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Firma (Webhoster) erkennt Kündigung nicht an?


goran82

Empfohlene Beiträge

Hi,

 

mal angenommen eine Person hätte seit einigen Jahren einen Vertrag mit einem Webhoster und hätte diesen Vertrag fristgerecht anfang Dezember letzten Jahres per Einwurf-Einschreiben gekündigt. Eine Kündigungsbestätigung bekam diese Person aber nie. Jetzt kam per Mail eine Rechnung dieser Firma für die Gebühren des nächsten Vertragszeitraums (September 2009 bis September 2010). Eine Antwort auf diese Rechnung mit der Info das doch gekündigt wurde und der Ankündigung das im Falle eines Bankeinzuges eine Rückbuchung veranlasst würde wurde damit beantwortet das Ihnen keine Kündigung vorliege. (immerhin kam wenigstens mal ne Antwort, ist auch mal was neues).

Daraufhin hätte die Person geantwortet das es zwar schade sei das keine Kündigung vorliege, allerdings diese per Einschreiben abgeschickt wurde und das auch per Einlieferungsbeleg nachweisbar wäre. Darauf noch keine Antwort.

 

Also nochmal zusammengefasst:

 

Kündigung schriftlich und fristgerecht

 

Leider nur EINWURF-Einschreiben

 

Firma liegt angeblich keine Kündiung vor

 

Wie sollte/könnte sich jemand in so einem Fall verhalten? Hat hier jemand Erfahrung?

 

Und wie gesagt, dieser Fall ist natürlich rein fiktiv und frei erfunden und dient nur der allgemeinen Inforation.

 

grüße

goran

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Moin,

 

Bei einem Einwurfeinschreiben hast Du ja auch eine Bestätigung das der Brief zugestellt worden ist.

 

nur mal so der Korintenkackerei wegn:

 

Er hat die Bestätigung, dass EIN Brief angekommen ist, ließ mal:

 

2. Einwurfeinschreiben

 

Die Post bietet seit ein paar Jahren die Möglichkeit des Einwurfeinschreibens an. Hierbei wird die Sendung bei Einlieferung in der Postfiliale mit einem aufgeklebten Label versehen, auf welches ein Identcode aufgedruckt ist. Der Identcode ermöglicht eine Sendungsverfolgung, da die Sendung bei allen Zwischenstationen, die der Brief durchläuft, gescannt und im System der Deutschen Post erfasst wird. Der Absender erhält bei Einlieferung der Sendung einen Einlieferungsschein, auf dem derselbe Identcode aufgedruckt ist wie auf dem aufgeklebten Sendungslabel. Dieser Einlieferungsschein soll dem Absender im Anschluss die Sendungsverfolgung ermöglichen, indem der darauf abgedruckte Identcode eine genaue Zuordnung der Sendung zu den im System der Deutschen Post gespeicherten Sendungsdaten herstellt.

 

Der Postbote wirft das Einwurfeinschreiben beim Empfänger in den Briefkasten ein und vermerkt das Datum und die Uhrzeit der Zustellung auf einem separaten Auslieferungsschein, auf dem derselbe Identcode wie auf dem Einlieferungsschein aufgedruckt ist (damit die Sendungsverfolgung auch tatsächlich funktioniert). Dieser Auslieferungsschein wird im Anschluss an ein zentrales Postzentrum geschickt, dort eingescannt und dauerhaft auf einem Datenträger gespeichert. Das Original des Auslieferungsscheins wird nach diesem Vorgang vernichtet.

 

Die wohl überwiegende Rechtsprechung hält auch bei Einwurfeinschreiben den Nachweis des Zugangs nicht für erbracht. Zum Teil wird argumentiert, dass das Einschreiben nur in den Briefkasten gesteckt werde, weshalb anders als beim Übergabeeinschreiben keine persönliche Aushändigung erfolge. Damit sei der Nachweis, dass das Schreiben auch dem richtigen Adressaten zugestellt wurde, nicht erbracht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2005, Az. 11 WF 1013/04). Zum Teil scheitert der Zugangsnachweis aber auch daran, dass der Zusteller den Auslieferungsbeleg bereits vorab ausdruckt und das Schriftstück dann in die Briefkasten des Empfängers wirft (so lag der Sachverhalt jedenfalls bei folgender Gerichtsentscheidung: LG Potsdam, Urteil vom 27.07.2000, Az. 11 S 233/99, Fundstelle: NJW 2000, 3722). In diesem Fall treffe - so das erkennende Gericht - der Auslieferungsbeleg keine Aussage darüber, ob der Empfänger das Schreiben auch tatsächlich erhalten habe.

 

Der Absender eines Einwurfeinschreibens dürfte daher ebenfalls erhebliche Schwierigkeiten haben, den Zugang beim Empfänger zu beweisen.

 

 

In der Regel sollte es aber ausreichend sein, den Nachweis zu erbringen, dass ein Einwurf-Einschreiben verschickt wurde.

 

 

Gruß & viel Erfolg, Don.P

 

 

Link zum kompletten Artikel: http://www.answer24.de/article/Die_sichere...aerungen-40.htm

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es ist aber auch so das der empfängers eines normalen einschreibens ggf. mit rückschein die annahme verweigern kann. dann geht die kündigung zurück und im schlimmsten fall ist dadurch die kündigunsfrist abgelaufen.

 

das entfällt bei einem einwufschreiben.

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Wenn du danach gehst hast Du auch bei einem Rückschein nur den Beleg das Du einen Umschlag übergeben hast, was drin ist steht nirgends drauf...

 

 

 

Moin,

 

 

 

nur mal so der Korintenkackerei wegn:

 

Er hat die Bestätigung, dass EIN Brief angekommen ist, ließ mal:

 

 

 

 

In der Regel sollte es aber ausreichend sein, den Nachweis zu erbringen, dass ein Einwurf-Einschreiben verschickt wurde.

 

 

Gruß & viel Erfolg, Don.P

 

 

Link zum kompletten Artikel: http://www.answer24.de/article/Die_sichere...aerungen-40.htm

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Natürlich.

 

wenn die sagen, daß der Umschlag leer war oder sonst was drin war, hat man schlechte Karten - in der Regel denke ich aber nicht, daß sowas gemacht wird :o

Wenns erst mal deswegen vor Gericht geht, könnte der Nachweis des (rechtzeitigen) Zugangs der Kündigung in der Tat schwierig sein ...

 

Das ist aber IMHO "worst case".

 

 

Gruß, DonP

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wende dich an die CT " vorsicht Kunde " ..

wenn die deinen Fall schreiben ,kommste da schnell raus ..

du könntest auch erst einmal damit nur drohen .. nichts hassen

die mehr wie Negativpresse ..das kostet Kunden.

ansonsten ist es genau so ,wie alle schreiben ..

du hast einen Nachweis ,das du einen Brief geschickt hast ..mehr nicht ..

ein FAX ist da bald besser wegen der Sendebestätigung ..

wenns Hard auf Hard kommt , könntest du hinten runterfallen :o

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