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Miete zurück verlangen!??


Gast screem

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Hallo zusammen,

 

meine Frau und ich wollen in eine größere Wohnung ziehen.

 

Unsere Nachmieter haben unsere jetzige 50 m² Wohnung ausgemessen.

Und siehe da es, sind keine 50 m² wie laut Mietvertrag, sondern nur 44.7m². Und 5.3 m² sind echt viel!

Ich habe auch noch mal nachgemessen und kam aufs gleiche Ergebnis!

Jetzt habe ich das mal ausgerechnet.

 

Ich habe in der gesamten Mietzeit (40 Mon) 1102,4 EUR zu viel gezahlt! :angry:

 

Meine Frage jetzt dazu, kann ich das Geld zurück verlangen und wie sieht es rein rechtlich aus,

habe ich da eine Chance?

Im Mietvertrag steht 50 m² für 240 Eur kalt. Es steht nichts von Preis pro m².

 

THX!!!

bearbeitet von screem
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Hallo,

 

vielleicht hilft Dir das hier weiter ?:

 

http://www.mieterverein-bonn.de/urteil/

 

 

 

Sieht aber in Deinem Fall sehr schlecht aus,

da die "nur" 5 Minderquadratmeter keinen Sachmangel darstellen.

 

Es müssten schon mindestens 20 % Minderfläche vorliegen.

 

 

Noch gefunden, siehe auch hier:

http://www.mietrecht-forum.com/ptopic,1776.html

 

 

 

Gruss Xer

bearbeitet von Xer
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Wurde der Mietvertrag vor dem 1.01.2004 abgeschlossen, sind die §§ 42-44 II. BerchnungsVO. bei der Wohnflächenberechnung anzuwenden:

 

quote:§ 43 ABs. 5 II. BV

 

Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzurechnen die Grundflächen von

 

1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 0,13 Meter tief sind,

 

2. Erkern und Wandschränken, die eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern haben,

 

3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe mindestens 2 Meter ist.

Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Türnischen.

 

Bei Mietverträgen seit dem 1.1.2004 gilt die Wohnflächenberechnungsverordnung.

 

BGH-Urteile

Bei einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10% kann eine überzahlte Miete zurückgefordert werden

 

Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung die Rückzahlung der in der Folgezeit auf Grund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10% beträgt.

BGH, Urteil vom 07.07.2004 - VIII ZR 192/03 - LG Ham

burg, AG Hamburg

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Die Wohnung hat keine Terasse oder Balkon.

 

So wie ich es vertsanden hab, sind laut Mietrecht 10 % von m². nötig um das Geld wieder zu kriegen. 5.3 m² sind mehr als 10%. Wieso hab ich da keine Chance?

Oder verstehe ich das falsch?

bearbeitet von screem
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Die Wohnung hat keine Terasse oder Balkon.

 

So wie ich es vertsanden hab, sind laut Mietrecht 10 % von m². nötig um das Geld wieder zu kriegen. 5.3 m² sind mehr als 10%. Wieso hab ich da keine Chance?

Oder verstehe ich das falsch?

Weil kein Brei soooo heiss gegessen wird,

wie er eben gekocht wurde... :angry:

 

 

Ich hoffe Du verstehst was ich damit meine. :angry:

 

 

Selbst wenn,........wirst Du am Ende drauflegen. :angry:

 

 

 

 

Gruss Xer

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