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Erbschaft und Schulden


unicorn0815

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Mal eine Frage an die, die sich mit Formulierungen im juristischen Sinne auskennen. Zur Vorgeschichte: Eine ältere Dame hatte zu Lebzeiten mit ihrem Mann ein zinsloses Darlehen bei einem ihrer Söhne aufgenommen für Reparaturarbeiten am Haus. Das Ganze wurde auch schriftlich festgehalten, mit diesem Wortlaut:

Schuldanerkenntnis

 

Wir, die unterzeichneten Eheleute XXXXXXXXX und XXXX, erkennen an, unserem Sohn XXXXXXX einen Betrag von XXX DM zu schulden, den dieser uns zinslos darlehnsweise bis zum Tode des Letztlebenden von uns gewährt hat.

 

Da diese ältere Dame nun die letztlebende war, und nun ebenfalls verstorben ist, ergibt sich die Frage, ob nun dieser Sohn immer noch Anspruch auf den geschuldeten Betrag hat, oder nicht.

 

Die Formulierung "den dieser uns zinslos darlehnsweise bis zum Tode des Letztlebenden von uns gewährt hat" ist mir dabei nicht wirklich klar, heißt das nun, der Sohn hätte bis zum Tod des Letztlebenden schauen müssen, wie er an sein Geld kommt, und hat nun quasi Pech gehabt, oder heißt das, daß die Erben nun das Geld zurückzahlen müssen?

 

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten...

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Ich bin kein Jurist, aber mir fehlt bei der Formulierung gerade das Wichtigste, nämlich wann des Darlehn zur Rückzahlung fällig wird.

 

Davon, dass das Darlehn, nach dem Ableben, zur Schenkung wird, steht da jedenfalls nichts.

 

Freie Interpretation wäre jetzt, dass das Darlehn ab jetzt verzinslich ist, in welcher Höhe und ob und wann rückzahlbar, ist leider nicht ausgeführt...

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@someone_01:

 

Das ist leider alles, was auf diesem Schreiben steht. Insgesamt gibt es drei Stück davon, allesamt allerdings schon was älter (von 1974 und 2 von 1985). Was ich eben noch vergaß zu erwähnen: Nach Aussage einer Tochter der Dame gab es bereits Rückzahlungen, aber es gibt leider keinen schriftlichen Nachweis über Art und Höhe der Rückzahlungen...

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Ich bin kein Jurist, aber mir fehlt bei der Formulierung gerade das Wichtigste, nämlich wann des Darlehn zur Rückzahlung fällig wird.

 

die dauer ist bis zum tode beider, also wird es danach rückzahlungsfähig.

das heißt also die erben müssen das geld jetzt bezahlen, denn man erbt alles, auch die schulden, nennt sich dann Nachlassverbindlichkeiten.

jetzt kommt es darauf an, welcher erbe denn diese schulden geerbt hat.....

es sollte der "Haupterbe" sein, sicher bin ich mir da nicht

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Der normale Ablauf einer Erbangelegenheit wäre ja, dass alle Erben die Erbengemeinschaft bilden, gerade wenn, wie hier eine Immobilie beteiligt ist.

 

Nun kann man diese Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch bis zum "St.Nimmerleinstag" bestehen lassen, oder durch einvernehmliche Verteilung der Güter ggf. mit entsprechenden Ausgleichszahlungen, das Erbe abwickeln. In dem Fall wären natürlich auch alle Gläubiger zu befriedigen, denn danach gibt es nichts mehr.

Im Extremfall, wenn keine gütliche Einigung zu erziehlen ist, kann JEDER der Erben die Zwangsversteigerung verlangen, was natürlich auch wieder dazu führt, dass bestehende Verbindlichkeiten ebenso aufgelöst, sprich getilgt werden müssen.

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@Rattenkopp:

Ist er als Sohn nicht sowieso Erbe?

Ja, das ist er. Es sind insgesamt 3 Erben. Laut Testament bekommt besagter Sohn die Hälfte des Erbes, eine Schwester ein drittel und die andere Schwester ein sechstel.

Nur mal so theoretisch überlegt, müßten ja dann die Schulden ebenfalls auf diese Art geteilt werden, oder?

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Ja, so würde ich das auch sehen.

 

Man erbt Vermögen genauso wie Verbindlichkeiten also müsste es nach dem Schlüssel aufgeteilt und getragen werden.

Ich denke, so läuft das nicht...

Aus dem Erbe müssen erstmal alle Ansprüche, wem auch immer gegenüber, befriedigt werden, erst dann geht es an´s verteilen.

 

Ob die Erbanteile 1/2... 1/6 rechtlich haltbar sind, ist dann das nächste Problem.

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Ich denke, so läuft das nicht...

Aus dem Erbe müssen erstmal alle Ansprüche, wem auch immer gegenüber, befriedigt werden, erst dann geht es an´s verteilen.

 

Ob die Erbanteile 1/2... 1/6 rechtlich haltbar sind, ist dann das nächste Problem.

so ist es nur, wenn eine Nachlassinsolvenz beantragt wird (bis auf bei einigen dingen wie schulden aus Sozialhilfe uä.).

 

andernfalls werden die schulden geerbt und müssen dann, mitunter vom privatvermögen, beglichen werden. deswegen ists ja auch möglich das erbe zurückzuweisen.

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andernfalls werden die schulden geerbt und müssen dann, mitunter vom privatvermögen, beglichen werden.

Wenn die Schulden die Erbmasse übersteigen, ja.

Aber man kann ja auch, vor der Nachlasseröffnung, das Erbe ablehnen...

 

Ansonsten wie geschrieben, erst bereinigen und dann verteilen.

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