Gast MASK Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 Habe mir einen LCD TV bei einem Onlinehändler bestellt, dieser war defekt, habe 6,07 Versandkosten für den Versand bezahlt und bekam jetzt nur den Preis für den TV erstattet, habe ich recht auf die 6,07? Gruß Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Admin SnowHead Geschrieben 27. Juli 2005 Admin Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 @MASK Auf den Versandkosten bleibst Du leider sitzen. Wenigstens mußt Du nicht auch noch die Rücksendung bezahlen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast suicidecrew Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 yep du bleibst aus dem einfachen Grund drauf sitzen weil: Versandkosten haben nichts mit dem Produkt zu tun und wurden korrekt ausgefürt daher musst du diesen "Dienst" auch bezahlen. Eigendlich logisch.... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Singh Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 Mmh, dann bekommt man das Porto nur zurück wenn man vom Kauf innerhalb 14 Tage zurücktritt? Ciao Singh Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Admin SnowHead Geschrieben 27. Juli 2005 Admin Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 @Singh Nee, nicht mal dann. Genau wie eventuelle Nachnahmegebühren wurden diese Leistungen ja durch das Transportunternehmen erbracht und müssen auch be- zahlt werden. Der Händler erstattet Dir das nicht. Nur die Rücksendung ist kos- tenfrei (ich glaube aber, erst ab einem Warenwert von 40.-). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast telte Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 @sonwhead korrekt, Warenwert über 40 --> versandkosten für die rücklieferung trägt der verkäufer! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
puppi52 Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 Gewährleistungsansprüche beim Kaufvertrag Stand 1.1.2004 Der Kauf ist wohl das wichtigste Umsatzgeschäft, bei dem Gegenstände gegen Geld ausgetauscht werden. Der Verkäufer hat nach dem Vertrag die Pflicht, dem Käufer eine Sache zu verschaffen, also zu übergeben und zu übereignen. Beanstandet der Käufer an dem betreffenden Gegenstand einen Mangel, stellt sich für beide Seiten die Frage nach möglichen Gewährleistungsansprüchen. Außerdem können in bestimmten Fällen noch Ansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden. Wann liegt ein rechtlich relevanter Mangel vor? Häufig wird behauptet, der Verkäufer müsse die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums auch bei bloßem Nichtgefallen zurücknehmen. Siehe hierzu auch: Umtausch, Reklamation und Garantie. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn der Verkäufer die Rücknahme für diesen Fall zugesagt hat oder das Gesetz dem Kunden ausnahmsweise ein Widerrufsrecht einräumt (beispielsweise bei besonderen Vertriebsformen wie Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen, also Bestellungen per Telefon, Internet oder ähnlichem). Die gesetzliche Gewährleistung jedenfalls greift nur ein, wenn die Sache mit einem Mangel behaftet ist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben (Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit). In erster Linie kommt es also auf die von den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit an; nur ersatzweise wird auf objektive Elemente - die Eignung für die gewöhnliche Verwendung oder die übliche Beschaffenheit - zurückgegriffen. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so muss die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Mängel sind, wenn nichts vereinbart wurde, beispielsweise technische Defekte oder die Eigenschaft als Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis verkauften Gebrauchtwagen. War beiden Seiten klar, dass die Sache funktionsuntüchtig ist, so stellt dies hingegen keinen Mangel dar. Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als extrem wettertauglich angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen. Der Verkäufer hat hiernach grundsätzlich auch dafür zu haften, dass die Kaufsache jene Eigenschaften hat, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers bzw. dessen Gehilfen in der Werbung oder bei der Waren-Kennzeichnung erwarten kann. Dies gilt nur in wenigen Ausnahmefällen nicht, etwa dann, wenn der Verkäufer die Äußerung weder kannte noch kennen musste oder wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Die Beweislast hierfür liegt jeweils beim Verkäufer. Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seine Gehilfen unsachgemäß durchgeführt wird oder die Montageanleitung fehlerhaft ist. Beispiel: Der Käufer kauft im Möbelhaus einen Kleiderschrank, der aus zahlreichen Einzelteilen besteht, die gemäß einer beiliegenden Montageanleitung zusammengesetzt werden müssen. Der Schrank selbst ist einwandfrei, allerdings hat man den Text der Anleitung aus dem Original so schlecht übersetzt, dass der Käufer, der sich exakt daran hält, den Schrank völlig verkehrt aufbaut. Der Käufer ruft im Möbelhaus an und verlangt die Nachlieferung einer fehlerfreien Montageanleitung sowie den Rückabbau des Schrankes. Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer entweder die Nachlieferung einer neuen Sache oder zumindest einer mangelfreien Montageanleitung verlangen. Im Rahmen der Nachlieferung einer Montageanleitung ist auch die Abbaupflicht des Schrankes Inhalt der Nachbesserungspflicht gem. § 439 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sache durch den Montagefehler in ihrer Beschaffenheit beeinträchtigt wird. Die Gewährleistung erfasst beispielsweise auch den Fall, dass der Verkäufer einzeln verkaufte Hängeschränke in einer Küche unsachgemäß anbringt, obwohl die Schränke als solche ohne weiteres genutzt werden könnten. Mit § 434 Abs. 3 BGB wird die Falsch- und die Zuweniglieferung ausdrücklich einem Sachmangel gleichgestellt. Welche Rolle spielt der so genannte Gefahrübergang? Ein Mangel kann nur berücksichtigt werden, wenn er bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Sache an den Käufer übergeben wird. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits begründet ist, aber erst später erkennbar wird (Bsp.: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab). Besonderheiten gelten beim Versendungskauf, wenn also die Sache auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verschickt wird. Eine Besonderheit besteht, wenn die Sache von einem Endverbraucher erwor-ben wurde, der sie nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nutzt. Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten auf, wird in solchen Konstellationen in der Regel vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer hat allerdings das Recht, diese Vermutung , soweit möglich zu widerlegen. Welche Rechte können bei einer mangelhaften Kaufsache geltend gemacht werden? Eine der wichtigsten Neuerungen der Schuldrechtsreform besteht darin, dass der Käufer bei mangelhafter Lieferung primär einen Anspruch auf so genannte Nachlieferung bzw. Nacherfüllung hat. Er kann also zunächst Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung setzt nicht voraus, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu vertreten hat. Erforderlich ist (neben dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages) lediglich die Lieferung einer beim Gefahrenübergang mangelhaften Sache. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die Ansprüche auf Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Betracht. Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport- oder Untersuchungskosten. Nicht unter die Vertragskosten fallen die Kosten der Rückabwicklung wie etwa Rechtsanwalts- oder Gutachterkosten. Die Minderung, d.h. die Herabsetzung des Kaufpreises, ist weiterhin ein besonderes Institut der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: geminderter Preis = (wirklicher Wert x vereinbarter Preis) : Wert ohne Mangel. Ein wesentlicher Unterschied zum Rücktritt ist zu beachten: Während bei bloß unerheblichen Mängeln kein Rücktrittsrecht besteht, kann der Käufer - so nur die sonstigen Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen - auch bei unerheblichen Mängeln mindern. Der Schadensersatz kann etwa in folgenden wichtigen Fällen verlangt werden: 1. Ersatz des Mangelschadens, der an der Sache selbst entsteht (z. B. Reparaturkosten oder Vermögensschäden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sache); 2. Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern eintreten (z. B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe; die vom Verkäufer gelieferte Waschmaschine zerstört bei der Benutzung Kleidungsstücke des Käufers). Im zweitgenannten Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht erforderlich, d. h. der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden. Wann scheiden Gewährleistungsansprüche trotz eines Mangels aus? Die Gewährleistung entfällt nach dem Gesetz, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Wie verjähren Gewährleistungsansprüche? Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt nach neuem Recht zwei Jahre. Die Verjährung von Mängelansprüchen bei Grundstücken (wie auch bei Bauwerken) beginnt mit der Übergabe, bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung. Dies bedeutet jedoch wie bereits erwähnt nicht, dass die Sache eine entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Der Baustoffhandel haftet davon abweichend in der Regel sogar fünf Jahre. Was die Verjährung kaufvertraglicher Mängelansprüche angeht, ist § 475 Abs. 2 BGB zu beachten. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, so kann die Verjährung der Mängelansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nur begrenzt durch Rechtsgeschäft erleichtert werden: Es muss eine Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (Ablieferung der Kaufsache) von mindestens zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von mindestens einem Jahr verbleiben. Somit kann bei Verträgen mit Endverbrauchern die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können die Parteien auf ein Jahr beschränken. Welche Erleichterungen gibt es für Letztverkäufer? Verbrauchsgüter werden im Geschäftsverkehr regelmäßig nicht direkt vom Hersteller an einen Verbraucher verkauft, sondern durchlaufen eine mehrgliedrige Lieferkette. Sofern in einem solchen Fall der Verbraucher Rechte wegen eines Mangels der Kaufsache gegenüber dem Verkäufer geltend macht, kann sich die Problematik der Regressfalle ergeben: Würde die Rechtsstellung des Letztverkäufers gegenüber seinem Lieferanten nur nach dem allgemeinen Kaufrecht bemessen, so könnte die Ausübung der Mängelrechte durch den Verbraucher den Letztverkäufer selbst dann endgültig treffen, wenn der Mangel nicht in sei-nem Verantwortungsbereich, sondern auf einer früheren Stufe der Lieferkette entstanden ist. Muss der Letztverkäufer eine neue Sache wegen eines Mangels zurücknehmen, so kann er im Rahmen des so genannten Unternehmerrückgriffs auch gegenüber seinem Lieferanten zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder mindern, ohne zunächst zur Nacherfüllung auffordern zu müssen. Die Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten verjähren wie alle Gewährleistungsansprüche grundsätzlich in zwei Jahre nach Ablieferung. Allerdings tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Letztverkäufer die Ansprüche des Kunden erfüllt hat, d.h. dass die Verjährung aller Rückgriffsansprüche des Unternehmers gegenüber dem Lieferanten frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem Ersterer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat (Ablaufhemmung). Der Letztverkäufer soll so vor Risiken geschützt werden, die beispielsweise aus einer Einlagerung der Ware entstehen. Für diese Ablaufhemmung wiederum besteht eine Obergrenze von fünf Jahren. Beispiel: Ein Unternehmer kauft bei einem Lieferanten eine sofort abgelieferte Sache, die aber erst drei Jahre später an einen Verbraucher weiterverkauft wird, der nach sechs Monaten wegen eines Mangels Minderung begehrt. Das Recht des Unternehmers gegenüber dem Lieferanten zur Minderung des Kaufpreises ist in diesem Fall zunächst nach zwei Jahren verjährt, die Inanspruchnahme seitens des Verbrauchers beseitigt diese Verjährung jedoch nachträglich. Es bleibt hingegen bei der Verjährung, wenn der Verbraucher gegen den Unternehmer nicht vorgeht. Zudem ist die Verlängerung der Verjährung nicht auf Ansprüche oder Rechte des Unternehmers zu erstrecken, die sein Regressinteresse übersteigen. Der Letztverkäufer könnte daher in dem Beispiel nicht von dem Vertrag mit dem Lieferanten zurücktreten, sondern auch selbst nur mindern. Welche Besonderheiten gelten für Kaufleute? Die Vorschriften über den Unternehmerregress berühren nach § 478 Abs. 6 BGB nicht die bei einem beiderseitigen Handelskauf gemäß § 377 HGB bestehende Obliegenheit des jeweiligen Käufers, Mängel der Kaufsache unverzüglich zu rügen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Ware als genehmigt, so dass alle Ansprüche gegen den Lieferanten wegen dieses Mangels ausgeschlossen sind. Dabei kann die Konkretisierung des Begriffs der Unverzüglichkeit insbesondere dann Probleme aufwerfen, wenn die Ware nicht zwischen den jeweiligen Vertragspartnern übergeben wird, sondern eine direkte Durchlieferung an den Endabnehmer erfolgt. Weitere Informationen: Thomas Stetz Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast MASK Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 boh is das ärgerlich. Bei 6,07 gehts ja noch, aber wenn man sich einen fernseher mit 50 versand zulegt und der defekt is dann macht man einen verlust von 50... obwohl man nix dafür kann... Gruß Vielen Dank schonmal! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast telte Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 das ist ebend der nachteil bei I-Net bestellungen.... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
puppi52 Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 Hallo Mask, du hast wohl in meiner abhandlung nicht gelesen, dass dir die Versandkosten erstattet werden müssen hab bei ebay das problem gehabt und konnte durch den artikel die versandkosten nachträglich einfordern und alles paletti- bei mir waren es 28 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast marvin-42 Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 Viele Händler versuchen zu Unrecht, sich um Kostenerstattung zu drücken, weil kaum jemand klagt: Kleinvieh macht auch Mist. Das ändert nichts daran, dass er auch die Portokosten tragen muss. Dies gilt auch wenn in den AGB was anderes steht. Er kann Abzüge vornehmen, wenn z.B. der Karton fehlt, das Gerät verkratzt ist usw., d.h. wenn es stärker in Augenschein genommen wurde, als dies im Geschäft möglich wäre. Achtung: Einfach unfrei zurücksenden oder sich das Rücksendeporto erstatten lassen kann schiefgehen. Viele Händler verlangen (meines Wissens zu Recht), dass man sich einen Rücksendeschein besorgt. So kann er auch Probleme klären und überflüssige Rücksendungen z.B. wegen eines Bedienfehlers verhindern. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
puppi52 Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 richtig unfrei senden ist falsch, die meisten nehmen unfreie pakete garnicht an und du musst der post um die ware zurück zu bekommen doppelten transport bezahlen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast MASK Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 @puppi52 Kanns du mir vielleicht schreiben, was ich dem I-Händler schreiben soll? Gruß Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast suicidecrew Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 das Geld für den Rücktransport muss der verkaufer NUR zurückzahlen wenn der wert der sache 40 übersteigt! Wie schon oben geschrieben! Das ist eine Sonderreglung vom Fernabsatzgesetz! Ob wohl ich schon sagen muss das ich sowas ne Frechheit finde den Verkäufern gegenüber.. Mann muss hier auch mal beide seiten beleuchten.. boh is das ärgerlich. Bei 6,07 gehts ja noch, aber wenn man sich einen fernseher mit 50 versand zulegt und der defekt is dann macht man einen verlust von 50... obwohl man nix dafür kann... ja toll der Verkäufer kann ja auch nix dafür.. und dann macht er den verlust er hat dir das ja schließlich geschickt und sogar noch dafür bezahlt ^^ Leute wieso denken alle immer nur an sich???? Ich würde z.b. aus dem Grund auch kein Internetshop aufmachen... jeder pisser kann dir alle 14 Tage das Zeug zurückschicken und du als verkäufer bist immer der dumme! Och war mal mit der Digicam im Urlaub gefällt mir aber nicht ^^ *lach* daher finde ich.... Leute die eh immer nur was bestellen um es wieder umzutauschen kauft im laden um die Ecke! Aber geiz ist ja >Geil ne? Was meint ihr warum sooo viele firmen Pleite gehen... weil die grade an solchen Kosten ersticken! Und die deutschen ständig rumnörgeln! Umtauschen etc.... geht mal in andere länder und tasucht da was um viel Spaß. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
odyseia Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 Da muß ich dem suicidecrew schon zustimmen, denn ich mach täglich die Erfahrung bei mir in die Firma. Man kann sich garnicht vorstellen, wieviel Leute ihre bestellte Ware innerhalb der ersten 14 tage zurückschicken. Das wird für den verkäufer SEHR teuer!!! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast MASK Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 @suicidecrew ich versteh deine haltung, nur wenn du was bestells und es nich in ordnung is , es zurückschicks und du dann trotzdem 6 bezahlen musst, denkste auch: wieso soll ich die 6 bezahlen wenn ich den fernseher doch haben wollte und er nit in ordnung is? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast Grossvater Geschrieben 27. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 27. Juli 2005 Hi kauft bei dem Händler euren Vertrauens und alles ist ok. Obwohl ich auch mal gerne Schnäppchen jagem, kotzt mich unsere geiz is geil gesellschaft an!! Last die kleinen auch leben nein ich hab weder nen online noch nen real shop bin auch net dagobert duck aber lieber ne beratung beim fachhändler als die nobody´s in den grossmärkten( haben auch selten ahnung die leute) grüsse der grossvater Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast marvin-42 Geschrieben 28. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 28. Juli 2005 Ich denke, dass die Gesetze nicht optimal sind - aber dennoch gelten sie und Händler haben sich daran zu halten. Die die dies nicht tun, haben einen unfairen Vorteil gegenüber anderen Händlern. In der Praxis müsste also der Internet-Versand wegen der hohen Stornokosten TEURER werden. Wir betrachten es als Selbstverständlichkeit, das alles im Internet am billigsten ist. Warum eigentlich? Übrigens erfassen die Versandhäuser inzwischen durchaus die Rücklaufquote ihrer Kunden und sperren diejenigen, die zuviel zurück schicken. Eine Bekannte von mir arbeitet im Bereich Data-Warehouse und erstellt die Scorings. So gibt es Kunden, die nur deshalb nichts normal bestellen können, weil sie in Leipzig in der falschen Gegend wohnen. Es würde mich nicht wundern, wenn es irgendwann eine Art Versand-Schufa gibt und man nicht beliefert wird, weil man bei einem anderen Händler zu oft was zurückgeschickt hat... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
puppi52 Geschrieben 28. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 28. Juli 2005 Ich denke wir sollten nicht Äpfel mit Birnen vergleichen- es geht doch um GEWÄHRLEISTUNG Ist die gelieferte Ware defekt , unbrauchbar,mängelbehaftet usw. Soll mir als Verbraucher ein Schaden enstehen? Ich denke nein Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast MASK Geschrieben 28. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 28. Juli 2005 (bearbeitet) bekam das hier zurück: Sehr geehrter Kunde, anbei erhalten Sie einen Auszug aus einem Bericht des Anwalts xxxxxxxxxxx, der sich auf das Internetrecht spezialisiert hat. Wir teilen diese rechtliche Auffassung des Anwaltes, da auch nach unserer Meinung das Widerrufsrecht vom Gesetzgeber erlassen wurde um Internetkäufer den normalen Käufern gleichzusetzen. Zum Beispiel: Sofern man ein Produkt in einem Geschäft erwerben möchte und man nach dessen Begutachtung im Geschäft den Kauf doch nicht tätigt, kann man auch nicht sich vom Betreiber die Kosten für die Anfahrt zum Geschäft erstatten lassen. Wir hoffen, dass Sie dieser Argumentation folgen konnten und verbleiben Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen - Wer trägt eigentlich die Hinsendekosten? Übt der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag sein ihm zustehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht, ist die Ware zurückzugeben und der Verkäufer muss den gezahlten Kaufpreis erstatten. Die Frage der Rücksendekosten ist durch den Gesetzgeber eindeutig geklärt worden. Räumt der Verkäufer ein Widerrufsrecht ein, hat der Käufer bei einem Bestellwert von bis zu 40,00 Euro die Kosten der Rücksendung zu tragen. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer darauf hingewiesen hat, dies ist der Fall bei Verwendung der Widerrufsbelehrung der Anlage zur BGB-Info-V. Räumt der Verkäufer ein Rückgaberecht ein, was eigentlich beim Warenkauf passender wäre, trägt er immer die Kosten der Rücksendung. Dies ist der Grund, warum im Internethandel die vollkommen unverständliche amtliche Widerrufsbelehrung verwendet wird. Problematisch ist jedoch die Frage, wer eigentlich die Hinsendekosten trägt. Die Rechtsfolgen eines Widerrufes oder eine Rückgabe sind in § 357 Abs. 1 BGB geregelt. Dort heißt es: "Auf das Widerrufs- und Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung." In den Rücktrittsregeln heißt es in § 346 Abs. 1 BGB: "Wirkungen des Rücktrittes Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorgbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktrittes die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben." Der Verkäufer erhält vom Käufer die Ware zurück und muss dann den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen. Die Hinsendekosten erhält er jedoch nicht zurück. Diese Kosten sind verbraucht und können faktisch nicht zurückgegeben werden. Was nicht zurückgegeben werden kann, so kann man argumentieren, muss auch nicht erstattet werden. Rechtsdogmatisch spricht daher vieles dafür, dass die Hinsendekosten nicht zu erstatten sind. Dafür, dass Hinsendekosten nicht zu erstatten sind spricht auch § 357 Abs. 4 BGB:"Weitergehende Anssprüche bestehen nicht. " Diese Ansicht, die im Übrigen nicht besonders tief begründet ist, vermag jedoch nicht zu überzeugen, da wie bereits erläutert, gemäß § 346 BGB nur die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten sind und verbrauchte Gegenleistungen (Hinsendekosten) hier Berücksichtigung finden können. bearbeitet 28. Juli 2005 von MASK Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast dererik Geschrieben 28. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 28. Juli 2005 Mal ne Frage... Warum hast Du ihn nicht einfach umgetauscht...? Weil, wenn man das Gerät zurück schickt, alos den Kauf storniert, finde ich das auch richtig, dass man da die Hinsendeversandkosten bezalhen muss... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast MASK Geschrieben 28. Juli 2005 Melden Share Geschrieben 28. Juli 2005 @dererik mag ja sein, dass de das in ordnung findest. Nur rechtens is das nit, der händler geht wohl davon aus, dass man wegen 6,07 nix unternimmt... Gruß Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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