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nicht genehmigte Parabolantenne


Gast Obiwarn

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Bisher durfte ein Mieter nicht einfach so eine Satellitenanlage installieren, wenn er bereits einen Kabelanschluss in seiner Wohnung hat. Nur ein nachweisbares besonderes Informationsinteresse, zum Beispiel bei ausländischen Mietern an Heimatprogrammen, oder bei Journalisten an umfassendem Zugang zu den Medien, verhalf zum Satellitenempfang. Das Berliner Landgericht entschied jetzt: Das geht so nicht! Jeder Mensch hat ein Recht darauf, eine Parabolantenne aufzustellen (AZ 65 S 229/04 30.11.04). Das Urteil stützt sich auf die Informationsfreiheit im Grundgesetz (Art. 5, Abs. 1, Satz 1) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 10 EMRK), wie aus der schriftlichen Urteilsbegründung hervorgeht.Das EU-Recht hat Mietern schon lange ungehinderten Zugang zu frei wählbaren Informationsquellen zugestanden, um innerhalb der Europäischen Union auch ausländische Programme und Dienste zu empfangen (EG-Vertrag Art. 49). Ein Mieter kann also selbst entscheiden, ob er über Kabel, Satellit, Antenne oder Internet seine Programme und Dienste empfangen will. Auch die Errichtung einer Satellitenschüssel ist durch das Grundgesetz geschützt. Das Gericht stellt ferner fest, dass die im Kabelnetz verfügbaren Angebote nicht hinreichend die Meinungsvielfalt widerspiegeln. Kabelnetze sind deshalb nicht als gleichwertige Lösung zum Satellitenempfang anzusehen.Wolfgang Elsäßer, Geschäftsführer der ASTRA-Marketing GmbH sieht damit die Realität bestätigt: Das Angebot via Satellit übertrifft nicht nur das im Kabel, sondern erst recht auch das über die digitale Antenne (DVBT) um ein Vielfaches."Bisher war es so, dass die Regelungen im Mietvertrag einen Mieter davon abhalten konnten, Fernsehprogramme per Satellitenantenne zu empfangen: Das aber ist eine Diskriminierung von Fernsehdienstleistungen aus dem Ausland, so das Berliner LG. Nach Europarecht (Art. 10 EMRK) kann sich jeder Mieter aussuchen, was er sieht und wie er seine Programme empfängt. Aber nicht jede Satellitenschüssel darf einfach so installiert werden: ästhetische Gesichtspunkte müssen beachtet und Eingriffe in Eigentümerinteressen so gering wie möglich gehalten werden. Da das Informationsinteresse des Mieters aber generell überwiegt, gilt auch hier geht nicht, gibts nicht!".

 

Satellitenschüssel auf Balkon

 

Der Mieter darf eine mobile Parabolantenne (Satellitenschüssel) auf dem Balkon auch ohne Einwilligung des Vermieters installieren. Voraussetzung ist, dass keine unverhältnismäßigen optischen Beeinträchtigungen der Hausfassade entgegen stehen und dass die Mietsache nicht beschädigt oder gefährdet wird, entschied jetzt das Landgericht Hamburg (307 S 132/02) nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB).Wie der Deutsche Mieterbund mitteilte, hatte der Mieter die Parabolantenne mit einem einfachen Schraubverschluss am Balkongitter befestigt und zur Vermeidung von Beschädigungen des Balkongitters mit Gummipuffern ausgestattet.Nach den Feststellungen des Hamburger Landgerichts sei durch diese Installation der Parabolantenne ausgeschlossen, dass es zu einer Substanzverletzung der Mietsache kommt oder dass unverhältnismäßige optische Beeinträchtigungen der Hausfassade eintreten. In diesem Fall sei die Installation der Satellitenschüssel erlaubt.Das Gericht betonte außerdem, dass es nicht darauf ankäme, ob der Vermieter der Anbringung der Parabolantenne zugestimmt habe oder nicht. Soweit im Mietvertrag entsprechende Vorbehalte oder Zustimmungsklauseln vereinbart seien, könnten diese nur für die feste Installation von Parabolantennen gelten, die zu einem tatsächlichen Eingriff in die Gebäudesubstanz führten.

 

Die Aufstellung einer mobilen Parabolantenne auf einem Balkon oder einer Terrasse ist nicht vertragswidrig. Die Aufstellung bewegt sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache und ist erlaubt (LG Hamburg 316 S 17/99). Das Hamburger Landgericht erklärte, dass Mieter, die eine Wohnung mit Balkon oder Terrasse angemietet haben, Balkon oder Terrasse für ihnen geeignet erscheinende Zwecke nutzen dürfen, soweit es sich um Wohnzwecke handelt. Der Begriff Wohnen umfasst alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen. Die Grenzen einer derartigen Berechtigung sind dann überschritten, wenn die Mietsache beschädigt oder gefährdet wird, oder wenn vermeidbare Belästigungen anderer Mieter oder Dritter auftreten. Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Balkon- oder Terrassennutzung gehört insbesondere auch das Aufstellen von Gegenständen. Hier dürfen Pflanztöpfe, Tische, Stühle, Hollywood-Schaukeln, Ziergegenstände usw. ohne weiteres aufgestellt werden. Für eine mit dem Bauwerk nicht fest verbundene Parabolantenne gilt nichts anderes. Gefährdungen für das Mietobjekt oder Belästigungen für andere Mieter oder Nachbarn sind nicht gegeben. Der Vermieter kann sich auch nicht auf optische Einwirkungen durch die Parabolantenne berufen. Solange der Mieter sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegt, sind derartige Beeinträchtigungen hinzunehmen.

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Nabend alle

Habe mir heute eine kleinere Camping-schüssel gekauft und Sie auf den Boden aufebaut,klappt super damit hätte ich nicht gedacht.

Danke für eure zahlreichen Tips.ich hoffe jetzt gibt die Gesellschaft ruhe,sie ist nicht von unten zu sehen.

 

 

Grüß

Obiwarn

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Selbst im "richtigen" Bundesland ist jeder Richter frei in der Urteilsfindung. Er kann also durchaus sagen: "Die vom Landgericht spinnen. Ich interpretiere die Rechtslage wie folgt:..."

 

Allerdings sind solche Urteile durchaus sinnvoll, um dem Amtsrichter bei der Urteilsfindung zu helfen!

bearbeitet von marvin-42
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Fenster gehen nur die Klarsichtfenster welche einfach sind, also nicht coloriert.

 

Die neuen Doppelfenster gehen nicht, da sich zwischen dem Fenster Gas befindet, welches undurchlässig ist, schöner Wärmeschutz aber nicht gut für die Antenne

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Satellitenschüssel auf Balkon

 

Der Mieter darf eine mobile Parabolantenne (Satellitenschüssel) auf dem Balkon auch ohne Einwilligung des Vermieters installieren. Voraussetzung ist, dass keine unverhältnismäßigen optischen Beeinträchtigungen der Hausfassade entgegen stehen und dass die Mietsache nicht beschädigt oder gefährdet wird

genau so hab ichs gemacht :lol:

 

bis jetzt gabs auch noch keine probleme mit dem vermieter :lol:

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Gast
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