cb4 Geschrieben 1. Oktober 2011 Melden Share Geschrieben 1. Oktober 2011 Mal angenommen: Ein Autofahrer muss sein KFZ wegen einem defekten Fensterheber hinten links in seinem Urlaubsort, der ca. 500 km von zu Hause weg ist, reparieren lassen (Austausch aller Teile). Die Reparatur kostet 180 Euro. Leider ist knapp 13 Monate später der gleiche Fensterheber wieder defekt. Fragen: Hat der Autofahrer grundsätzlich ein Recht auf Gewährleistung? Ist es dem Autofahrer zumutbar zu der weit entfernten Werkstatt zu fahren? Hat er hierfür gf. Anspruch auf Kostenerstattung für die Anfahrt? Kann er es auch bei einer anderen Werkstatt in Stand setzen lassen gegen (teilweise) Kostenerstattung durch die erstausführende Werkstatt? Danke! Mfg cb4 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
dog.88 Geschrieben 1. Oktober 2011 Melden Share Geschrieben 1. Oktober 2011 Gewährleistung sollte ja 24 Monate sein. Allerdings nach 6 Monaten Beweislastumkehr. Das heißt der Autofahrer beweisen, dass der Fehler schon von Anfang an vor lag wenn sich die Werkstatt weigert --> Der Autofahrer sollte sich damit abfinden die Reparatur selbst bezahlen zu müssen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
artspooner Geschrieben 1. Oktober 2011 Melden Share Geschrieben 1. Oktober 2011 Wenn der Autofahrer das KFZ in einer Autorisierten Hersteller Werkstatt den Fensterheber erneuern hat lassen, dann hätte er eine Chance auf Kulanz vom Hersteller. (oder in einer Werkstattkette z.B. ATU) Ansonsten wird er sich wohl mit den Kosten abfinden müssen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
cb4 Geschrieben 2. Oktober 2011 Autor Melden Share Geschrieben 2. Oktober 2011 Sollte der Autofahrer dann zu einer Vertragswerkstatt des Herstellers gehen, oder sich wegen der Kulanz direkt an den Hersteller wenden? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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