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Mietrecht


Gast pünktchen

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Gast pünktchen

Hallo,

 

vieleicht ist hier ja jemand der sich mit Mietrecht auskennt, folgende Situation:

 

mein Schwiegervater ist gerade verstorben nun möcht meine Schwiegermutter (nach 25 Jahren) die Wohnung Kündigen. Nach dem neuen Kündigungsgesetz muss sie ja nur noch drei Monate einhalten.

 

Wie ist es denn wenn sie drei Nachmieter bringt, muss sie dann trotzdem die drei Monate einhalten oder kann sie dann sofort aus der Wohnung ?

 

 

Pünktchen

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also nachmieter vorhanden könnte man eigendlich ohne weiteres direkt laufen lassen die 3 monate kündigungszeit wäre hinfällig da ja die wohnung ohne unterbrechung in ein neues mietverhältniss über geht. so kennne ich das.

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Naja nun, so einfach kanns nicht sein, denn dann gehe ich einfach ins Männerwohnheim, suche mir drei Kerle raus und präsentiere die als Nachmieter; wohlwissend, daß die nie akzeptiert würden und damit wäre das Thema Kündigungsfristen erledigt?!?! :wub: Kann nicht sein!!

Es müßten akzeptable Nachmieter sein!

 

Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob durch das Versterben des Mieters die 3 Monate überhaupt eingehalten werden müssen..... ;)

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Viel zu lesen....

 

Was ich auf die Schnelle rausgelesen habe, ist, daß die Erben, sofern sie das Erbe annehmen, auch die 3 Monate Kündigungsfrist einhalten müssen. Auch muß die Wohnung wohl noch renoviert werden. Lediglich der VERMIETER hat ein Sonderkündigungsrecht gegenüber den Erben; da er aber auch die langen Kündigungsfristen hat, ist das wohl kaum relevant und hier ohnehin nicht der Fall.....

 

Ein Anwalt wüßte hier wohl besser Rat....

bearbeitet von graf zahl
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Der Mieter, der vorzeitig aus seinen Zeitmietvertrag aussteigen will, aber kein Sonderkündigungsrecht hat, kann versuchen, einen Nachmieter zu stellen.

 

Das ist zulässig, wenn im Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterklausel enthalten ist. Das ist die Ausnahme.

 

Ohne Nachmieterklausel darf der Mieter nur dann ausnahmsweise einen Nachmieter stellen, wenn es für ihn unzumutbar wäre, noch längere Zeit am Vertrag festgehalten zu werden. Das ist der Fall,

 

*wenn der Mieter berufsbedingt gezwungen ist, einen Ortswechsel vorzunehmen;

 

*wenn der Umzug ins Alters- oder Pflegeheim notwendig wird;

 

*wenn der Mieter heiraten will oder wenn sich Familiennachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird.

 

Darf der Mieter in diesen Fällen ausnahmsweise einen Nachmieter benennen, kommt er aus seinem Mietvertrag aber nur heraus, wenn der vorgeschlagene Nachmieter auch geeignet ist. Wichtigstes Kriterium hierfür ist, dass der vorgeschlagene Nachmieter auch in der Lage ist, die vom Vermieter geforderte Miete zu zahlen.

 

Der Vermieter hat eine angemessene Überlegungsfrist, während der er prüfen und entscheiden kann, ob der vorgeschlagene Nachmieter in Frage kommt. Die Gerichte billigen ihm eine Überlegungsfrist von bis zu drei Monaten zu. Ist der vorgeschlagene Nachmieter geeignet, ist der Vermieter zwar nicht verpflichtet, mit ihm einen Mietvertrag abzuschließen. Doch von dem Zeitpunkt an, zu dem der vom Mieter angebotene Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen, wird der Mieter von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter frei, muss also auch keine Miete mehr zahlen. (mieterbund.de)

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Die Gerichte billigen ihm eine Überlegungsfrist von bis zu drei Monaten zu.

Na, wenn er 3 Monate überlegen kann, der Herr Vermieter, dann kann der Mieter auch die 3 Monate Kündigungsfrist abwarten; das käme wohl aufs Selbe raus....

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