Jump to content

puppi52

Full Member
  • Gesamte Inhalte

    22
  • Benutzer seit

Beiträge erstellt von puppi52

  1. Hi, hatte den schönen Drucker auch 4 monate und keine Probleme. Dann kam grüne Lampe und nix ging mehr. Hab mein Geld zwar zurück erhalten, hätte lieber Drucker repariert oder getauscht bekommen, hab auch noch 7 Patronen. Leider gibts das Modell nicht mehr, Nachfolger 4200 mit teueren Patronen. Hab dann erfahren, dass die billigen Patronen Fehler verursachen und man manchmal mehrere Patronen probieren muss bis wieder einwandfrei funktioniert- stellt bei dem Preis kein problem dar, wenn 1 oder 2 nicht gehen. Modell wurde deshalb vom Markt genommen- man soll eben die teueren Patronen kaufen. Hab noch versuchtwieder den 4000er zu bekommen , sind aber bei Ebay z.B. 3x so teuer geworden als ich beim Händler regulären Preis hatte.

     

    Gruss Puppi

  2. Also hier wird schon viel müll geschrieben. Wenn schon ein Fi-Schutzschalter vorhanden ist , sollte dieser auf jeden Fall verwendet werden, denn nur ein Fi-Schutzschalter schützt vor unzulässigen Fehlerströmen und Spannungen, Sicherungen sind träge und lösen erst aus,wenn Kurzschlüsse hohe Ströme verursachen.

    Als Meister in einem Energieversorgungsunternehmen empfehle ich nicht drauf zu trauen , dass das EVU stabile Nullungsbedingungen schafft, denn das ist Aufgabe des Stromkunden und nicht des EVU. Lies mal in der TAB 2000 nach.

    Ansonsten rate ich ab, selbst zu installieren. ;)

  3. hab schon lange alle versionen gehabt -alles topp , jetzt die neueste installiert und nun ist die IHAD zu und ich hab den dreck-kein bluepanel funzt und aktuelle addons zum laden über FTP finde ich nicht- scheiss WE wollte nur bei den Polen Liga sehen

  4. Hallo Mask, du hast wohl in meiner abhandlung nicht gelesen, dass dir die Versandkosten erstattet werden müssen

    hab bei ebay das problem gehabt und konnte durch den artikel die versandkosten nachträglich einfordern und alles paletti- bei mir waren es 28

  5. Gewährleistungsansprüche beim Kaufvertrag

     

     

     

    Stand 1.1.2004

     

    Der Kauf ist wohl das wichtigste Umsatzgeschäft, bei dem Gegenstände gegen Geld

    ausgetauscht werden. Der Verkäufer hat nach dem Vertrag die Pflicht, dem Käufer

    eine Sache zu verschaffen, also zu übergeben und zu übereignen. Beanstandet der

    Käufer an dem betreffenden Gegenstand einen Mangel, stellt sich für beide Seiten

    die Frage nach möglichen Gewährleistungsansprüchen.

     

     

    Außerdem können in bestimmten Fällen noch Ansprüche gegen den Hersteller nach

    dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden.

     

    Wann liegt ein rechtlich relevanter Mangel vor?

     

    Häufig wird behauptet, der Verkäufer müsse die Ware innerhalb eines bestimmten

    Zeitraums auch bei bloßem Nichtgefallen zurücknehmen. Siehe hierzu auch:

    Umtausch, Reklamation und Garantie. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn der

    Verkäufer die Rücknahme für diesen Fall zugesagt hat oder das Gesetz dem Kunden

    ausnahmsweise ein Widerrufsrecht einräumt (beispielsweise bei besonderen

    Vertriebsformen wie Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen, also

    Bestellungen per Telefon, Internet oder ähnlichem).

     

    Die gesetzliche Gewährleistung jedenfalls greift nur ein, wenn die Sache mit

    einem Mangel behaftet ist.

     

    Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand

    abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben

    (Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit). In erster

    Linie kommt es also auf die von den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit

    an; nur ersatzweise wird auf objektive Elemente - die Eignung für die

    gewöhnliche Verwendung oder die übliche Beschaffenheit - zurückgegriffen.

     

    Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so muss die Sache für die nach dem

    Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine

    entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen.

     

    Mängel sind, wenn nichts vereinbart wurde, beispielsweise technische Defekte

    oder die Eigenschaft als Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis

    verkauften Gebrauchtwagen. War beiden Seiten klar, dass die Sache

    funktionsuntüchtig ist, so stellt dies hingegen keinen Mangel dar.

     

    Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach

    öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als extrem

    wettertauglich angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe

    Wetterfestigkeit aufweisen. Der Verkäufer hat hiernach grundsätzlich auch dafür

    zu haften, dass die Kaufsache jene Eigenschaften hat, die der Käufer nach

    öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers bzw. dessen

    Gehilfen in der Werbung oder bei der Waren-Kennzeichnung erwarten kann.

     

    Dies gilt nur in wenigen Ausnahmefällen nicht, etwa dann, wenn der Verkäufer die

    Äußerung weder kannte noch kennen musste oder wenn sie die Kaufentscheidung

    nicht beeinflussen konnte. Die Beweislast hierfür liegt jeweils beim Verkäufer.

     

    Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn die vereinbarte Montage durch den

    Verkäufer oder seine Gehilfen unsachgemäß durchgeführt wird oder die

    Montageanleitung fehlerhaft ist.

     

    Beispiel:

    Der Käufer kauft im Möbelhaus einen Kleiderschrank, der aus zahlreichen

    Einzelteilen besteht, die gemäß einer beiliegenden Montageanleitung

    zusammengesetzt werden müssen. Der Schrank selbst ist einwandfrei, allerdings

    hat man den Text der Anleitung aus dem Original so schlecht übersetzt, dass der

    Käufer, der sich exakt daran hält, den Schrank völlig verkehrt aufbaut. Der

    Käufer ruft im Möbelhaus an und verlangt die Nachlieferung einer fehlerfreien

    Montageanleitung sowie den Rückabbau des Schrankes.

     

    Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer entweder die Nachlieferung einer neuen

    Sache oder zumindest einer mangelfreien Montageanleitung verlangen. Im Rahmen

    der Nachlieferung einer Montageanleitung ist auch die Abbaupflicht des Schrankes

    Inhalt der Nachbesserungspflicht gem. § 439 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB.

     

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sache durch den Montagefehler in ihrer

    Beschaffenheit beeinträchtigt wird. Die Gewährleistung erfasst beispielsweise

    auch den Fall, dass der Verkäufer einzeln verkaufte Hängeschränke in einer Küche

    unsachgemäß anbringt, obwohl die Schränke als solche ohne weiteres genutzt

    werden könnten.

     

    Mit § 434 Abs. 3 BGB wird die Falsch- und die Zuweniglieferung ausdrücklich

    einem Sachmangel gleichgestellt.

     

    Welche Rolle spielt der so genannte Gefahrübergang?

     

    Ein Mangel kann nur berücksichtigt werden, wenn er bereits im Zeitpunkt des so

    genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem

    die Sache an den Käufer übergeben wird. Es reicht aus, wenn der Mangel bei

    Gefahrübergang bereits begründet ist, aber erst später erkennbar wird (Bsp.:

    eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit

    ab). Besonderheiten gelten beim Versendungskauf, wenn also die Sache auf Wunsch

    des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verschickt wird.

     

    Eine Besonderheit besteht, wenn die Sache von einem Endverbraucher erwor-ben

    wurde, der sie nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nutzt.

    Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten auf, wird in solchen

    Konstellationen in der Regel vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang

    vorlag. Der Verkäufer hat allerdings das Recht, diese Vermutung , soweit möglich

    zu widerlegen.

     

    Welche Rechte können bei einer mangelhaften Kaufsache geltend gemacht werden?

     

    Eine der wichtigsten Neuerungen der Schuldrechtsreform besteht darin, dass der

    Käufer bei mangelhafter Lieferung primär einen Anspruch auf so genannte

    Nachlieferung bzw. Nacherfüllung hat. Er kann also zunächst Nachbesserung der

    fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen.

     

    Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung setzt nicht voraus, dass der

    Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu vertreten hat. Erforderlich ist

    (neben dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages) lediglich die Lieferung

    einer beim Gefahrenübergang mangelhaften Sache.

     

    Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig

    ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die

    Ansprüche auf Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in

    Betracht.

     

    Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden

    also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer

    auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport- oder

    Untersuchungskosten. Nicht unter die Vertragskosten fallen die Kosten der

    Rückabwicklung wie etwa Rechtsanwalts- oder Gutachterkosten.

     

    Die Minderung, d.h. die Herabsetzung des Kaufpreises, ist weiterhin ein

    besonderes Institut der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Die Berechnung erfolgt

    nach der Formel: geminderter Preis = (wirklicher Wert x vereinbarter Preis) :

    Wert ohne Mangel.

     

    Ein wesentlicher Unterschied zum Rücktritt ist zu beachten: Während bei bloß

    unerheblichen Mängeln kein Rücktrittsrecht besteht, kann der Käufer - so nur die

    sonstigen Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen - auch bei unerheblichen

    Mängeln mindern.

     

    Der Schadensersatz kann etwa in folgenden wichtigen Fällen verlangt werden:

     

    1. Ersatz des Mangelschadens, der an der Sache selbst entsteht (z. B.

    Reparaturkosten oder Vermögensschäden im unmittelbaren Zusammenhang mit der

    Sache);

    2. Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern

    eintreten (z. B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe; die vom

    Verkäufer gelieferte Waschmaschine zerstört bei der Benutzung Kleidungsstücke

    des Käufers).

     

    Im zweitgenannten Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise

    nicht erforderlich, d. h. der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden.

     

    Wann scheiden Gewährleistungsansprüche trotz eines Mangels aus?

     

    Die Gewährleistung entfällt nach dem Gesetz, wenn der Kunde den Fehler bei

    Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings, wenn der Verkäufer den

    Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der

    Sache übernommen hat.

     

    Wie verjähren Gewährleistungsansprüche?

     

    Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt nach neuem Recht zwei Jahre. Die

    Verjährung von Mängelansprüchen bei Grundstücken (wie auch bei Bauwerken)

    beginnt mit der Übergabe, bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung.

     

    Dies bedeutet jedoch wie bereits erwähnt nicht, dass die Sache eine

    entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Der Verkäufer hat nur für Fehler

    einzustehen, die bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann

    der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Der Baustoffhandel haftet

    davon abweichend in der Regel sogar fünf Jahre.

     

    Was die Verjährung kaufvertraglicher Mängelansprüche angeht, ist § 475 Abs. 2

    BGB zu beachten. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, so kann die Verjährung der

    Mängelansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nur begrenzt

    durch Rechtsgeschäft erleichtert werden: Es muss eine Verjährungsfrist ab dem

    gesetzlichen Verjährungsbeginn (Ablieferung der Kaufsache) von mindestens zwei

    Jahren, bei gebrauchten Sachen von mindestens einem Jahr verbleiben.

     

    Somit kann bei Verträgen mit Endverbrauchern die Gewährleistungsfrist für neue

    Sachen weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle

    Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen

    hingegen können die Parteien auf ein Jahr beschränken.

     

     

    Welche Erleichterungen gibt es für Letztverkäufer?

     

    Verbrauchsgüter werden im Geschäftsverkehr regelmäßig nicht direkt vom

    Hersteller an einen Verbraucher verkauft, sondern durchlaufen eine mehrgliedrige

    Lieferkette. Sofern in einem solchen Fall der Verbraucher Rechte wegen eines

    Mangels der Kaufsache gegenüber dem Verkäufer geltend macht, kann sich die

    Problematik der Regressfalle ergeben: Würde die Rechtsstellung des

    Letztverkäufers gegenüber seinem Lieferanten nur nach dem allgemeinen Kaufrecht

    bemessen, so könnte die Ausübung der Mängelrechte durch den Verbraucher den

    Letztverkäufer selbst dann endgültig treffen, wenn der Mangel nicht in sei-nem

    Verantwortungsbereich, sondern auf einer früheren Stufe der Lieferkette

    entstanden ist.

     

    Muss der Letztverkäufer eine neue Sache wegen eines Mangels zurücknehmen, so

    kann er im Rahmen des so genannten Unternehmerrückgriffs auch gegenüber seinem

    Lieferanten zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder mindern, ohne zunächst

    zur Nacherfüllung auffordern zu müssen.

     

    Die Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten verjähren wie alle

    Gewährleistungsansprüche grundsätzlich in zwei Jahre nach Ablieferung.

    Allerdings tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein,

    in dem der Letztverkäufer die Ansprüche des Kunden erfüllt hat, d.h. dass die

    Verjährung aller Rückgriffsansprüche des Unternehmers gegenüber dem Lieferanten

    frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem Ersterer die

    Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat (Ablaufhemmung).

     

    Der Letztverkäufer soll so vor Risiken geschützt werden, die beispielsweise aus

    einer Einlagerung der Ware entstehen. Für diese Ablaufhemmung wiederum besteht

    eine Obergrenze von fünf Jahren.

     

    Beispiel:

    Ein Unternehmer kauft bei einem Lieferanten eine sofort abgelieferte Sache, die

    aber erst drei Jahre später an einen Verbraucher weiterverkauft wird, der nach

    sechs Monaten wegen eines Mangels Minderung begehrt. Das Recht des Unternehmers

    gegenüber dem Lieferanten zur Minderung des Kaufpreises ist in diesem Fall

    zunächst nach zwei Jahren verjährt, die Inanspruchnahme seitens des Verbrauchers

    beseitigt diese Verjährung jedoch nachträglich.

     

    Es bleibt hingegen bei der Verjährung, wenn der Verbraucher gegen den

    Unternehmer nicht vorgeht. Zudem ist die Verlängerung der Verjährung nicht auf

    Ansprüche oder Rechte des Unternehmers zu erstrecken, die sein Regressinteresse

    übersteigen. Der Letztverkäufer könnte daher in dem Beispiel nicht von dem

    Vertrag mit dem Lieferanten zurücktreten, sondern auch selbst nur mindern.

     

    Welche Besonderheiten gelten für Kaufleute?

     

    Die Vorschriften über den Unternehmerregress berühren nach § 478 Abs. 6 BGB

    nicht die bei einem beiderseitigen Handelskauf gemäß § 377 HGB bestehende

    Obliegenheit des jeweiligen Käufers, Mängel der Kaufsache unverzüglich zu rügen.

    Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Ware als genehmigt, so dass

    alle Ansprüche gegen den Lieferanten wegen dieses Mangels ausgeschlossen sind.

    Dabei kann die Konkretisierung des Begriffs der Unverzüglichkeit insbesondere

    dann Probleme aufwerfen, wenn die Ware nicht zwischen den jeweiligen

    Vertragspartnern übergeben wird, sondern eine direkte Durchlieferung an den

    Endabnehmer erfolgt.

     

     

    Weitere Informationen: Thomas Stetz

×
×
  • Neu erstellen...