Gast Maxhit Geschrieben 21. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 21. Oktober 2005 Hintergrund: Eine gute Freundin hat bisher 5 Jahre mit einem Mann zusammen gewohnt und seit 3 gemeinsam mit ihm ein Kind. Wohnung und so hat er alles bisher gezahlt. Nun hat er eine Freundin und will sie loswerden. Unterhalt will er nur fürs Kind zahlen, nicht für sie, da sie bisher auch via 400 Job bzw. Halbtagsstelle mit arbeitet. Hinzu kommt es handelt sich nicht um eine eingetragene Lebensgemeinschaft, da der offizielle Wohnsitz von ihm in der Schweiz ist. Da sie keine RS Versicherung hat bemühen wir uns im Freundeskreis um Rat. Googeln hat mir diverse Beispiele mit Ehegemeinschaften oder Ehe ähnlichen Gemeinschaften gebracht. Zum Fall Ehe ähnlicher Gemeinschaften gibt es da offensichtlich völlig widersprüchliche Gerichtsentscheide. Weis jemand Rat oder hat einen Tipp wo speziell zu o.g. Thema etwas zu finden ist? Danke im Voraus! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast kingmattes Geschrieben 21. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 21. Oktober 2005 Ich kann Dir das Leserforum bei www.123recht.net wärmstens empfehlen, dort gibt es eine Unterrubrik "Familienrecht". Dort wird das ständig diskutiert. Klick Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast Maxhit Geschrieben 21. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 21. Oktober 2005 @kingmattes Danke, das Forum ist recht informativ, bietet jedoch ebenfalls gegensätzliche Aussagen zum Thema Unterhalt. In einem Fall bis 3 Jahre Kindesalter danach Unterhalt nur nach Unterhaltstabelle im anderen Fall bis Ausbildung bzw. 8 Jahre Kindesalter Da soll einer durchblicken. Schätze um einen Rechtsverdreher kommt sie wohl nicht herum Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast kingmattes Geschrieben 21. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 21. Oktober 2005 Es gibt dort die Rubrik "Frag einen Anwalt". Dort kannst Du die Frage und die Maximalkosten eintragen ( Beispiel: Euer Problem...... Habe 50 Euronen dafür übrig) und ein Anwalt wird sich sicherlich finden, der die Frage beantwortet. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Snoopy22m Geschrieben 21. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 21. Oktober 2005 Gerade bei so einem heiklen Thema sollte er auf jeden fall zum Anwalt. Das wird noch viel teurer wenn er die einmaligen Kosten dafür nicht bezahlen will. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast telte Geschrieben 21. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 21. Oktober 2005 nur schon einmal soviel, er muss nur für das kind zahlen und das ist abhängig, wieviel er verdient (freibeträge hat er auch). deine beste freundin bekommt leider keinen cent vom ihm, warum auch, auf dem papier haben sie nur das kind zusammen! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Rattenkopp Geschrieben 21. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 21. Oktober 2005 Hintergrund:Eine gute Freundin hat bisher 5 Jahre mit einem Mann zusammen gewohnt und seit 3 gemeinsam mit ihm ein Kind. Wohnung und so hat er alles bisher gezahlt. Nun hat er eine Freundin und will sie loswerden. Unterhalt will er nur fürs Kind zahlen, nicht für sie, da sie bisher auch via 400 Job bzw. Halbtagsstelle mit arbeitet. Hinzu kommt es handelt sich nicht um eine eingetragene Lebensgemeinschaft, da der offizielle Wohnsitz von ihm in der Schweiz ist. Da sie keine RS Versicherung hat bemühen wir uns im Freundeskreis um Rat. Googeln hat mir diverse Beispiele mit Ehegemeinschaften oder Ehe ähnlichen Gemeinschaften gebracht. Zum Fall Ehe ähnlicher Gemeinschaften gibt es da offensichtlich völlig widersprüchliche Gerichtsentscheide. Weis jemand Rat oder hat einen Tipp wo speziell zu o.g. Thema etwas zu finden ist? Danke im Voraus! Also meine Einschätzung als Laie ist folgende: Wenn sie nicht verheiratet sind bzw waren und die Kinder über drei Jahre alt sind, dann wird sie wohl nur das Geld bekommen was den Kindern als Unterhalt (sog. Kindesunterhalt) zusteht. Und das ist auch gut so... Es gibt Kindertagesstätten und Frauen haben auch zwei gesunde Arme um zu arbeiten...! Ehegattenunterhalt ist für mich ein rotes Tuch Ich finde die Rechtssprechung was Ehegattenunterhalt angeht unter aller Sau, weil sie so starr sind! Wenn eine Frau mit jemand anderem durchbüchst, dann war es Ihre freie Entscheidung. Wofür soll ich son Krams auch noch finanzieren. Wahrscheinlich lässt die Dame sich auch noch vom anderen Typen aushalten. In solchen und vielen anderen Fällen müsste eine Einzelfallentscheidung her. Für die Kinder Unterhalt zu zahlen ist hingegen absolut gerecht und auch soweit vernünftig. Ich sag jetzt lieber nix mehr zum Thema sonst werde ich noch ausfallend... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast luigihausen Geschrieben 21. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 21. Oktober 2005 @Rattenkopp Du sprichst mir aus der Seele! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast Chr99 Geschrieben 21. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 21. Oktober 2005 Ich würde da auch dringend empfehlen einen Anwalt hinzuzuziehen! Zumal es mit "seinem" Wohnsitz in CH ja schon kompliziert genug ist. Gibt übrigens ja auch im schlimmsten Fall noch PKH (Prozesskostenhilfe) und Beratungsgutscheine für anwaltlichen Rat. Bzgl. Kindergeld und PKH gibt's da schon mal - quasi vorab - ein paar brauchbare Programme zu deren Berechnung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast libo Geschrieben 21. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 21. Oktober 2005 die verlassene frau braucht sich nicht zu fürchten den mann auf unterhalt zu verklagen 5jahre benutzen und dann mit kind abschieben und das ganze dann möglichst billig. wenn der mann deutscher wäre dann würden sich die ämter schon um ihn kümmern.hält er sich weiter in deutschland auf sind ihre chancen sehr gut unterhalt für sich und ihr gemeinsames kind zu bekommen. sicher würde sie unterhalt bekommen wen sie beweisen kann das er sie bis heute versorgt hat und dieses auch in zukunft getan hätte. hat er das kind mitbetreut als sie arbeiten ging? wo war das kind wärend der zeit? denn das ist leider ihre einzige chance,sie muss beweisen das sie nun nicht mehr arbeiten kann zum wohle des kindes. dann wen sie mittelos ist bekommt sie hilfe vom staat und der meldet sich beim parner der frau. es ist immer ein risiko ohne trauschein zusammen zu leben doch da es immer mehr tun werden die gesetze richtigerweise angepasst. hätte sie einen vertrag mit ihn abgeschlossen hätte sie nun nicht die sorgen,so aber ist sie auf die milde des richters angewiesen. sie soll ihn auf zahlung verklagen,die erfolgschance ist ca.30% je nachdem was sie ausagt und beweisen kann. meine deviese kämpfen bis zum ende Unterhalt für den Partner nur wenn vertraglich vereinbart, wird bei der Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld Zwei unterstellt (§ 20 SGB XII, § 7 Absatz 3 Nummer 3 b SGB II) oder bei Schwangerschaft eines gemeinsamen Kindes oder wenn die Mutter wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht erwerbstätig sein kann (§ 1615 l BGB) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast libo Geschrieben 21. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 21. Oktober 2005 hab noch was gefunden.http://www.janvonbroeckel.de/jura/ehevergleich.html Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft Heiraten oder nicht heiraten? Welche Vorteile bringt der Gang zum Standesamt? Ist die Ehe heute noch konkurrenzfähig? Was vor 40 Jahren noch Aufsehen erregte, ist heute etabliert. Mann und Frau leben jahrelang zusammen, ohne sich vor dem Standesamt das Jawort zu geben. Doch viele überlegen nicht die Konsequenzen, wenn die Beziehung zu Ende ist. Die Ernüchterung kommt nach Trennung oder Tod des Partners. Der schwächere Partner - und das ist meistens die Frau hat dann das Nachsehen. Bei der Sozialhilfe und bei der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende werden eheähnliche Gemeinschaften den Ehen gleichgestellt. Man sollte sich deshalb Gedanken machen, ob die Partnerschaft nicht doch einen höheren rechtlichen Schutz verdient. Ausgleichsansprüche unter nicht Verheirateten bejaht die Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen. Hier eine Auflistung der wichtigsten Unterschiede zwischen beiden Formen des Zusammenlebens: Ehe eheähnliche Gemeinschaft Pflicht zum Zusammenleben ja (§ 1353 BGB), kann aber nicht erzwungen werden (§ 888 III ZPO) nein Trennungsmöglichkeit Scheidung oder Tod, das Erfordernis des Scheidungsverfahrens verhindert eine leichtfertige Trennung bei schon geringen Anlässen einfache Trennung oder Tod Unterhalt für den Partner nur wenn vertraglich vereinbart, wird bei der Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld Zwei unterstellt (§ 20 SGB XII, § 7 Absatz 3 Nummer 3 b SGB II) oder bei Schwangerschaft eines gemeinsamen Kindes oder wenn die Mutter wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht erwerbstätig sein kann (§ 1615 l BGB) Unterhalt nach Trennung nur wenn vertraglich vereinbart oder nach § 1615 l BGB (s.o.) gemeinsamer Name nicht möglich; bei gemeinsamen Kindern nur, wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben (§ 1617 BGB) oder wenn anderer Elternteil einwilligt (§ 1617 a BGB) gemeinsames Sorgerecht für gemeinsame Kinder ist die Regel nur, wenn Eltern eine Sorgeerklärung abgeben (§ 1626 a BGB) gemeinschaftliche Adoption bei Verheirateten die Regel (§ 1741 BGB) nur alleinige Adoption Teilhabe am Vermögenszuwachs des Partners (Zugewinnausgleich) ja, bei Tod des Partners erhöht sich gesetzlicher Erbteil des Überlebenden um ¼ (§ 1371 BGB) Seite zuletzt bearbeitet am: 28.07.2005 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast libo Geschrieben 21. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 21. Oktober 2005 noch etwas zum schluss..... Guten Tag, Meine Frage an Sie: Meinen Sie einen Verzicht auf Unterhalt für Ihre Ex-Partnerin, oder auf Unterhaltsverzicht für das Kind? Mit freundlichen Grüßen, von cand. jur. Hr. J. Roenner - 20.08.2003 15:12:07 Status: Tao (5580 Beiträge Re Guten Tag Ich habe die Möglichkeit noch gar nicht in Betracht gezogen, das ich auch meiner Ex Partnerin Unterhalt zahlen müsste,da wir ja nicht verheiratet waren. Guten Morgen, (1) Bitte beachten Sie §1615 BGB (Unterhalt aus Anlass der Geburt). Ob darüberhinaus ein Unterhaltsanspruch für Ihre Ex-Partnerin besteht, lässt sich nur an den genauen Umständen des Einzelfalls ermitteln (z.B. ob es eine Eheähnliche Lebensgemeinschaft war usw.). Guten Morgen und danke erst mal für die viele Zeit die Sie sich schon genommen haben. §1615 sagt ja eigentlich bis max. 3 Jahre nach Geburt oder ? (1) Eine Eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann, die so eng ist, dass Sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt (Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft). Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts und Wirtschaftsgemeinschaft seit mindestens drei Jahren, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen. Eine gemeinsame Wohnung und ein gemeinsames Konto sind dabei die deutlichsten Hinweise auf eine eheähnliche Gemeinschaft 5 jahre sind deutlich mehr als drei jahre also such dir einen anwalt ....... durch das zusammenziehen hasts du auch viele vorteile verloren als du alleine warst... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast Maxhit Geschrieben 22. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 22. Oktober 2005 (bearbeitet) zunächst Danke an alle! Also eine gemeinsame Wohnung hatten sie nicht wirklich da er nur gezahlt und offenbar temporär (am Wochenende) bewohnt hat. Gemeinsamer Haushalt auch nicht, da beide getrennte Konten und Einkünfte hatten. Das kind ist über drei Jahre, nach meinen Recherchen und den Aussagen anderer die mit mir gefragt und recherchiert haben, siehts eher schlecht aus. Aber trotzdem danke an euch! bearbeitet 22. Oktober 2005 von Maxhit Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast libo Geschrieben 22. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 22. Oktober 2005 Maxhit Hintergrund: Eine gute Freundin hat bisher 5 Jahre mit einem Mann zusammen gewohnt und seit 3 gemeinsam mit ihm ein Kind. Wohnung und so hat er alles bisher gezahlt. Nun hat er eine Freundin und will sie loswerden. Unterhalt will er nur fürs Kind zahlen, nicht für sie, da sie bisher auch via 400 Job bzw. Halbtagsstelle mit arbeitet. Hinzu kommt es handelt sich nicht um eine eingetragene Lebensgemeinschaft, da der offizielle Wohnsitz von ihm in der Schweiz ist hat er nun einen zweiten wohnsitz in deutschland? sie muss es ja wissen ob er nur am wochenende da war. wo war er sonst?in der schweiz?wo arbeitet den er? nix mehr spekulieren hilf deiner guten freundin und gehe sofort mit ihr zu den zuständigen ämtern sie braucht jetzt einen guten freund du sagst ja selbst das du einer bist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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