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung". Für das Finanzamt ist

das von daher wichtig, weil es ggf. Einkommensteuer- Vorauszahlungen festsetzen und

die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes feststellen möchte bzw. muss.

 

Dann bekommt er erstmalig eine Steuernummer oder eine geänderte Steuernummer,

da er ja nun freiberuflich tätig ist (die Zuständigkeiten ändern sich in diesem Fall).

 

Dann wären jetzt die versicherungstechnischen Fragen zu klären...

Das ist dann ein Fall für die Versicherungsspezialisten onBoard.

 

@creamy

Kann man als Student eifnach so ein Gewerbe anmelden, und dann dazu verdienen?

Wie läuft das genau mit Gewerbesteuer und Einkommenssteuer, welche Freibeträge gibt es etc?

"Einfach" ist relativ. Im Grunde ja, Studenten sind auch auch bloß Menschen.

Freilich sollten dann evtl. Abhängigkeiten bei BaFöG, Sozialversicherung etc.

beachtet werden.

Freibetrag Gewerbesteuer 24.500

Grundfreibetrag Einkommensteuer 7.664 (+ xEUR div. Pauschalen/Freibeträge)

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Wie gesagt bei der Umsatzsteuer kommt es darauf an, wei die Software bei der Firma genutzt wird. Dazu müsste man den Lizenzvertrag auswerten. Kann ich so nicht sagen. Wenn die Software nicht für eigene Zwecke der Firma genutzt wird, sonder die Firma nur das Vermarktungsrecht nutzt dann 7%.

 

Die Software, bzw. die Nutzungslizenz, wird praktisch, als optionaler Teil eines Gesamptprojektes, ausschließlich weiterveräußert. Wobei die Firma dabei auch Dienstleitungen mitverkauft und dabei wohl generell 19% ausweist.

 

Um das noch mal zu verdeutlichen: Diese kurze Beurteilung basiert auf den gegebenen Infos und kann daher nicht verbindlich sein. Eine eingehende steuerliche Beratung würde diesen Rahmen sprengen.

Ist schon klar, aber keine Sorge, mir geht es nur um die Informationen, nicht um event. Haftung für eine Beratung, also eher ein infomationelles Gespräch... Danke! :P

 

@gerdmüller

Den Fragebogen kann man wohl bei der OFD-Hannover herunterladen/online ausfüllen.

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