Gast markusn12 Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 meine frage , ich habe noch einen zweitwagen der seit frebruar 04 abgemeldet ist und tüv bis nächstest jahr 09.05 . muß ich wenn ich das auto nächstes jahr im mai anmelden will eine vollabnahme machen ? gruß markusn12 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast catman Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 denke doch schon den der tüv ist ja dann abgelaufen und das auto wird so behandelt wie jedes andere auch bei dem der TÜV abgelaufen ist Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast markusn12 Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 nein tüv hat er dann noch Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
tomcatp Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 @markusn12 Also ich würde auch sagen, dass im Mai 2005 eine erneute TÜV-Abnahme erforderlich ist. Theoretisch könntest Du bis einschliesslich Mai 2005 mit dem Wagen fahren (TÜV mässig) und danach müsste der TÜV den Wagen erneut abnehmen oder Du meldest ihm ab. Praktisch ist es aber so, dass der Wagen abgemeldet ist und Du ihn im Mai 2005 anmelden möchtest, da davon auszugehen ist, dass Du keine befristete Zulassung machen willst (also nur für den Mai 2005), muss das Fahrzeug neu abgenomen werden. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Wagen steuerlich und versicherungstechnisch erfasst werden muss (grüne Versicherungskarte), sonst gibt's keine Zulassung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Pflegefall Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 TÜV neu nein, aber nach 12 monatiger Ruhezeit ist ein neuer Brief fällig! Glaube ich zu wissen! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast Handicap Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 @markusn12 Einfach...NEIN. Ein Fahrzeug mit TÜV darf bis zu 1,5 Jahren abgemeldet sein. Wichtig ist es bei der Abmeldung anzugeben, das er wieder zugelassen werden soll. Da wird dann ein entsprechender Vermerk gemacht. Wichtig, vor der Neuanmeldung mußt Du eine ASU haben, sonst wird er nicht zugelassen. Die ASU ist ein Jahr gültig, also im Mai dann abgelaufen. Gruß Handi Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Pflegefall Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 Vielleicht hat er AU, die hebt zwei Jahre! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast markusn12 Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 ihr versteht mich falsch , mein auto ist abgemeldet seit feb.2004 und hat noch tüv und au bis september 2005 . wenn ich das auto im mai anmelden will hat es ja noch 4 monate tüv und au. ist dann aber schon 1jahr und 3monate abgemeldet Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast chipmaker Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 Nach 12 Monaten vorübergehender Stillegeung ist Vollabnahme notwendig. Ruf doch einfach Deine zuständige KFZ-Zulassungsstelle an, die können Dir das bestätigen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast markusn12 Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 ich habe gerade was gefunden: Abmeldung von Kfz bei der Zulassungsbehörde Die Abmeldung eines Fahrzeuges ist i.d.R. bei der Zulassungsstelle des zuständiges Kreises/der zuständigen kreisfreien Stadt vorzunehmen. Bei einer Fahrzeugabmeldung ist zu unterscheiden zwischen einer vorübergehenden Stillegung und der endgültigen Abmeldung. Sofern man bei der Abmeldung hierzu keine Angaben macht, wird dort das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde lediglich vorübergehend stillgelegt. Hierfür wird eine Gebühr (i.d.R. 5 - 10 EUR) erhoben. Die Nummernschilder, der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief sind vorzulegen. Die Zulassungsbehörde entfernt die Plakette, auf der das Stadt- oder Kreiswappen zu sehen ist und zieht den Fahrzeugschein ein. Außerdem vermerkt sie die Stillegung im Fahrzeugbrief und erteilt eine Abmeldebescheinigung für den Fahrzeughalter. Wurde die vorübergehende Stillegung des Fahrzeugs im Fahrzeugbrief nicht vermerkt, ist der Fahrzeugbrief nach 18 Monaten - bei Verschrottung oder Ausfuhr sofort - der Zulassungsbehörde vorzulegen. Das Fahrzeug gilt automatisch nach Ablauf von 18 Monaten seit der vorübergehenden Stilllegung als endgültig aus dem Verkehr gezogen. Die somit endgültige Abmeldung hat das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge. Für eine erneute Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrzeug, dessen Betriebserlaubnis erloschen ist, wird ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen benötigt, das mit dem Antrag auf Wiederzulassung der Zulassungsbehörde vorzulegen ist. Bei Personenkraftwagen (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) ist zum Zeitpunkt der endgültigen Abmeldung der Zulassungsbehörde entweder ein Verwertungsnachweis über die ordnungsgemäße Verwertung (Verschrottung) vorzulegen oder eine Erklärung über den Verbleib abzugeben, falls das Fahrzeug nicht verwertet wurde. Die Verbleibserklärung allein ersetzt nicht die Anzeige über die Veräußerung eines Fahrzeuges. Wird während des Zeitraumes, in dem das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt ist, die Verwertung vorgenommen, ist der Zulassungsbehörde unverzüglich der Verwertungsnachweis vorzulegen. Ein Verstoß gegen die Pflichten hinsichtlich der Vorlage eines Verwertungsnachweises oder der Abgabe einer Erklärung über den Verbleib ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfaßt sind. Ob ein derartiger Versicherungsschutz besteht, ist auf der sogenannten Doppelkarte dokumentiert. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherer. Insbesondere folgende Fahrten stehen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren: Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens durch die Zulassungsbehörde und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels (hier auch mit endgültig abgemeldeten Fahrzeugen) sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung zwecks Zulassung des Fahrzeugs. Der Untersuchungsbericht über eine Hauptuntersuchung, die Prüfbescheinigung über eine Sicherheitsprüfung oder eine Abgasuntersuchung sind in jedem Fall aufzubewahren und zuständigen Personen/Stellen zur Prüfung auszuhändigen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast chipmaker Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 Muss mich korrigieren, 18 Monate ist die maximale Frist. Du brauchst also KEINEN neuen TÜV undAU zur Wiederanmeldung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast markusn12 Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 dachte ich auch , aber gut das sie das geändert haben sonst hätte ich das auto schon früher anmelden müssen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Pflegefall Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 wieder etwas gelernt, ich hatte noch nie ein Fahrzeug das nach 12 Monaten im meinem Besitz noch TÜV hatte! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast cyber_rest Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 ne voll abnahme ist sau teuer will ich nur mal sagen habe seit 1998 einen 2.2l Matra murana in der garage den hab ich nur noch simpolhalber wolllte ihn letztes jahr wieder anmelden just4fun aber 750 für ne tüv voll abnahme ist ein bissel happig, der tüv gutachter sagte hätte ich ihn alle 23 monate mal für 4 wochen angemeldet häte ich wieder 2 jahre ruhe weil laut dem tüv ist eine tüv vollabnahme erst nach 2 jahren fällig auser das auto ist vor glaub es war 85 gebaut worden. naja meiner ist matra ist bj. 80 bevor hier einer fragt was das für ne karre ist hier noch nen bildschen ist zwar nicht mein eigener hab gerade kein bild eingescannd, aber sieht so ähnlich aus mit F1 umbau Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast kalleramon Geschrieben 27. September 2004 Melden Share Geschrieben 27. September 2004 Nach 12 Monaten vorübergehender Stillegeung ist Vollabnahme notwendig. Ruf doch einfach Deine zuständige KFZ-Zulassungsstelle an, die können Dir das bestätigen. Das war mal so,man konnte dann noch mit einem formlosen Antrag um ein halbes Jahr verlängern. Ist aber schon seit ein paar Jahren so,daß man erst nach 18 Monaten beim Baurat durch muss (Vollabnahme). Ja, Du kannst im Mai 2005 Dein Auto anmelden! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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