Hallo, soweit ich weiß, sind Gutscheine nicht so einfach als ungültig bzw. befristet zu erklären! Dazu habe ich folgendes gefunden:
Gutscheine nicht befristet
Wir haben schon häufiger darauf verwiesen, dass vom Kunden bezahlte, also Geschenkgutscheine nicht befristet werden sollen. Amazon hatte eine Befristung von 1 Jahr vorgesehen und war auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg schon vor dem LG München I Anfang des Jahres (Az. 12 O 22084/06) unterlegen. Nunmehr bestätigte das OLG München (Entscheidung vom 18.01.2008, Az. 29 U 3193/07) das Verbot. Zwar sind
in engen Grenzen anerkennenswerte Ausnahmen für Befristungen theoretisch denkbar. Zu empfehlen sind sie für die Praxis nicht. Amazon hatte einen zu hohen Verwaltungsaufwand für drei Jahre buchhalterische Berücksichtigung etc. eingewendet. Das reichte den Richtern aber nicht aus. Ohne Befristung verjährt die Forderung in drei Jahren.
Die Gültigkeitsbefristung von Geschenkgutscheinen auf einen Zeitraum, der kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ist, dürfte daher nur in Ausnahmefällen, also wenn berechtigte Interessen eine Beschneidung der gesetzlichen Regelungen rechtfertigen, zulässig sein. Online-Händler, die solche Gutscheine anbieten, sollten demnach entweder auf entsprechende Einschränkungen gegenüber Verbrauchern in ihren AGB verzichten oder sich hierzu durch einen Fachanwalt umfassend beraten lassen