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puppi52

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Alle erstellten Inhalte von puppi52

  1. Hi, hatte den schönen Drucker auch 4 monate und keine Probleme. Dann kam grüne Lampe und nix ging mehr. Hab mein Geld zwar zurück erhalten, hätte lieber Drucker repariert oder getauscht bekommen, hab auch noch 7 Patronen. Leider gibts das Modell nicht mehr, Nachfolger 4200 mit teueren Patronen. Hab dann erfahren, dass die billigen Patronen Fehler verursachen und man manchmal mehrere Patronen probieren muss bis wieder einwandfrei funktioniert- stellt bei dem Preis kein problem dar, wenn 1 oder 2 nicht gehen. Modell wurde deshalb vom Markt genommen- man soll eben die teueren Patronen kaufen. Hab noch versuchtwieder den 4000er zu bekommen , sind aber bei Ebay z.B. 3x so teuer geworden als ich beim Händler regulären Preis hatte. Gruss Puppi
  2. genau, aber gas richt man meistens und strom nicht
  3. Also hier wird schon viel müll geschrieben. Wenn schon ein Fi-Schutzschalter vorhanden ist , sollte dieser auf jeden Fall verwendet werden, denn nur ein Fi-Schutzschalter schützt vor unzulässigen Fehlerströmen und Spannungen, Sicherungen sind träge und lösen erst aus,wenn Kurzschlüsse hohe Ströme verursachen. Als Meister in einem Energieversorgungsunternehmen empfehle ich nicht drauf zu trauen , dass das EVU stabile Nullungsbedingungen schafft, denn das ist Aufgabe des Stromkunden und nicht des EVU. Lies mal in der TAB 2000 nach. Ansonsten rate ich ab, selbst zu installieren.
  4. oder mal hier schaun http://www.trycktill.com/eng/unlock_swe.asp
  5. puppi52

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    danke, ihr seid so gütig zu mir - is eben bei den blinden ist der einäugige könig
  6. puppi52

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    ja sorry habs vergessen - is für dbox 2-neutrino mit 23,5 find ich nix im DL bereich
  7. puppi52

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    Hallo, hat jemand zufällig setting 13°, 19,2°, 23,5° und könnte mal posten ?
  8. Hi, hatte den Scheiss auch gekriegt und fand es lustig- ab in die Tonne ohne öffnen natürlich---es wurde davor sogar in TV Nachrichten gewarnt
  9. es gibt aber schon bessere prozessoren für wenig mehr geld- ob das teil so ein schnäppchen ist ?
  10. habe inzwischen alles in griff
  11. abgeschalten werden darf nie, der regionale netzbetreiber muss versorgen ich bin bzw. war bei EON
  12. puppi52

    SAT-Empfang

    Hallo , habe auf 85er Schüssel kein Problem mit Empfang von 3 Satelitten. Habe noch eine 60er übrig von ehemals Strato , habe Smartmonoblock aufgesetzt - bekomme nur Eutelsat, kein Astra. Frage : langt die 60er nicht für beide ?
  13. puppi52

    gemini 2.40

    Danke die Welt ist wieder in Ordnung und das WE wird schön
  14. puppi52

    gemini 2.40

    hab ich auch schon festgestellt , naja muss man eben geduld haben
  15. puppi52

    gemini 2.40

    bluepanel kann nicht auf internet greifen, kann auch bei dir nicht gehen
  16. puppi52

    gemini 2.40

    hab schon lange alle versionen gehabt -alles topp , jetzt die neueste installiert und nun ist die IHAD zu und ich hab den dreck-kein bluepanel funzt und aktuelle addons zum laden über FTP finde ich nicht- scheiss WE wollte nur bei den Polen Liga sehen
  17. ORF geht doch mit keksen vom 4.10. wieder- keine probleme
  18. habe bei dreambox neuen suchlauf gemacht und alles war gut- ist wirklich nur alter Kram, EPG fehlt,aber in TVtoday ist Pogramm schon dabei
  19. auch von mir herzliche Geburttagsgrüsse Lummi, alles Gute und bleib den Usern lange erhalten Puppi
  20. thomaso bist wohl ein Scherzkeks?
  21. Ich denke wir sollten nicht Äpfel mit Birnen vergleichen- es geht doch um GEWÄHRLEISTUNG Ist die gelieferte Ware defekt , unbrauchbar,mängelbehaftet usw. Soll mir als Verbraucher ein Schaden enstehen? Ich denke nein
  22. richtig unfrei senden ist falsch, die meisten nehmen unfreie pakete garnicht an und du musst der post um die ware zurück zu bekommen doppelten transport bezahlen.
  23. Hallo Mask, du hast wohl in meiner abhandlung nicht gelesen, dass dir die Versandkosten erstattet werden müssen hab bei ebay das problem gehabt und konnte durch den artikel die versandkosten nachträglich einfordern und alles paletti- bei mir waren es 28
  24. Gewährleistungsansprüche beim Kaufvertrag Stand 1.1.2004 Der Kauf ist wohl das wichtigste Umsatzgeschäft, bei dem Gegenstände gegen Geld ausgetauscht werden. Der Verkäufer hat nach dem Vertrag die Pflicht, dem Käufer eine Sache zu verschaffen, also zu übergeben und zu übereignen. Beanstandet der Käufer an dem betreffenden Gegenstand einen Mangel, stellt sich für beide Seiten die Frage nach möglichen Gewährleistungsansprüchen. Außerdem können in bestimmten Fällen noch Ansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden. Wann liegt ein rechtlich relevanter Mangel vor? Häufig wird behauptet, der Verkäufer müsse die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums auch bei bloßem Nichtgefallen zurücknehmen. Siehe hierzu auch: Umtausch, Reklamation und Garantie. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn der Verkäufer die Rücknahme für diesen Fall zugesagt hat oder das Gesetz dem Kunden ausnahmsweise ein Widerrufsrecht einräumt (beispielsweise bei besonderen Vertriebsformen wie Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen, also Bestellungen per Telefon, Internet oder ähnlichem). Die gesetzliche Gewährleistung jedenfalls greift nur ein, wenn die Sache mit einem Mangel behaftet ist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben (Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit). In erster Linie kommt es also auf die von den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit an; nur ersatzweise wird auf objektive Elemente - die Eignung für die gewöhnliche Verwendung oder die übliche Beschaffenheit - zurückgegriffen. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so muss die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Mängel sind, wenn nichts vereinbart wurde, beispielsweise technische Defekte oder die Eigenschaft als Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis verkauften Gebrauchtwagen. War beiden Seiten klar, dass die Sache funktionsuntüchtig ist, so stellt dies hingegen keinen Mangel dar. Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als extrem wettertauglich angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen. Der Verkäufer hat hiernach grundsätzlich auch dafür zu haften, dass die Kaufsache jene Eigenschaften hat, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers bzw. dessen Gehilfen in der Werbung oder bei der Waren-Kennzeichnung erwarten kann. Dies gilt nur in wenigen Ausnahmefällen nicht, etwa dann, wenn der Verkäufer die Äußerung weder kannte noch kennen musste oder wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Die Beweislast hierfür liegt jeweils beim Verkäufer. Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seine Gehilfen unsachgemäß durchgeführt wird oder die Montageanleitung fehlerhaft ist. Beispiel: Der Käufer kauft im Möbelhaus einen Kleiderschrank, der aus zahlreichen Einzelteilen besteht, die gemäß einer beiliegenden Montageanleitung zusammengesetzt werden müssen. Der Schrank selbst ist einwandfrei, allerdings hat man den Text der Anleitung aus dem Original so schlecht übersetzt, dass der Käufer, der sich exakt daran hält, den Schrank völlig verkehrt aufbaut. Der Käufer ruft im Möbelhaus an und verlangt die Nachlieferung einer fehlerfreien Montageanleitung sowie den Rückabbau des Schrankes. Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer entweder die Nachlieferung einer neuen Sache oder zumindest einer mangelfreien Montageanleitung verlangen. Im Rahmen der Nachlieferung einer Montageanleitung ist auch die Abbaupflicht des Schrankes Inhalt der Nachbesserungspflicht gem. § 439 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sache durch den Montagefehler in ihrer Beschaffenheit beeinträchtigt wird. Die Gewährleistung erfasst beispielsweise auch den Fall, dass der Verkäufer einzeln verkaufte Hängeschränke in einer Küche unsachgemäß anbringt, obwohl die Schränke als solche ohne weiteres genutzt werden könnten. Mit § 434 Abs. 3 BGB wird die Falsch- und die Zuweniglieferung ausdrücklich einem Sachmangel gleichgestellt. Welche Rolle spielt der so genannte Gefahrübergang? Ein Mangel kann nur berücksichtigt werden, wenn er bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Sache an den Käufer übergeben wird. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits begründet ist, aber erst später erkennbar wird (Bsp.: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab). Besonderheiten gelten beim Versendungskauf, wenn also die Sache auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verschickt wird. Eine Besonderheit besteht, wenn die Sache von einem Endverbraucher erwor-ben wurde, der sie nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nutzt. Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten auf, wird in solchen Konstellationen in der Regel vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer hat allerdings das Recht, diese Vermutung , soweit möglich zu widerlegen. Welche Rechte können bei einer mangelhaften Kaufsache geltend gemacht werden? Eine der wichtigsten Neuerungen der Schuldrechtsreform besteht darin, dass der Käufer bei mangelhafter Lieferung primär einen Anspruch auf so genannte Nachlieferung bzw. Nacherfüllung hat. Er kann also zunächst Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung setzt nicht voraus, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu vertreten hat. Erforderlich ist (neben dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages) lediglich die Lieferung einer beim Gefahrenübergang mangelhaften Sache. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die Ansprüche auf Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Betracht. Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport- oder Untersuchungskosten. Nicht unter die Vertragskosten fallen die Kosten der Rückabwicklung wie etwa Rechtsanwalts- oder Gutachterkosten. Die Minderung, d.h. die Herabsetzung des Kaufpreises, ist weiterhin ein besonderes Institut der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: geminderter Preis = (wirklicher Wert x vereinbarter Preis) : Wert ohne Mangel. Ein wesentlicher Unterschied zum Rücktritt ist zu beachten: Während bei bloß unerheblichen Mängeln kein Rücktrittsrecht besteht, kann der Käufer - so nur die sonstigen Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen - auch bei unerheblichen Mängeln mindern. Der Schadensersatz kann etwa in folgenden wichtigen Fällen verlangt werden: 1. Ersatz des Mangelschadens, der an der Sache selbst entsteht (z. B. Reparaturkosten oder Vermögensschäden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sache); 2. Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern eintreten (z. B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe; die vom Verkäufer gelieferte Waschmaschine zerstört bei der Benutzung Kleidungsstücke des Käufers). Im zweitgenannten Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht erforderlich, d. h. der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden. Wann scheiden Gewährleistungsansprüche trotz eines Mangels aus? Die Gewährleistung entfällt nach dem Gesetz, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Wie verjähren Gewährleistungsansprüche? Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt nach neuem Recht zwei Jahre. Die Verjährung von Mängelansprüchen bei Grundstücken (wie auch bei Bauwerken) beginnt mit der Übergabe, bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung. Dies bedeutet jedoch wie bereits erwähnt nicht, dass die Sache eine entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Der Baustoffhandel haftet davon abweichend in der Regel sogar fünf Jahre. Was die Verjährung kaufvertraglicher Mängelansprüche angeht, ist § 475 Abs. 2 BGB zu beachten. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, so kann die Verjährung der Mängelansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nur begrenzt durch Rechtsgeschäft erleichtert werden: Es muss eine Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (Ablieferung der Kaufsache) von mindestens zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von mindestens einem Jahr verbleiben. Somit kann bei Verträgen mit Endverbrauchern die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können die Parteien auf ein Jahr beschränken. Welche Erleichterungen gibt es für Letztverkäufer? Verbrauchsgüter werden im Geschäftsverkehr regelmäßig nicht direkt vom Hersteller an einen Verbraucher verkauft, sondern durchlaufen eine mehrgliedrige Lieferkette. Sofern in einem solchen Fall der Verbraucher Rechte wegen eines Mangels der Kaufsache gegenüber dem Verkäufer geltend macht, kann sich die Problematik der Regressfalle ergeben: Würde die Rechtsstellung des Letztverkäufers gegenüber seinem Lieferanten nur nach dem allgemeinen Kaufrecht bemessen, so könnte die Ausübung der Mängelrechte durch den Verbraucher den Letztverkäufer selbst dann endgültig treffen, wenn der Mangel nicht in sei-nem Verantwortungsbereich, sondern auf einer früheren Stufe der Lieferkette entstanden ist. Muss der Letztverkäufer eine neue Sache wegen eines Mangels zurücknehmen, so kann er im Rahmen des so genannten Unternehmerrückgriffs auch gegenüber seinem Lieferanten zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder mindern, ohne zunächst zur Nacherfüllung auffordern zu müssen. Die Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten verjähren wie alle Gewährleistungsansprüche grundsätzlich in zwei Jahre nach Ablieferung. Allerdings tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Letztverkäufer die Ansprüche des Kunden erfüllt hat, d.h. dass die Verjährung aller Rückgriffsansprüche des Unternehmers gegenüber dem Lieferanten frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem Ersterer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat (Ablaufhemmung). Der Letztverkäufer soll so vor Risiken geschützt werden, die beispielsweise aus einer Einlagerung der Ware entstehen. Für diese Ablaufhemmung wiederum besteht eine Obergrenze von fünf Jahren. Beispiel: Ein Unternehmer kauft bei einem Lieferanten eine sofort abgelieferte Sache, die aber erst drei Jahre später an einen Verbraucher weiterverkauft wird, der nach sechs Monaten wegen eines Mangels Minderung begehrt. Das Recht des Unternehmers gegenüber dem Lieferanten zur Minderung des Kaufpreises ist in diesem Fall zunächst nach zwei Jahren verjährt, die Inanspruchnahme seitens des Verbrauchers beseitigt diese Verjährung jedoch nachträglich. Es bleibt hingegen bei der Verjährung, wenn der Verbraucher gegen den Unternehmer nicht vorgeht. Zudem ist die Verlängerung der Verjährung nicht auf Ansprüche oder Rechte des Unternehmers zu erstrecken, die sein Regressinteresse übersteigen. Der Letztverkäufer könnte daher in dem Beispiel nicht von dem Vertrag mit dem Lieferanten zurücktreten, sondern auch selbst nur mindern. Welche Besonderheiten gelten für Kaufleute? Die Vorschriften über den Unternehmerregress berühren nach § 478 Abs. 6 BGB nicht die bei einem beiderseitigen Handelskauf gemäß § 377 HGB bestehende Obliegenheit des jeweiligen Käufers, Mängel der Kaufsache unverzüglich zu rügen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Ware als genehmigt, so dass alle Ansprüche gegen den Lieferanten wegen dieses Mangels ausgeschlossen sind. Dabei kann die Konkretisierung des Begriffs der Unverzüglichkeit insbesondere dann Probleme aufwerfen, wenn die Ware nicht zwischen den jeweiligen Vertragspartnern übergeben wird, sondern eine direkte Durchlieferung an den Endabnehmer erfolgt. Weitere Informationen: Thomas Stetz
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