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Frage Datenschutz Kamerüberwachung Arbeitsplatz


Wickerman

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Hallo Gemeinde,

 

ich habe den Auftrag erhalten, für einen kleinen Mittelständigen Kunden eine Kameraüberwachung zu planen und zu installieren.

Die Auftraggeber sind Laien, also sie haben weder von der Technik noch von den rechtlichen Aspekten eine Ahnung und die Abwägung

des Datenschutzes gehört zentral zu meinem Auftrag. Als "einfacher" Elektriker ist das sicherlich auch nicht mein Fachgebiet.

 

Daher frage ich mal hier in die Runde. Es sind 3 Kameras geplant. Eine filmt das Lager, die andere den Serverraum und die letzte den Eingangsbereich mit Hof.

Aller Kameras sind IP Kameras und sind mit Lan und Wlan mit einem Videoserver verbunden. Auf diesem soll die Software Go1984 laufen, die bei Aktivitäten automatisch Aufnahmen erstellt und archiviert und nach einiger Zeit wieder löscht.

 

Primär geht es um Sicherung und darum, dass der Chef mal sehen kann wie viel noch im Lager an Bestand vorhanden ist. Natürlich werden dabei auch die Mitarbeiter gefilmt.

 

Reicht es die Mitarbeiter aufzuklären. Einen Betriebsrat hat die Firma nicht.

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Moin......

Es sind 3 Kameras geplant. Eine filmt das Lager, die andere den Serverraum und die letzte den Eingangsbereich mit Hof.

Ein wesentliches Kriterium ist die Anbringung der Cameras.....

Bei o.A. Link werden ja im Wesentlichen verdeckte Cameras behandelt.

ausserdem handelt es sich um einen Artikel eines Anwalts

und der hält sich alle Hintertüren durch schwammige Formulierungen offen ;)

 

wie viel noch im Lager an Bestand vorhanden ist.

Vielleicht sollte er eine andere Begründung z.B. für den Server-Raum suchen :goodjob:

 

Reicht es die Mitarbeiter aufzuklären.

Wenn die Camaras `offen` sind würd` ich sagen ... Ja

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Danke schonmal.

 

Aber was das betriebliche angeht wird hier überwiegend von Betrieben mit Betriebsrat gesprochen.

 

Unser Kunde hat aber kein Betriebsrat, dort arbeiten auch gerade mal 7 Mitarbeiter.

Soll ich also meinem Auftraggeber sagen, bevor ich die Kameras installiere, soll er seine Mitarbeiter um Erlaubnis fragen? Glaube kaum das er darauf Lust hat als Chef.

Ich habe ihn schon einmal vorsichtig darauf angesprochen und er sagte: "Die Kameras sind nicht auf die Leute gerichtet sondern auf die Technik bzw. die Waren, daher ist es keine direkte Mitarbeiterüberwachung". Allerdings ist mir diese Aussage noch zu schwammig. Die Kameras werden aber offen installiert, für alle einsehbar.

 

Das Thema ist recht komplex und ich brauche da eine rechtliche wasserfeste Lösung, sonst bekomme ich sogar dann den Ärger als planende und ausführende Kraft.

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Allgemeines

 

"Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser." Dieses Motto gilt aufseiten der Arbeitgeber in vielen Arbeitsverhältnissen. In vielen Fällen sind Kontrollmaßnahmen auch sinnvoll oder gar notwendig. Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, dass die Kontrolle überhand nimmt.

Den Phantasien mancher Arbeitgeber sind hier kaum Grenzen gesetzt. Das Spektrum reicht vom Stundenzettel über die Stechuhr bis zur totalen und versteckten Kontrolle über audio-visuelle Medien.

Im Rahmen dieses Beitrags wird auf die Rechtslage in bezug auf eine vergleichsweise sehr einschneidende Überwachungsmaßnahme in Form der Videoüberwachung eingegangen.

 

 

Rechtslage

 

Überwachung jeder Art, auch am Arbeitsplatz, greift prinzipiell in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Das Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person ist direkt im Gesetz nicht geregelt.

Die Rechtsprechung sieht es in der Menschenwürde (Art. 1 GG) und im Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als höchstpersönliches, nicht veräußerbares Recht verankert.

Allerdings steht dieses Recht nicht absolut über anderen Interessen, sondern muss mit diesen im Einzelfall abgewogen werden. Je schwerer der Eingriff in Persönlichkeitsrechte ist, desto schwerwiegender muss das Gegeninteresse sein, um einen Eingriff zu rechtfertigen.

 

Aus diesen Grundsätzen heraus sind eine Vielzahl von Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen sowie der Rechtsprechung unproblematisch. Beispielsweise kann ein Arbeitgeber selbstverständlich, mittelbar aufgrund seines Weisungsrechts (§ 106 GewO), die Arbeitsergebnisse seiner Arbeitnehmer überprüfen oder den Arbeitnehmer veranlassen, einen Stundenzettel zu führen. Schwieriger wird die Abmahnung, je intensiver die Überwachungsmaßnahme ist. Für den Bereich der Videoüberwachung gibt es keine spezielle arbeitsrechtliche Vorschrift. Ein Arbeitnehmer - Datenschutzgesetz wurde vom Gesetzgeber in den letzten Jahren immer wieder erwogen, bislang aber noch nicht erlassen. Die grundlegende Vorschrift des § 6d des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) betrifft, greift entweder nicht ein, wenn die Arbeitsräume nicht öffentlich zugänglich sind. Andernfalls weist auch diese Vorschrift nur darauf hin, dass eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (Vgl. § 6b Abs. 1 Ziff. 3 BDSG), hilft also nicht wesentlich weiter.

 

Die Rechtsprechung hat sich bislang in wenigen Fällen mit dem Thema Videoüberwachung am Arbeitsplatz beschäftigt. Grundsätzlich gilt, dass insbesondere die versteckte Videoüberwachung nur in wenigen Ausnahmefällen für gerechtfertigt gehalten wird. Das soll dann der Fall sein, wenn gegen den überwachten Arbeitnehmer der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts bereits ausgeschöpft wurden, aber erfolglos blieben, somit die Videoüberwachung im Grunde das letzte verbleibende Mittel zur Aufklärung darstellte und das Ganze darüber hinaus nach einer Gesamtbetrachtung nicht unverhältnismäßig war (vgl. BAG, Urteil v. 27.3.2003 - 2 AZR 51/02).

 

Als unverhältnismäßig in diesem Sinne ist eine dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der Belegschaft anzusehen (BAG, Urteil v. 29.6.2004 - 1 ABR 21/03). Dagegen darf nach Ansicht des BAG (s. das oben zitierte Urteil v. 27.3.2003) eine Kassiererin videoüberwacht werden, gegen die aufgrund von jahrelangen Inventurdifferenzen der konkrete Verdacht von Unterschlagungen besteht und gegen die andere Überwachungsmaßnahmen entweder keinen Sinn ergeben oder erfolglos sind sowie auch eine Befragung nicht weiterhilft. In diesem Falle darf das Bildmaterial im Kündigungsprozess auch als Beweismittel verwertet werden. Bei weniger einschneidenden Fällen steht die Rechtsprechung dagegen der Zulässigkeit einer Videoüberwachung skeptisch gegenüber.

 

 

Beteiligung des Betriebsrats

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gebildet werden, muss aber nicht. Wenn ein Betriebsrat eingerichtet ist, hat dieser - vorbehaltlich anderweitiger tariflicher Regelungen - nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Im oben genannten Urteil des BAG hatte diese Mitbestimmung nicht stattgefunden. Der Betriebsrat war aber aufgrund des entlarvenden Bildmaterials mit der fristlosen Kündigung einverstanden gewesen. Zudem waren vom Gericht ja auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Videoüberwachung bejaht worden. In diesen Fällen, meint das BAG; führe dann jedenfalls die fehlende Mitbestimmung durch den Betriebsrat nicht zu einem Beweisverwertungsverbot des Bildmaterials im Arbeitsrechtsprozess.

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Du darfst natürlich überall im Laden(Verkaufsfläche), Innenhof etc. Kameras zur Überwachung installieren!

Was nicht gemacht werden darf sind Aufenthaltsräume oder Ruheräume in denen sich Angestellten ewta zur Mittagspause zurück ziehen. Von versteckten Kameras würde ich auch absehen.

 

Alles Allgemeine darf aufgezeichnet und überwacht werden.

Übrigens muss man sich nicht i-was von den Arbeitnehmern unterschreiben lassen. Ein einfaches Infoschreiben an die Angestellten reicht aus, um diese davon in Kenntnis zu setzen, das ab sofort aufgezeichnte/überwacht wird. Wichtig nochmals, nicht die Angestellten werden überwacht, sondern das eigene Hab und Gut.

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Grundsaetzlich zu beachten waere, dass die Ueberwachung mit einem Schild angezeigt werden muss, ebenfalls duerfen keine Flaechen ausserhalb des Betriebsgelaendes mitueberwacht werden --> Hof Kamera, darf z.B. nicht auch noch Teile des Gehweges etc. mitfilmen (muss im Zweifelsfall und wenn technisch nicht anders loesbar, ueber eine Blende realisiert werden).

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