Jump to content

Rechnung als Privatperson schreiben?


JohnnyB.Good

Empfohlene Beiträge

Servus,

 

ein Bekannter hat eine Firma und möchte nun von mir ein paar Teile angefertigt haben, für die ich ihm dann einfach ne Rechnung schreiben soll. Laut seiner Aussage sei das kein Problem wenn man keine Mwst. verrechnet. Ich hab da bedenken ob das so einfach geht, immerhin ist das hier doch Deutschland. Kennt sich da einer mit aus? Ich will dann nachher keine schwierigkeiten mit m Finzamt bekommen.

 

Danke schonmal für eure Antworten.

Gruß

JohnnyB.Good

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Solange du das nicht öfters (also ohne Wiederholungsabsicht) machst und natürlich keine

Umsatzsteuer ausweist, bekommst du keine Probleme.

 

Dein Bekannter braucht eben eine Rechnung (Beleg), um seine Ausgaben als Betriebsausgabe abzusetzen.

 

Keine MwSt ist klar. Wenn Du auf der sicheren Seite sein willst, dann bei der Einkommensteuererklärung als "Einnahmen aus selbstständiger Arbeit" aufführen, Rechnung(en) beilegen und gut ist. Mache ich seit vielen Jahren so und das Finanzamt freut sich ;)

 

Gruß

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hab ich auch gesagt, er will aber lieber ne Rechnung....... ;) Wenns da keine Schwierigkeiten gibt ist das ja auch gar kein Problem. Mir kams nur komisch vor weil doch bei uns hier jedes bisschen so überreguliert und unnötig verbürokratisiert wird, dass man da einfach so ne Rechnung schreiben darf als Privatperson ohne weitere verkomplizierung kommt mir bissl zu einfach vor.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

naja...

du solltest es halt je nachdem zum ende des jahres bei der steuererklärung angeben um auf der gaaaaanz sicheren seite zu sein...

freiberufler wie z.b. ingenieuer etc. haben sogenannte einkünfte aus selbständiger arbeit und nicht aus gewerbebetrieb...daher müssen sie z.b. bei der gemeinde kein gewerbe anmelden (zwar beim finanzamt prinzipiell, aber wenn die einkünfte versteuert werden, wird es da selten probleme geben)...

 

die 400 euro steuerfrei sind die minijobs, für die dein arbeitgeber aber 30,1 % sozialabgaben abführt..

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Oder du schreibst ihm ne Rechnung und deklarierst diese in deiner Steuererklärung als privates Veräusserungsgeschäft.

Da gibt es eine Grenze (1500 Euro glaub ich) die nicht überschritten werden darf, darüber hinaus musst du nachweisen welche Kosten du dagegen zu rechnen hast und die Differenz wird irgendwie versteuert...

Guck mal auf dem Mantelbogen oder lad dir Elster mal runter , da gibt es so ne Zeile wo du das eintragen kannst...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Soviel ich weiß, kannst du ihm gar keine Rechnung schreiben.

 

Klar du kannst ihm ein Blatt Papier geben wo Arbeitslohn + Betrag draufsteht. Aber das ist vor dem Gesetz keine Rechnung.

 

Offiziell benötigst du für ne Rechnung den Ausweiß der Mwst. und eine Steuernummer. Sonst ist es keine "Rechnung" nur ne Kostenaufstellung.

 

Ich würde als Privatman auch lieber den Quittungsblock nehmen.

 

EDIT: oder wie unn4m3d schon schreib.. KAufvertrag über.... das geht auch.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Oder du schreibst ihm ne Rechnung und deklarierst diese in deiner Steuererklärung als privates Veräusserungsgeschäft.

Da gibt es eine Grenze (1500 Euro glaub ich) die nicht überschritten werden darf, darüber hinaus musst du nachweisen welche Kosten du dagegen zu rechnen hast und die Differenz wird irgendwie versteuert...

Guck mal auf dem Mantelbogen oder lad dir Elster mal runter , da gibt es so ne Zeile wo du das eintragen kannst...

 

Oh je ;)

 

Wie man sich mit einem so kurzen Beitrag outen kann, beweist du hier eindrucksvoll.

So einen Unsinn habe ich noch nicht gehört. Und im Übrigen hat das dem Fragenden sehr geholfen.

 

@suicidecrew

Jeder kann Rechnungen schreiben! Das ist ein freies Land (hört sich lustig an, ist aber so).

Das was du meinst ist der Umstand, dass der Rechnungsempfänger für den Vorsteuerabzug

eine ordnungsgemäße Rechnung benötigt, also z.b. mit Ausweis der USt/Steuernummer etc.

 

Für den Betriebsausgabenabzug reicht - man ahnt es bereits - eine "formlose" Rechnung. Und das

kann dann eben auch der Quittungsblock sein.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Oh je ;)

 

Wie man sich mit einem so kurzen Beitrag outen kann, beweist du hier eindrucksvoll.

So einen Unsinn habe ich noch nicht gehört. Und im Übrigen hat das dem Fragenden sehr geholfen.

 

@suicidecrew

Jeder kann Rechnungen schreiben! Das ist ein freies Land (hört sich lustig an, ist aber so).

Das was du meinst ist der Umstand, dass der Rechnungsempfänger für den Vorsteuerabzug

eine ordnungsgemäße Rechnung benötigt, also z.b. mit Ausweis der USt/Steuernummer etc.

 

Für den Betriebsausgabenabzug reicht - man ahnt es bereits - eine "formlose" Rechnung. Und das

kann dann eben auch der Quittungsblock sein.

 

Das was ich meine ist, dass es laut Gesetz dann keine Rechnung ist!

Eine Rechnung ohne Angabe der Mwst und einer Steuernummer ist nichtig!

 

hier mal die Faken:

 

Rechnung im Sinne des § 14 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit §§ 31-34 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

 

Eine Rechnung MUSS folgende Angaben enthalten:

 

* den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

* die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

* das Ausstellungsdatum,

* eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

* die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

* den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts (wenn die Lieferung oder Leistung noch nicht ausgeführt ist), sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

* das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

* den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und

* in den Fällen, in denen der Unternehmer eine umsatzsteuerpflichtige Werkleistung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer ausführt, einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

 

 

Also kann er ihm keine "RECHNUNG" ausstellen. Nur ein Dokument was einer Rechnung ähnlich ist.

 

 

EDIT:

 

ordnungsgemäße Rechnung benötigt, also z.b. mit Ausweis der USt/Steuernummer etc.

 

Jaaa genau... Aber das meinte ich ja damit.... Es ist dann keine ordnungsgemäße Rechnung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@ gerdmueller

 

Weiss ja nicht was du meinst aber ich meinte das hier:

 

Und da gibts den Punkt private Veräusserungsgeschäfte und den Gewinn daraus.

 

Wo ist dein Problem?

 

Wo mein Problem ist? Na ja, erstmal haben wir hier kein "privates Veräußerungsgeschäft". Unter

die "privaten Veräußerungsgeschäfte" fallen Vorgänge, bei denen der Gesetzgeber Wertsteigerungen

steuerlich erfassen will, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vom Steuerpflichtigen realisiert werden.

 

Also explizit werden bspw. Gewinne aus Aktienverkäufen genannt. Es gibt darüber hinaus noch weitere Tatbestände.

 

Der Ursprungssachverhalt lautete doch:

ein Bekannter hat eine Firma und möchte nun von mir ein paar Teile angefertigt haben, für die ich ihm dann einfach ne Rechnung schreiben soll.

 

Da verstehe ich deinen Beitrag wirklich nicht.

 

PS: In deiner Grafik darf JohnnyB.Good ein Kreuz bei: Gewerbebetrieb (Anlage GSE) machen. Und nirgenwo anders.

 

@suicidecrew

 

Du hast in allem Recht was du schreibst, wenn Du dich NUR auf die Umsatzsteuer beziehst.

 

Zivilrechtlich kann ich über alles mögliche abrechnen, solange es nicht sittenwidrig ist (das wäre dann nichtig).

Ob das dann Rechnung, Gutschrift oder sonstwie heist, ist egal. Es ist eine Rechnung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Folgendes muss (sollte) auf einer Privat-Rechnung vorhanden sein:

 

Rechnung (Überschrift):

- Adresse des Rechnungsstellers (also du als Privatperson)

- Adresse des Schuldners (Firma oder Privatperson)

- Rechnungsdatum

- Art der erbrachten Leistung (evtl. mit Teilleistungen und -Summen)

- geforderte (Gesamt-) Summe für die Leistung mit dem Hinweis "Der Gesamtbetrag der Privatrechnung enthält keine Umsatzsteuer"

- Kontoverbindung des Zahlungsempfängers (Rechnungsstellers) bei bargeldloser Bezahlung

- Zahlungskonditionen (z.B. "Betrag bar erhalten" oder "Zahlbar sofort/innerhalb von 10 Tagen auf das angegebene Konto)

Je nach Steuerberater und/oder zuständigem Finanzamt kann es auch nötig sein, dass auch bei Privatrechnungen die Steuernummer (siehe Steuererklärung bzw. beim Finanzamt beantragen) angegeben werden muss, um bei Firmenprüfungen auch die (privaten) Rechnungssteller schneller überprüfen zu können. Evtl. kann auch noch eine durchgehende Nummerierung der Rechnungen gefordert werden. Die Einnahmen dürften meiner Ansicht nach auch nicht wie schon angedeutet bei "Einkünften aus selbständiger Tätigkeit" angegeben werden, denn das würde ja wieder eine Gewerbeanmeldung, freiberufliche Tätigkeit o.ä. voraussetzen (zumindest eine Anzeige der nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit beim FA wäre nötig). Also vielleicht als "Sonstige Einnahmen" deklarieren. Aber auch hier müsste man die ortsüblichen und vom FA gewünschten Angaben erst erfragen, da die Privatrechnung zwar für jeden möglich, aber gesetzlich nicht klar definiert ist.

Viel einfacher wäre also eine Quittung (Quittungsblock mit Durchschrift), die auch als Rechnung akzeptiert werden muss, wenn der Betrag 100,- nicht überschreitet und bei Mehrwert/Umsatzsteuer "keine" eingetragen wird. Zahlungsempfänger und Zahlender sollten dabei möglichst genau eingetragen werden (z.B. mit Stempel). Bei größeren Summen könnte man ja die Leistung auf mehrere Tage und Quittungen verteilen. Auch hier kann es örtlich nötig sein und das auch trotz nicht anfallender Umsatzsteuer, die Steuernummer einzutragen.

Edit:

Hier noch einige Ausführungen der Handwerkskammer Arnsberg zu Firmenrechungen, die aber zum großen Teil auch auf Privatrechnungen bezogen werden können.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

  • Wer ist Online   0 Benutzer

    • Keine registrierten Benutzer online.
×
×
  • Neu erstellen...