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Depede

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  1. Es gibt Neuigkeiten von Infoscore: Es läuft also darauf hinaus, dass die Smartcard unbrauchbar ist, und deshalb Schadenersatz in der genannten Höhe verlangt wird Kommentare, Meinungen? mfg
  2. Das Anschreiben ist datiert auf 26.04.05. Seither nichts
  3. Zwischenbericht über den weiteren Werdegang: Bisher haben sich die Brüder nicht mehr gemeldet. mfg
  4. Um was gehts Ihnen denn? Mir gehts darum, einen (vermeintlichen) Zahlungsanspruch von Premiere möglichst so abzuwehren dass ich am Ende weder bezahlen muss noch den Gerichtsvollzieher im Haus habe. Wie das Verhalten von Premiere "moralisch" zu werten ist, interessiert mich bestenfalls an dritter Stelle. Habe ich glaube ich schon mal gehört: Kennen Sie den Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen? Der ist riesengroß. Und den Unterschied zwischen Recht bekommen und Gerechtigkeit bekommen?Niemand in unserem Rechtssystem interessiert sich für Gerechtigkeit. Da können sie jammern und alles für irrelevant halten, oder nicht. Am Ende sind Sie es wahrscheinlich, der die Zeche zahlt. Wer sich nicht klar macht, auf welcher rechtlichen Basis eine Rechnung, ein Mahnbescheid oder eine Klage an ihn gerichtet wird, ist vielleicht ein großartiger moderner Kolhaas, riskiert aber, am Ende böse auf die Kolhaas'sche Nase zu fallen. Was ist denn relevant? Ständiges Jammern, wie böse Premiere ist? Ich hoffe, das wissen wir alle schon. Oder den Kopf in den Sand stecken und hoffen, dass nichts passiert, und das anderen auch noch zur Nachahmung empfehlen?
  5. Das Problem ist, dass die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Kunden zu erfolgen hat, d.h. der Kunde hat die erfolgreiche Zustellung zu beweisen bzw einen Verlust zu vertreten. Es bleibt also im Grunde nichts anderes als ein Einschreiben mit Rückantwort. Sollte die Karte dann verloren sein, so hat dies Premiere zu vertreten. Hier kommt es drauf an, was angemahnt wird (Kartenrückgabe oder Geld statt Karte). Wird eine Frist zur Rückgabe der Karte gesetzt, kann anschliessend Geld statt Karte gefordert werden, - nicht vorher. Bei 2 oder mehr Mahnungen wird das i.d.R. gegeben sein.(In meinem Fall sind aber keinerlei Mahnungen gekommen, also wurde auch keine Frist gesetzt. Die Forderung nach Rückgabe der Karte kann somit nicht unmittelbar in eine Geldforderung statt der Karte umgewandelt werden.). Da der Kunde im Verzug ist, ist das Vorgehen rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sollte es aber nicht kommen, weil man vorher auf die Anschreiben regieren sollte (sofern vorhanden). Umso besser. Genau darum gehts. Nochmal kräftig abzocken. Vorsicht! Siehe oben. Wer sicher gehen will, muss per Einschreiben abwickeln, Unsicherheit des Postwegs geht zu Lasten des Kunden. Nachbemerkung. Wer die Karte abgecschickt hat, und die Zustellung nicht beweisen kann, ist rechtlich in einer schlechteren Position, da er in Verzug ist, aber nicht leisten kann. Hier bleibt (außer sich drauf zu verlassen, dass nichts passiert) nur, den Erstattungsabetrag (35 ) der Höhe nach anzuzweifeln, zumal Premiere angeblich die These verbreitet, mit den gebrauchten Karten nichts mehr anfangen zu können, die Karten somit praktisch wertlos sind. mfg
  6. Also ich hab jetzt mal Kontra gegeben:
  7. Da kannst Du recht haben. Vor Gericht und auf hoher See bist Du eben in Gottes Hand. Trotzdem interessiert mich wie sie den Nchweis führen wollen. Was kosten denn vergleichbare Smartcarten, deren Preis bekannt ist? Kann man eine Preisspanne angeben, z.B. "der Preis handelsüblicher Smartcards bewegt sich zwischen 1 und 5 " oder gibt es auch Typen, die z.B. 20 oder mehr kosten?
  8. Hier irrst Du. Es ist PW, das eine Schadenersatzforderung stellt. Der eingetretene Schaden ist die nicht zurückerhaltene Karte. Der Schaden muss natürlich, wie bei jeder Schadenersatzforderung, von Premiere nachgewiesen werden. (Deshalb ist es ja so wichtig, dass nichts davon in den AGB steht, es sich somit um keine Konventionalstrafe handelt. In dem Fall müsste PW nichts nachweisen, da der Kunde die Lage schon bei Vertragsantritt anerkannt hätte). Denke ich auch, aber wenn Sie belegen müssen, was die Karte kostet, fließt vielleicht Information Im Grunde müssen sie Unterlagen vorlegen, aus denen die angesetzten Beträge klar ableitbar sind. Dazu wird auch gehören, das Unterlagen des Kartenlieferanten vorgelegt werden. Also ich interpretiere die Postings von Rasko und Jt3 so, dass die Karte mit 35 um Grössenordnungen über ihrem matieriellen Wert liegt. Das zweite, was mir noch eingefallen ist, ist der Posten "bisherige Mahnkosten unserer Partei" = 10 . Nachdem keine Mahnung rfolgt ist, frage ich mich, wie es zu diesem Posten kommt. Aber das ist eine andere Geschichte.
  9. Bisher habe ich auf mein letztes Posting hinsichtlich der Frage, ob 35 als Gegenwert zur Karte angemessen ist, keine Antwort erhalten (dies wäre aber wichtig), ich gehe aber mal davon aus, 1) dass die Karte nicht mehr weiterverwendet wird, somit wertlos ist, 2) dass die Masche in großem Stil durchgezogen wird. Da von Vorsatz auzugehen ist, wäre der Tatbestand des Betrugs erfüllt. Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft kostet zwar nichts, wichtig wäre aber schon, zu wissen, ob Voraussetzung 1) zutrifft, also die Karte praktisch wertlos ist. Der Knackpunkt ist, ob die 35 Grundforderung auch nur entfernt dem Wert der Karte entsprechen.
  10. Also, die Rechtslage ist so: In den AGB steht unter 2.5: Die Smartkarte ist innerhalb von 2 Wo nach Beendigung der Freischaltung zurückzusenden. Damit greift § 286 Abs 2 BGB: (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. D.h., da kann man nicht einhaken. Unklar ist mir (noch), ob man einfach statt des tatsächlichen, materiellen Kartenwertes, willkürlich einen Gegenwert für die Karte ansetzen kann, ohne dass dies in Vertragsbestimmungen steht, oder vorher zumindest vorher angekündigt wurde (Zumindest für diejenigen, die keine "Mahnung" mit "Androhung" von 35 erhalten haben). (Frage, was wäre, wenn PW z.B. 500 verlangen würde?) Hier stellt sich auch die Frage, welchen wirtschaftlichen Wert die Karte hat. Wie hoch ist der Wiederbeaschaffungswert? Kann man die wieder verwerten? Falls die Karte keine 35 wert ist (wovon ich mal ausgehe), sind die 35 kein Schadenersatz, sonern bestenfalls eine Art Vertragsstrafe. Diese kann aber nur eingefordert werden, wenn dies so in den Vertragsbed. steht, was nicht der Fall ist. Wenn also die 35 der Höhe nach nicht gerechtfertigt sind, ist natürlich auch das Inkasso nichtig. Bin am überlegen, ob es sich lohnt, hier durch zu prozessieren. Bez des Wertes der Karte wäre ich Expertenmeinungen dankbar, da ich dies mit meinen bescheidenen technischen Kenntnissen nicht einschätzen kann. Beim materiellen Wert der Karte wird zu berücksichtigen sein, ob diese an einen neuen Kunden weitergegeben werden kann, und ob die gesperrte Freischaltung "geknackt" werden kann. Habe diesbez. keine Ahnung.
  11. Das nüzt nix, laut Vertragsbed. bist Du für den Eingang der Kartew bei PW verantwortlich. Die Frage geht in eine andere Richtung: Wann tritt Verzug ein? Für die Karte werden beim Inkasso 35 berechnet, in den VB steht davon aber nix. Die abgelaufene Karte hat imho für keine der Seiten einen wirtschaftlichen Wert. (stelle ich mal hier zur Diskussion, Gegenmeinungen ?) (Welchen wirtschaftlichen Wert hat die abgelaufene Karte?) Daraus folgere ich, dass das Manöver nur den Zweck hat, noch nachträgliche Einnahmen via Verfahrenskosten zu produzieren. Das wäre unzulässig. Die zweite Frage ist, ob nicht eine Mahnung mit Hinweis auf die Kosten der Karte erforderlich wäre. mfg PS Offenbar sind viele betroffen.
  12. Habe von PW ein Inkasso über 75 wegen nicht zurückgesendeter Smartcard bekommen. Gibt es im Forum eine Ecke, wo man das besprechen kann? mfg
  13. Depede

    Kaltstartproblem Philips

    Das Poblem ist zwar bekannt, und wurde zwar schon mehrfach angesprochen, aber m. W. bisher nicht erschöpfend behandelt. Vielleicht kann man ja noch mal den Punkt hinter das Thema machen: Beim Kaltstart der Philips Dbox II mit Linux 1.6 werden nur EPG Infos angezeigt, als Variante auch Bild, und EPG, aber kein Ton. Erst nach mehrfachem Hochfahren oder Warmlaufen lassen geht alles. Ein Neustart einer, bereits längere Zeit gelaufenen, Box führt meiner Erfahrung nach zu keinen Problemen.
  14. Danke, jetzt läuft alles. Schreibfehler war schuld! Depede
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