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Versandkosten


Gast MASK

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Habe mir einen LCD TV bei einem Onlinehändler bestellt, dieser war defekt, habe 6,07 Versandkosten für den Versand bezahlt und bekam jetzt nur den Preis für den TV erstattet, habe ich recht auf die 6,07?

 

Gruß

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Gast suicidecrew

yep du bleibst aus dem einfachen Grund drauf sitzen weil:

 

Versandkosten haben nichts mit dem Produkt zu tun und wurden korrekt ausgefürt

daher musst du diesen "Dienst" auch bezahlen.

 

Eigendlich logisch....

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  • Admin

@Singh

 

Nee, nicht mal dann. Genau wie eventuelle Nachnahmegebühren wurden diese

Leistungen ja durch das Transportunternehmen erbracht und müssen auch be-

zahlt werden. Der Händler erstattet Dir das nicht. Nur die Rücksendung ist kos-

tenfrei (ich glaube aber, erst ab einem Warenwert von 40.-€).

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Gewährleistungsansprüche beim Kaufvertrag

 

 

 

Stand 1.1.2004

 

Der Kauf ist wohl das wichtigste Umsatzgeschäft, bei dem Gegenstände gegen Geld

ausgetauscht werden. Der Verkäufer hat nach dem Vertrag die Pflicht, dem Käufer

eine Sache zu verschaffen, also zu übergeben und zu übereignen. Beanstandet der

Käufer an dem betreffenden Gegenstand einen Mangel, stellt sich für beide Seiten

die Frage nach möglichen Gewährleistungsansprüchen.

 

 

Außerdem können in bestimmten Fällen noch Ansprüche gegen den Hersteller nach

dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden.

 

Wann liegt ein rechtlich relevanter Mangel vor?

 

Häufig wird behauptet, der Verkäufer müsse die Ware innerhalb eines bestimmten

Zeitraums auch bei bloßem Nichtgefallen zurücknehmen. Siehe hierzu auch:

Umtausch, Reklamation und Garantie. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn der

Verkäufer die Rücknahme für diesen Fall zugesagt hat oder das Gesetz dem Kunden

ausnahmsweise ein Widerrufsrecht einräumt (beispielsweise bei besonderen

Vertriebsformen wie Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen, also

Bestellungen per Telefon, Internet oder ähnlichem).

 

Die gesetzliche Gewährleistung jedenfalls greift nur ein, wenn die Sache mit

einem Mangel behaftet ist.

 

Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand

abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben

(Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit). In erster

Linie kommt es also auf die von den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit

an; nur ersatzweise wird auf objektive Elemente - die Eignung für die

gewöhnliche Verwendung oder die übliche Beschaffenheit - zurückgegriffen.

 

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so muss die Sache für die nach dem

Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine

entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen.

 

Mängel sind, wenn nichts vereinbart wurde, beispielsweise technische Defekte

oder die Eigenschaft als Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis

verkauften Gebrauchtwagen. War beiden Seiten klar, dass die Sache

funktionsuntüchtig ist, so stellt dies hingegen keinen Mangel dar.

 

Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach

öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als extrem

wettertauglich angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe

Wetterfestigkeit aufweisen. Der Verkäufer hat hiernach grundsätzlich auch dafür

zu haften, dass die Kaufsache jene Eigenschaften hat, die der Käufer nach

öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers bzw. dessen

Gehilfen in der Werbung oder bei der Waren-Kennzeichnung erwarten kann.

 

Dies gilt nur in wenigen Ausnahmefällen nicht, etwa dann, wenn der Verkäufer die

Äußerung weder kannte noch kennen musste oder wenn sie die Kaufentscheidung

nicht beeinflussen konnte. Die Beweislast hierfür liegt jeweils beim Verkäufer.

 

Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn die vereinbarte Montage durch den

Verkäufer oder seine Gehilfen unsachgemäß durchgeführt wird oder die

Montageanleitung fehlerhaft ist.

 

Beispiel:

Der Käufer kauft im Möbelhaus einen Kleiderschrank, der aus zahlreichen

Einzelteilen besteht, die gemäß einer beiliegenden Montageanleitung

zusammengesetzt werden müssen. Der Schrank selbst ist einwandfrei, allerdings

hat man den Text der Anleitung aus dem Original so schlecht übersetzt, dass der

Käufer, der sich exakt daran hält, den Schrank völlig verkehrt aufbaut. Der

Käufer ruft im Möbelhaus an und verlangt die Nachlieferung einer fehlerfreien

Montageanleitung sowie den Rückabbau des Schrankes.

 

Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer entweder die Nachlieferung einer neuen

Sache oder zumindest einer mangelfreien Montageanleitung verlangen. Im Rahmen

der Nachlieferung einer Montageanleitung ist auch die Abbaupflicht des Schrankes

Inhalt der Nachbesserungspflicht gem. § 439 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sache durch den Montagefehler in ihrer

Beschaffenheit beeinträchtigt wird. Die Gewährleistung erfasst beispielsweise

auch den Fall, dass der Verkäufer einzeln verkaufte Hängeschränke in einer Küche

unsachgemäß anbringt, obwohl die Schränke als solche ohne weiteres genutzt

werden könnten.

 

Mit § 434 Abs. 3 BGB wird die Falsch- und die Zuweniglieferung ausdrücklich

einem Sachmangel gleichgestellt.

 

Welche Rolle spielt der so genannte Gefahrübergang?

 

Ein Mangel kann nur berücksichtigt werden, wenn er bereits im Zeitpunkt des so

genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem

die Sache an den Käufer übergeben wird. Es reicht aus, wenn der Mangel bei

Gefahrübergang bereits begründet ist, aber erst später erkennbar wird (Bsp.:

eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit

ab). Besonderheiten gelten beim Versendungskauf, wenn also die Sache auf Wunsch

des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verschickt wird.

 

Eine Besonderheit besteht, wenn die Sache von einem Endverbraucher erwor-ben

wurde, der sie nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nutzt.

Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten auf, wird in solchen

Konstellationen in der Regel vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang

vorlag. Der Verkäufer hat allerdings das Recht, diese Vermutung , soweit möglich

zu widerlegen.

 

Welche Rechte können bei einer mangelhaften Kaufsache geltend gemacht werden?

 

Eine der wichtigsten Neuerungen der Schuldrechtsreform besteht darin, dass der

Käufer bei mangelhafter Lieferung primär einen Anspruch auf so genannte

Nachlieferung bzw. Nacherfüllung hat. Er kann also zunächst Nachbesserung der

fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen.

 

Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung setzt nicht voraus, dass der

Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu vertreten hat. Erforderlich ist

(neben dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages) lediglich die Lieferung

einer beim Gefahrenübergang mangelhaften Sache.

 

Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig

ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die

Ansprüche auf Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in

Betracht.

 

Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden

also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer

auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport- oder

Untersuchungskosten. Nicht unter die Vertragskosten fallen die Kosten der

Rückabwicklung wie etwa Rechtsanwalts- oder Gutachterkosten.

 

Die Minderung, d.h. die Herabsetzung des Kaufpreises, ist weiterhin ein

besonderes Institut der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Die Berechnung erfolgt

nach der Formel: geminderter Preis = (wirklicher Wert x vereinbarter Preis) :

Wert ohne Mangel.

 

Ein wesentlicher Unterschied zum Rücktritt ist zu beachten: Während bei bloß

unerheblichen Mängeln kein Rücktrittsrecht besteht, kann der Käufer - so nur die

sonstigen Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen - auch bei unerheblichen

Mängeln mindern.

 

Der Schadensersatz kann etwa in folgenden wichtigen Fällen verlangt werden:

 

1. Ersatz des Mangelschadens, der an der Sache selbst entsteht (z. B.

Reparaturkosten oder Vermögensschäden im unmittelbaren Zusammenhang mit der

Sache);

2. Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern

eintreten (z. B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe; die vom

Verkäufer gelieferte Waschmaschine zerstört bei der Benutzung Kleidungsstücke

des Käufers).

 

Im zweitgenannten Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise

nicht erforderlich, d. h. der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden.

 

Wann scheiden Gewährleistungsansprüche trotz eines Mangels aus?

 

Die Gewährleistung entfällt nach dem Gesetz, wenn der Kunde den Fehler bei

Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings, wenn der Verkäufer den

Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der

Sache übernommen hat.

 

Wie verjähren Gewährleistungsansprüche?

 

Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt nach neuem Recht zwei Jahre. Die

Verjährung von Mängelansprüchen bei Grundstücken (wie auch bei Bauwerken)

beginnt mit der Übergabe, bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung.

 

Dies bedeutet jedoch wie bereits erwähnt nicht, dass die Sache eine

entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Der Verkäufer hat nur für Fehler

einzustehen, die bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann

der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Der Baustoffhandel haftet

davon abweichend in der Regel sogar fünf Jahre.

 

Was die Verjährung kaufvertraglicher Mängelansprüche angeht, ist § 475 Abs. 2

BGB zu beachten. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, so kann die Verjährung der

Mängelansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nur begrenzt

durch Rechtsgeschäft erleichtert werden: Es muss eine Verjährungsfrist ab dem

gesetzlichen Verjährungsbeginn (Ablieferung der Kaufsache) von mindestens zwei

Jahren, bei gebrauchten Sachen von mindestens einem Jahr verbleiben.

 

Somit kann bei Verträgen mit Endverbrauchern die Gewährleistungsfrist für neue

Sachen weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle

Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen

hingegen können die Parteien auf ein Jahr beschränken.

 

 

Welche Erleichterungen gibt es für Letztverkäufer?

 

Verbrauchsgüter werden im Geschäftsverkehr regelmäßig nicht direkt vom

Hersteller an einen Verbraucher verkauft, sondern durchlaufen eine mehrgliedrige

Lieferkette. Sofern in einem solchen Fall der Verbraucher Rechte wegen eines

Mangels der Kaufsache gegenüber dem Verkäufer geltend macht, kann sich die

Problematik der Regressfalle ergeben: Würde die Rechtsstellung des

Letztverkäufers gegenüber seinem Lieferanten nur nach dem allgemeinen Kaufrecht

bemessen, so könnte die Ausübung der Mängelrechte durch den Verbraucher den

Letztverkäufer selbst dann endgültig treffen, wenn der Mangel nicht in sei-nem

Verantwortungsbereich, sondern auf einer früheren Stufe der Lieferkette

entstanden ist.

 

Muss der Letztverkäufer eine neue Sache wegen eines Mangels zurücknehmen, so

kann er im Rahmen des so genannten Unternehmerrückgriffs auch gegenüber seinem

Lieferanten zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder mindern, ohne zunächst

zur Nacherfüllung auffordern zu müssen.

 

Die Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten verjähren wie alle

Gewährleistungsansprüche grundsätzlich in zwei Jahre nach Ablieferung.

Allerdings tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein,

in dem der Letztverkäufer die Ansprüche des Kunden erfüllt hat, d.h. dass die

Verjährung aller Rückgriffsansprüche des Unternehmers gegenüber dem Lieferanten

frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem Ersterer die

Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat (Ablaufhemmung).

 

Der Letztverkäufer soll so vor Risiken geschützt werden, die beispielsweise aus

einer Einlagerung der Ware entstehen. Für diese Ablaufhemmung wiederum besteht

eine Obergrenze von fünf Jahren.

 

Beispiel:

Ein Unternehmer kauft bei einem Lieferanten eine sofort abgelieferte Sache, die

aber erst drei Jahre später an einen Verbraucher weiterverkauft wird, der nach

sechs Monaten wegen eines Mangels Minderung begehrt. Das Recht des Unternehmers

gegenüber dem Lieferanten zur Minderung des Kaufpreises ist in diesem Fall

zunächst nach zwei Jahren verjährt, die Inanspruchnahme seitens des Verbrauchers

beseitigt diese Verjährung jedoch nachträglich.

 

Es bleibt hingegen bei der Verjährung, wenn der Verbraucher gegen den

Unternehmer nicht vorgeht. Zudem ist die Verlängerung der Verjährung nicht auf

Ansprüche oder Rechte des Unternehmers zu erstrecken, die sein Regressinteresse

übersteigen. Der Letztverkäufer könnte daher in dem Beispiel nicht von dem

Vertrag mit dem Lieferanten zurücktreten, sondern auch selbst nur mindern.

 

Welche Besonderheiten gelten für Kaufleute?

 

Die Vorschriften über den Unternehmerregress berühren nach § 478 Abs. 6 BGB

nicht die bei einem beiderseitigen Handelskauf gemäß § 377 HGB bestehende

Obliegenheit des jeweiligen Käufers, Mängel der Kaufsache unverzüglich zu rügen.

Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Ware als genehmigt, so dass

alle Ansprüche gegen den Lieferanten wegen dieses Mangels ausgeschlossen sind.

Dabei kann die Konkretisierung des Begriffs der Unverzüglichkeit insbesondere

dann Probleme aufwerfen, wenn die Ware nicht zwischen den jeweiligen

Vertragspartnern übergeben wird, sondern eine direkte Durchlieferung an den

Endabnehmer erfolgt.

 

 

Weitere Informationen: Thomas Stetz

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boh is das ärgerlich. Bei 6,07 gehts ja noch, aber wenn man sich einen fernseher mit 50 versand zulegt und der defekt is dann macht man einen verlust von 50... obwohl man nix dafür kann...

 

 

Gruß

 

Vielen Dank schonmal!

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Gast marvin-42

Viele Händler versuchen zu Unrecht, sich um Kostenerstattung zu drücken, weil kaum jemand klagt: Kleinvieh macht auch Mist. Das ändert nichts daran, dass er auch die Portokosten tragen muss. Dies gilt auch wenn in den AGB was anderes steht. Er kann Abzüge vornehmen, wenn z.B. der Karton fehlt, das Gerät verkratzt ist usw., d.h. wenn es stärker in Augenschein genommen wurde, als dies im Geschäft möglich wäre.

 

Achtung: Einfach unfrei zurücksenden oder sich das Rücksendeporto erstatten lassen kann schiefgehen. Viele Händler verlangen (meines Wissens zu Recht), dass man sich einen Rücksendeschein besorgt. So kann er auch Probleme klären und überflüssige Rücksendungen z.B. wegen eines Bedienfehlers verhindern.

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Gast suicidecrew

das Geld für den Rücktransport muss der verkaufer NUR zurückzahlen wenn der wert der sache 40 übersteigt! Wie schon oben geschrieben!

 

 

Das ist eine Sonderreglung vom Fernabsatzgesetz!

 

 

Ob wohl ich schon sagen muss das ich sowas ne Frechheit finde den Verkäufern gegenüber..

 

Mann muss hier auch mal beide seiten beleuchten..

 

boh is das ärgerlich. Bei 6,07 gehts ja noch, aber wenn man sich einen fernseher mit 50 versand zulegt und der defekt is dann macht man einen verlust von 50... obwohl man nix dafür kann...

 

ja toll der Verkäufer kann ja auch nix dafür.. und dann macht er den verlust er hat dir das ja schließlich geschickt und sogar noch dafür bezahlt ^^

 

Leute wieso denken alle immer nur an sich????

 

 

 

Ich würde z.b. aus dem Grund auch kein Internetshop aufmachen...

 

jeder pisser kann dir alle 14 Tage das Zeug zurückschicken

und du als verkäufer bist immer der dumme!

Och war mal mit der Digicam im Urlaub gefällt mir aber nicht ^^ *lach*

 

daher finde ich.... Leute die eh immer nur was bestellen um es wieder umzutauschen kauft im laden um die Ecke! Aber geiz ist ja >Geil ne?

 

Was meint ihr warum sooo viele firmen Pleite gehen... weil die grade an solchen Kosten ersticken! Und die deutschen ständig rumnörgeln!

 

Umtauschen etc.... geht mal in andere länder und tasucht da was um viel Spaß. :(

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Da muß ich dem suicidecrew schon zustimmen, denn ich mach täglich die Erfahrung bei mir in die Firma. Man kann sich garnicht vorstellen, wieviel Leute ihre bestellte Ware innerhalb der ersten 14 tage zurückschicken. Das wird für den verkäufer SEHR teuer!!!

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@suicidecrew

 

ich versteh deine haltung, nur wenn du was bestells und es nich in ordnung is , es zurückschicks und du dann trotzdem 6 bezahlen musst, denkste auch: wieso soll ich die 6 bezahlen wenn ich den fernseher doch haben wollte und er nit in ordnung is?

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Gast Grossvater

Hi

 

kauft bei dem Händler euren Vertrauens und alles ist ok.

Obwohl ich auch mal gerne Schnäppchen jagem, kotzt mich unsere geiz is geil gesellschaft an!!

 

Last die kleinen auch leben

 

nein ich hab weder nen online noch nen real shop

 

bin auch net dagobert duck

 

aber lieber ne beratung beim fachhändler als die nobody´s in den grossmärkten( haben auch selten ahnung die leute)

 

grüsse

 

der grossvater

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Gast marvin-42

Ich denke, dass die Gesetze nicht optimal sind - aber dennoch gelten sie und Händler haben sich daran zu halten. Die die dies nicht tun, haben einen unfairen Vorteil gegenüber anderen Händlern. In der Praxis müsste also der Internet-Versand wegen der hohen Stornokosten TEURER werden. Wir betrachten es als Selbstverständlichkeit, das alles im Internet am billigsten ist. Warum eigentlich?

 

Übrigens erfassen die Versandhäuser inzwischen durchaus die Rücklaufquote ihrer Kunden und sperren diejenigen, die zuviel zurück schicken. Eine Bekannte von mir arbeitet im Bereich Data-Warehouse und erstellt die Scorings. So gibt es Kunden, die nur deshalb nichts normal bestellen können, weil sie in Leipzig in der falschen Gegend wohnen. Es würde mich nicht wundern, wenn es irgendwann eine Art Versand-Schufa gibt und man nicht beliefert wird, weil man bei einem anderen Händler zu oft was zurückgeschickt hat...

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bekam das hier zurück:

 

 

Sehr geehrter Kunde,

 

anbei erhalten Sie einen Auszug aus einem Bericht des Anwalts xxxxxxxxxxx,

der sich auf das Internetrecht spezialisiert hat.

 

Wir teilen diese rechtliche Auffassung des Anwaltes, da auch nach unserer Meinung das

Widerrufsrecht vom Gesetzgeber erlassen wurde um Internetkäufer den normalen Käufern

gleichzusetzen.

 

Zum Beispiel:

Sofern man ein Produkt in einem Geschäft erwerben möchte und man nach dessen Begutachtung

im Geschäft den Kauf doch nicht tätigt, kann man auch nicht sich vom Betreiber die Kosten

für die Anfahrt zum Geschäft erstatten lassen.

 

Wir hoffen, dass Sie dieser Argumentation folgen konnten und verbleiben

 

 

 

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen - Wer trägt eigentlich die Hinsendekosten?

 

Übt der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag sein ihm zustehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht, ist die Ware zurückzugeben und der Verkäufer muss den gezahlten Kaufpreis erstatten. Die Frage der Rücksendekosten ist durch den Gesetzgeber eindeutig geklärt worden. Räumt der Verkäufer ein Widerrufsrecht ein, hat der Käufer bei einem Bestellwert von bis zu 40,00 Euro die Kosten der Rücksendung zu tragen. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer darauf hingewiesen hat, dies ist der Fall bei Verwendung der Widerrufsbelehrung der Anlage zur BGB-Info-V. Räumt der Verkäufer ein Rückgaberecht ein, was eigentlich beim Warenkauf passender wäre, trägt er immer die Kosten der Rücksendung. Dies ist der Grund, warum im Internethandel die vollkommen unverständliche amtliche Widerrufsbelehrung verwendet wird.

 

Problematisch ist jedoch die Frage, wer eigentlich die Hinsendekosten trägt. Die Rechtsfolgen eines Widerrufes oder eine Rückgabe sind in § 357 Abs. 1 BGB geregelt. Dort heißt es: "Auf das Widerrufs- und Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung." In den Rücktrittsregeln heißt es in § 346 Abs. 1 BGB:

 

"Wirkungen des Rücktrittes

 

Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorgbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktrittes die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben."

 

Der Verkäufer erhält vom Käufer die Ware zurück und muss dann den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen. Die Hinsendekosten erhält er jedoch nicht zurück. Diese Kosten sind verbraucht und können faktisch nicht zurückgegeben werden. Was nicht zurückgegeben werden kann, so kann man argumentieren, muss auch nicht erstattet werden. Rechtsdogmatisch spricht daher vieles dafür, dass die Hinsendekosten nicht zu erstatten sind. Dafür, dass Hinsendekosten nicht zu erstatten sind spricht auch § 357 Abs. 4 BGB:"Weitergehende Anssprüche bestehen nicht. "

 

Diese Ansicht, die im Übrigen nicht besonders tief begründet ist, vermag jedoch nicht zu überzeugen, da wie bereits erläutert, gemäß § 346 BGB nur die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten sind und verbrauchte Gegenleistungen (Hinsendekosten) hier Berücksichtigung finden können.

bearbeitet von MASK
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Mal ne Frage... Warum hast Du ihn nicht einfach umgetauscht...?

 

Weil, wenn man das Gerät zurück schickt, alos den Kauf storniert, finde ich das auch richtig, dass man da die Hinsendeversandkosten bezalhen muss...

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