Jump to content

geschädigte Wirbelsäule / Behindertenausweis ?


blomber

Empfohlene Beiträge

Ich habe mir in den Neunzigern beim Schulsport in der Berufsschule die Lendenwirbelsäule ruiniert, indem ich dort zwei Bandscheibenvorfälle erlitten habe. Meine Wirbelsäule ist in dem Bereich seitdem dauerhaft geschädigt.

Nun habe ich vor einigen Wochen ebenfalls zwei Bandscheibenvorfälle, jedoch im Bereich der Halswirbelsäule erlitten. Ich war deswegen auch krankgeschrieben und bekomme zur Zeit Krankengymnastik. Auch hier ist meine Wirbelsäule dauerhaft geschädigt, da es sich wie gesagt nicht um Vorschübe, sondern um richtige Bandscheibenvorfälle handelt. Die Bandscheibe ist also an den Stellen gerissen, wodurch der Gallertkern austritt und auf die Nerven drückt.

Soweit zu den vorliegenden Defekten der Wirbelsäule.

 

Nun meinte ein Bekannter, daß ich wohl aufgrund meiner Schädigungen einen Behindertenausweis beantragen könne. Mit diesem würde ich nicht nur, je nachdem welcher Grad der Behinderung anerkannt wird, gewissen Ermäßigungen bekommen können, sondern könnte evtl. auch in den Genuss steuerlicher Vorteile kommen und einen gewissen Kündigungsschutz geniessen. Natürlich gleichzeitig mit dem Nachteil verbunden, sollte ich den Arbeitsplatz wechseln wollen, müsste ich die Behinderung angeben.

 

Kennt sich von Euch jemand in der Thematik aus und weiss

1) ist dem tatsächlich so, könnte ich einen Behindertenausweis beantragen

2) wie ist da der Ablauf

 

Bitte nur ernstgemeinte Tips und kein orakeln!

 

Ich danke Euch.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Stellt sich dir die Frage ob du überhaupt deine erhofften 50% bekommst, wenn ja hat das schon viele vorteile, aber du musst das bei deinem Arbeitgeber angeben, jetzt und später, das wird dann nicht einfach damit nen Job zu bekommen, und das du früher in Rente gehen kannst rechnet sich nicht unbedingt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

ist schon klar, daß man sich das gut überlegen sollte. vor allem, da private rentenversicherung bei meiner vorgeschichte nicht mehr unbedingt in betracht kommt, bzw. nur unter solche einschränkungen und mit so hohen kosten, daß sich das nicht mehr rechnet. tja, wär man bloß mit 20 so schlau wie heute, dann wär ich schon längst in rente.

ist bei mir nicht nur die wirbelsäule. sind auch noch einige andere sachen. wegen einer sache musste ich längere zeit medikamente nehmen, die bei mir jetzt dazu geführt haben, daß ich dauerhaft beta-blocker nehmen muss, da ich sonst nen ruhepuls von 160 hätte. würde wahrscheinlich alles zusammen nen recht hohen behinderungsgrad ergeben, nur ist die frage, ob mich dann noch jemand einstellt, wenn ich mal wechsel. also werd ich die geschichten wohl oder über rauslassen müssen.

tja, mal sehen. ich werd mir die sache mal in aller ruhe überlegen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast happymetal666

also du stellst bei deinem zuständigen versorgungsamt einen antrag (google mal nach nem versorgungsamt in einer der nächst größeren städte...

je nachdem haben diese den antrag als pdf zum download, oder mal deinen arzt fragen - einige ärzte haben das blatt auch zum verstauben da liegen...

 

hier wird grob eingetragen was du hast und ganz wichtig die ärzte, die deine krankengeschichte kennen eintragen (hausarzt und wohl bei der spezialist (orthopäde etc.))...das versorgungsamt fragt dann bei deinen ärzten die krankengeschichte ab (mit der angabe im formular entbindest du die nämlich erst von der schweige-PFLICHT)...also ohne formular dürfte dein arzt denen nix sagen

 

danach entscheidet das amt über die höhe des behinderungsgrades...20 % sind verarsche, da die nix bringen...ab 30 % gibts schon steuerliche vorteile und ab 50 % fangen die ermäßigungen an...es gibt 5 tage sonderurlaub per gesetz und du zählst z.b. bei sportveranstaltungen als schwerbehinderter und kannst an ermäßigte karten kommen

 

ab 70 % und einer gehbehinderung (was beim rücken auch sein kann) kannst du dich entscheiden zwischen befreiung der kfz-steuer oder wenn du kein auto hast und viel mitm zug unterwegs bist...es gibt n ticket für glaube 120 euro per anno für freies fahren bundesweit mit öffentlichen verkehrsmitteln ausgenommen ice und intercity..

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich glaube man kann nach 20 jahren als Schwerbehinderter in Rente gehen, aber die wird nicht höher wie 550-750 ausfallen je nach verdienst, als schwerbehinderter musst du schon mächtig chefs in den arsch kriechen um einen job zu bekommen, weil die dich später nur schwer kündigen können, heisst du kannst arbeiten wie ne oma im urlaub ohne das der chef was machen kann.

 

Meine Schwester hat 60% auf diabetes und als krankenschwester keine chance auf nen job, wenn sie es verschweigt, schon!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast Kroatien

Moin,

 

na so einfach wird das alles nicht!

ich bin jetzt seit 2 Jahren zu Hause (2x Bandscheiben OP) danach

noch in München dort einen Ratz-Katheter bekommen (das Geld hätte

ich besser versoffen) jetzt im Januar noch 4 Wochen zur Schmerztherapie

hier im heimischen Krankenhaus hat alles nichts geholfen, das Narbengewebe

sitzt genau an dem Nerv und man kann auch nichts daran ändern und

vom Versorgungsamt hat man mir 20!!!!!!!!!!% gegeben Klage bringt

im Moment noch nichts und dauert ca. 2 Jahre aber wer weiß vielleicht hast

Du ja mehr glück!

 

Grüße..........

 

@Lummi

 

Jup das können wir gerne tun!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

hallo erstmal.

 

also ich kann dir den VDK empfehlen sind sehr kompetent was Behindertenrecht angeht desweiteren such mal über google nach Behindertenausweiß und Nachteilsausgleich da findet mann einige boards wo einem viele informationen gegeben werden. zu deinem fall kann ich nur sagen du wirst nicht viel prozente bekommen.

 

ich habe seit aug. 2006 2 bandscheibenvorfälle und eine schwere hüftarthrose daraufhin hätte ich nur einen gdb von 30 bekommen, nur dadurch das ich noch eine seltene muskel nerven erkrankung in den beinen habe ( werde mit sicherheit irgendwann im rollstuhl enden ) bekam ich einen gdb von 60 und merkzeichen G. du siehst es wird immer schwerer was zu bekommen. solltest du einen gdb von 30 bekommen kannst du bei der arbeitsagentur eine Gleischstellung beantragen welche dir einen erweiterten kündigungsschutz bietet.

 

such dir im internet alles zusammen und wende dich an den vdk da hast du bessere chancen denn die kennen sich aus.

 

www.vdk.de

 

 

gruß humanx

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo vielleicht hilft das.

 

:P

Schwerbehinderung / Anerkennung / Kündigungsschutz

 

 

 

"Schwerbehindert" nach dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft Schwerbehindertengesetz (SchwbG) sind Personen mit einer länger bestehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionsbeeinträchtigung, für die das Versorgungsamt einen "Grad der Behinderung" (GdB) von wenigstens 50 festgesetzt hat. Personen mit einem GdB unter 50, mindestens aber 30, können unter bestimmten Voraussetzungen den Schwerbehinderten gleichgestellt werden; im weiteren sprechen wir der Einfachheit halber nur von Schwerbehinderten, gemeint sind aber immer auch die "Gleichgestellten": Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 sollen Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht erhalten können; der entsprechende Antrag auf "Gleichstellung" ist beim Arbeitsamt zu stellen. Die Schutzwirkungen beginnen mit Datum der Antragseingänge.

 

Feststellung der Behinderung, Ausweise

 

Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (Versorgungsämter) das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest. Anträge sind bei Versorgungsämtern sowie den Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben oder Verwaltungen, aber auch bei Beratungsstellen, Behindertenverbänden, Geschäftsstellen des VdK und Gesundheitsämtern erhältlich.

Für eine kürzere Bearbeitungszeit sollten dem Antrag alle ärztlichen Unterlagen beigefügt werden die sich auf die zur Feststellung der Behinderungen geltend gemachten Gesundheitsstörungen beziehen. Als Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung anzusehen, die auf einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht; als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.

 

Grad der Behinderung (GdB) / Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

 

Wenn der festgestellte MdB mindestens 50 beträgt, stellt das Versorgungsamt einen Ausweis aus zum Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die den Schwerbehinderten nach dem SchwbG oder nach anderen Vorschriften zustehen.

 

Auszug aus einer Veröffentlichung des Sozialverbandes VdK - "Anhaltspunkte für ärztliche Gutachtertätigkeit ":

 

MdE und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die MdE kausal (nur auf Schädigungsfolgen) und der GdB final (auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache) bezogen sind.

 

Nachstehend Orientierungswerte für eine GdB/MdE-Feststellung infolge von Krankheiten der Leber hier handelt es sich jedoch lediglich um Anhaltspunkte, ausschlaggebend für die GdB/MdE- Einstufung ist allein die Beurteilung des mit der Untersuchung beauftragten Arztes, wobei die mitüberreichten ärztlichen und fachärztlichen Unterlagen die Einstufung erleichtern.

 

Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung, es ist sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Aus dem Grad der Behinderung ist nicht das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen und ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, dürfen die Einzel-GdB/MdE-Grade nicht addiert werden; maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

 

 

Allgemeine Informationen zum Schwerbehindertenrecht

 

Zweck und Aufgabe des Schwerbehindertengesetzes ist die Eingliederung der schwerbehinderten Menschen in das berufliche und gesellschaftliche Leben. Das Gesetz sieht dafür eine Reihe von Hilfen vor.

 

* Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer

 

Beschäftigungsverhältnisse mit schwerbehinderten Arbeitnehmern dürfen von den Arbeitgebern nur dann gekündigt werden, wenn dafür vorher die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle eingeholt wurde; als Arbeitnehmer gelten auch leitende Angestellte.

 

Die Kündigungsschutzvorschriften gelten für Schwerbehinderte, also für Personen, für die ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde und für "gleichgestellte" Arbeitnehmer/innen.

 

Die Wirkung des besonderen Kündigungsschutzes tritt nur dann ein, wenn Ihrem Arbeitgeber bekannt ist, daß Sie schwerbehindert sind. Auf jeden Fall müssen Sie Ihren Arbeitgeber nach Erhalt der Kündigung innerhalb einer Frist von vier Wochen darüber unterrichten. Ansonsten wird der besondere Kündigungsschutz nicht wirksam. Wenn Ihre Behinderung offensichtlich ist, wenn Sie z. B. blind sind oder im Rollstuhl fahren, müssen Sie Ihren Arbeitgeber nicht noch zusätzlich auf Ihre Schwerbehinderung aufmerksam machen. Nur wenn der Arbeitgeber nach einer vorliegenden Behinderung ausdrücklich fragt, müssen Sie Ihn davon unterrichten. Wenn Ihre Behinderung jedoch für die auszuübende Tätigkeit von ausschlaggebender Bedeutung ist, sind Sie zur selbstständigen Bekanntgabe verpflichtet.

 

Für die Wirksamkeit des Kündigungsschutzes ist es unerheblich, ob Sie Ihre Tätigkeit bereits als Schwerbehinderter aufgenommen haben oder ob die Schwerbehinderteneigenschaft später festgestellt wurde. Der besondere Kündigungsschutz des Schwerbehindertengesetzes gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland.

Ausnahmen

 

Die Kündigungsvorschriften gelten u.a. nicht, wenn Ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat. Sie gelten auch nicht, wenn Sie das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung aufgrund eines Sozialplanes haben und Sie der beabsichtigten Kündigung nicht widersprechen. Für schwerbehinderte Beamte, die der Dienstherr vorzeitig in den Ruhestand versetzen oder entlassen möchte, gelten die Kündigungsvorschriften des Schwerbehindertengesetzes ebenfalls nicht. Der Dienstherr ist jedoch verpflichtet, vorher die Hauptfürsorgestelle zu hören. Stellt ein schwerbehinderter Beamter selbst einen solchen Antrag, entfällt die Anhörung der Hauptfürsorgestelle.

Vorherige Zustimmung ist erforderlich

 

Jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Schwerbehinderten bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine fristgerechte oder fristlose Kündigung handelt. Auch eine sogenannte Änderungskündigung, die mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen verbunden ist, wird nur wirksam, wenn ihr die Hauptfürsorgestelle zugestimmt hat. Eine Kündigung ohne die vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist immer unwirksam. Die Zustimmung kann nicht nachträglich erfolgen. Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit beendet werden soll, muß die Hauptfürsorgestelle dem vorher zustimmen. Nur so besteht die Möglichkeit, gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber und mit Ihnen zu prüfen, ob Sie auf einem anderen Arbeitsplatz in Ihrem bisherigen Betrieb/Ihrer bisherigen Dienststelle weiterarbeiten können oder wie das Beschäftigungsverhältnis auf andere Weise gesichert werden kann. Das Zustimmungsverfahren wird durch den Antrag des Arbeitgebers eingeleitet. Die Zustimmung zur Kündigung ist bei der Hauptfürsorgestelle zu beantragen, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig ist.

Anhörung, Stellungnahme

 

Die Hauptfürsorgestelle hat den Sachverhalt zu ermitteln. Zu diesem Zweck holt sie die Stellungnahmen des Arbeitsamtes, der Schwerbehindertenvertretung sowie des Betriebs- oder Personalrates ein. Der von der Kündigung bedrohte schwerbehinderte Arbeitnehmer wird angehört. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann die Hauptfürsorgestelle auch Zeugen und Sachverständige (beratender Ingenieur der Hauptfürsorgestelle, Arzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit usw.) hören. In streitigen Kündigungsverfahren, also wenn der Schwerbehinderte mit der geplanten Kündigung nicht einverstanden ist, führt die Hauptfürsorgestelle vor Ort ein gemeinsames Gespräch. Dabei wirkt die Hauptfürsorgestelle auf eine gütliche Einigung hin.

Entscheidung der Hauptfürsorgestelle

 

Die Hauptfürsorgestelle hat über den Kündigungsantrag unter Abwägung der Interessen des Schwerbehinderten an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und der des Arbeitgebers an einer möglichst wirtschaftlichen und reibungslosen Gestaltung des Betriebsablaufes zu entscheiden. Dem Schutzgedanken des Schwerbehindertengesetzes entsprechend können bei dieser Interessenabwägung nur schwerwiegende Gründe die Zustimmung zur Kündigung rechtfertigen. Dabei sind auch arbeitsrechtliche Kriterien zu berücksichtigen. Die Hauptfürsorgestelle ist jedoch nicht streng an arbeitsrechtliche Gesichtspunkte gebunden, sie hat vielmehr auch spezifisch behinderungsbedingte Tatbestände zu werten. Behinderungsbedingte Schwierigkeiten am Arbeitsplatz oder behinderungsbedingte Verhaltensstörungen werden von der Hauptfürsorgestelle bei ihrer Entscheidung besonders berücksichtigt. Das kann im Einzelfall bedeuten, daß die Zustimmung zur Kündigung bei einem Sachverhalt versagt wird, der bei einem nichtbehinderten Arbeitnehmer ohne weiteres eine ordentliche oder sogar außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte. Bei einer Betriebsstillegung muß die Hauptfürsorgestelle grundsätzlich dem Kündigungsantrag des Arbeitgebers zustimmen; bei einer wesentlichen Betriebseinschränkung oder bei zumutbarem Arbeitsplatzwechsel soll sie die Zustimmung erteilen. Wird einer Kündigung zugestimmt, beträgt die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen. Tariflich, vertraglich oder gesetzlich längere Kündigungsfristen behalten ihre Gültigkeit.

 

 

* weitere Hilfen im Arbeits- und Berufsleben

 

Zur Sicherung bestehender Beschäftigungsverhältnisse mit schwerbehinderten Arbeitnehmern können ja nach Art der bestehenden Behinderungen sogenannte begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben gewährt werden, so z.B. auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung Schwerbehinderter; die Hauptfürsorgestelle kann bei der Durchführung dieser Aufgabe psychosoziale Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit und den übrigen Trägern der Rehabilitation durchgeführt.

 

Ausführliche Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Arbeitnehmer und auch deren Arbeitgeber sind bei Ihrer zuständigen Hauptfürsorgestelle erhältlich.

 

 

* Zusatzurlaub

 

Schwerbehinderte haben nach § 47 SchwbG Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt. Gleichgestellte haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.

 

Nachteilsausgleiche

 

Unterschiedliche gesetzliche Vorschriften gewähren den Behinderten eine Reihe von "Nachteilsausgleichen", je nach Art der festgestellten Behinderung und eventuellen Ausweismerkzeichen (wie z.B. "G" für gehbehindert). Voraussetzung für die die Inanspruchnahme ist in der Regel der Nachweis der Schwerbehinderung durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises. Die wichtigsten Nachteilsausgleiche sind: je nach Ausweismerkzeichen Vergünstigungen bei Bus und Bahnfahrten, oder Kfz-Steuerermäßigung / -befreiung, Gewährung eines Lohn-/Einkommensteuerfreibetrages - abhängig vom GdB: der Freibetrag wird bei einer GdB zwischen 25 und 50 nur gewährt, wenn aufgrund der Behinderung ein Rentenanpruch besteht, die Behinderung aufgrund einer Berufskrankheit festgestellt wurde oder eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Beweglichkeit vorliegt:

 

GdB DM jährlich

25 - 30 600

35 - 40 840

45 - 50 1100

55 - 60 1410

65 - 70 1740

75 - 80 2070

85 - 90 2400

95 - 100 2760

 

Darüberhinaus können unter bestimmten Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen wie Kinderbetreuungskosten, Krankheitskosten, Kuren geltend gemacht werden, wenn sie mit der Behinderung zusammenhängen.

 

 

Wer ist zuständig? Wo werden Anträge gestellt?

 

* Anerkennung als Schwerbehinderter: die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (Versorgungsämter)

* Anerkennung als Gleichgestellter: Arbeitsamt

* Besonderer Kündigungsschutz: Hauptfürsorgestelle die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Arbeitgebers

* Beratung von Schwerbehinderten einschließlich Gewährung finanzieller Leistungen : Hauptfürsorgestelle.

* Beratung von Arbeitgebern einschließlich Gewährung finanzieller Leistungen : Arbeitsamt und Hauptfürsorgestelle

* Eintrag Lohnsteuerfreibeträge: Finanzamt oder die ausstellende Gemeinde

 

Verschiedene Beratungsstellen, Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben/Verwaltungen und andere Organisationen können bei den Antragsformalitäten behilflich sein.

Gruß

Blubber47

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

ich hätte nicht gedacht, daß das hier solche resonanz erzeugt.

vor allem bin ich positiv angetan, von der qualität der antworten. dafür sag ich schon einmal vielen dank.

 

ich sehe schon, daß ich mir das wohl sehr gut überlegen muss, was ich da machen werde, in bezug auf behindertenausweis. ob ich das tatsächlich mache und wenn ja, welche erkrankungen ich da alle angeben werde. da muss ich mich vorher wohl sehr ausführlich auch mit meinen ärzten abstimmen.

private versicherung hab ich abgehakt, da nimmt mich keine mehr zu normalen bedingungen auf.

 

an evtl. operationen, die mich irgendwann erwarten, darf ich noch gar nicht denken. wobei ich mich da wohl über kurz oder lang mit auseinander setzen muss, vor allem, was den halsbereich angeht. da hab ich wirklich glück gehabt. war schwimmen mit meiner fünfjährigen tochter und die wollte im wasser von meinen schultern springen. das haben wir schon zig male vorher gemacht nur diese mal ist sie nicht gesprungen, sondern hat sich einfach fallen lassen und mir auf den kopf. als mein doc das röntgenbild gesehen hat meinte er, ich hätte auch querschnittgelähmt sein können und ich könnte von glück sagen, daß niemand versucht hat mich einzuränken - bin ja, blöd wie ich bin nicht gleich hingegangen, sondern erst einige wochen später, als ich mich vor schmerzen gar nicht mehr bewegen und gar nicht mehr schlafen konnte. die CT-aufnahme sah dann auch nicht viel besser aus.

tja, und der lendenwirbelbereich war auch ziehmlich blöd: wenn man sich beim basketball mit dem ball um einen gegner rumdreht, sollte man nicht nur den oberkörper drehen, sondern auch die beine hinterher bewegen.

 

hätte ich mich mal churchill angeschlossen: no sports...

 

auf jeden fall danke schon einmal für die tips. ich werd mich dann hier mal wieder auslassen, wenn ich mit der geschichte mit dem ausweis durch bin.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo erstmal,

 

es ist im Staate Deutschland verdammt schwer, ´ne Behinderung anerkannt zu bekommen. Habe im Lendenbereich selbst zwei Vorfälle. Im Hals bahnt sich ´ne Vorwölbung an. Alles im Job passiert.

Leider sind die Rückengeschichten keine chronischen Erkrankungen. Wie "lummerland" schon schrieb, du hast den Kopf noch auf dem Hals - never vom Staat. Is leider so.

Aber versuchs und gib mal Info, was draus geworden ist.

 

Gruß

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast Santorin

Hat zwar nichts mit diesem Fall hier zu tun aber ich muss es mal los werden.

Die Mutter meiner Freundin hat eine Beinamputation und hat 40%.

Damaliger Nachbar hat mit hüftschaden inklusive eines etwas kürzeren

Beines 70%.

Der Mann kann recht normal laufen und hat keine Schmerzen.

Er hat einen Behindertenausweis.

Die Mutter meiner Freundin bekommt keinen.

Ich sage nur willkommen in Deutschland.

 

Gruss

Santorin

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

hallo

 

also ich kenne jemand der hat nur diabetes muß selten spritzen und ist total fit, der hat schon seit 20 jahren einen gdb von 50. damals war es recht einfach einen ausweiß zu bekommen und wenn wir ehrlich sind wären wir vor 20 jahren mit unseren bandscheiben vorfällen schon rentner. nur heute wird anderst gerechnet da ist ein bandscheibenvorfall eben eine volkskrankheit und dafür gibts sehr wenig, auch für andere krankheiten die einem in der lebensqualität behindern gibt es nicht mehr viel prozente da der staat nicht gerne gibt !! sondern sehr gerne von uns nimmt!!

ich denke wenn du 30 prozent bekommst bist du gut bedient.

 

gruß humanx

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

santorin

 

hat sich die mutter deiner freundin mal genau erkundigt ich würde sagen die vorrausetzung für einen behindertenausweiß mit merkzeichen g oder sogar ag ist hier gegeben ich schick dir mal ne pm mit nem board da kann sie sich mal schön erkundigen

 

gruß humanx

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast Santorin

Hätte sie keine Möglichkeit eine Beinprothese zu tragen wäre alles in Butter.

Nur denkt keiner daran dass sie auch oft genug mit dem Rollstuhl unterwegs ist (Erklärung dauert zu lange).

Zumal auch keine Möglichkeit besteht normal aus dem Fahrzeug auszusteigen.

Die Fahrertür muss immer weit geöffnet sein.

Diesen Platz gibt es nur auf Behinderten Parkplätzen.

So sieht es aus.

Aber Danke für deinen Link werde dort mal Stöbern.

 

Gruss

Santorin

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

lieber santorin

selbst eine protese stellt im alltat eine behinderung dar lese mal im forum und mach dich mal richtig schlau.

 

gruß humanx

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast Kroatien

Moin, (noch mal)

 

also heute ist man echt im Arsch wenn man Krank ist!

 

Ich bin ja letztes Jahr im Dezember ausgesteuert worden,

jetzt bekomme ich Arbeitslosengeld bis Dezember und

dann ist der Arsch ab! Meine Holde Gattin verdient zu viel,

also gibt es nichts mehr von Vater Staat! Keinen Cent!

Antrag auf Rente ist zwar gestellt,(muss man machen vom Arbeitsamt aus)

aber mein Anwalt meint es dauert mindestens 2 Jahre und

dann ist noch nicht sicher ob man sie durch bekommt!

 

Also es soll keiner denken man ist in Deutschland gut versorgt

wenn man Krank wird!!!!! Man sitzt da alleine und ist im Arsch

weil man nicht mehr weiß wie es am ende weiter gehen soll......

 

Das soll aber keine Diskussion werden, sondern nur als Hinweis!

 

Gruß..........

 

@Lummi

 

Nun das würde wahrscheinlich hier die Seiten Sprengen.....:DB)

Aber wir werden nicht aufgeben, der Kampf geht weiter! :P

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast kater_karlo75

Sollte dir dein Psychologe allerdngs noch BORDERLINE bestätigen sieht die Sache schon gaaaaanz anders aus!

 

Meine Bekannte ist Borderlinerin(was für ein wort :P ) und hat alleine darauf 50% bekommen. Jetzt nochmal 20 für Athrose in beiden Knien und 10 weil sie nicht mehr alleine ausser haus kann weil sie Panikattaken hat... Ob sie das wirklich hat kann ich nicht nachvollziehen, da ich nicht mehr so den besten Kontakt zu ihr habe.

 

Jedoch gings mir hauptsächlich darum aufzuzeigen daß man anhand von BORDERLINE schon 50% bekommt!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

  • Wer ist Online   0 Benutzer

    • Keine registrierten Benutzer online.
×
×
  • Neu erstellen...