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AGB's ??? Beamer für 1�


Gast soia0880

Empfohlene Beiträge

Hi Leute,

 

habe mir heute morgen bei Primus Online für sage und schreibe 1 einen geilen Beamer bestellt. Sie haben wohl den falschen Preis dort hinterlegt. Also war ich mal so frei und habe mir gleich drei Stück bestellt.

 

___________________________________________________________________

 

Menge Artikel Bezeichnung Einzelpreis Summe

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3 PRO297 Panasonic PT-AE700E ca. ab KW3 1,00 EUR 3,00 EUR

 

___________________________________________________________________

 

Dies kam als Auftragsbestätigung zurück. Mir war ja von vornerein klar, dass es sich da nur um einen Fehler handeln kann, aber egal. Man kann es ja mal probieren.

 

 

Dann kam natürlich ein paar Stunden später eine Mail von denen zurück:

 

___________________________________________________________________

 

Sehr geehrte/r xxxxxxxxxxxxx,

 

vielen Dank für die Bestellung des Projektors Panasonic PT-AE700E (Artikelnummer: PRO297).

 

Durch einen Systemfehler wurde auf unserer Shopseite ein falscher Preis für den Projektor angegeben. Bisher liegt uns noch kein konkreter Verkaufspreis vor, zu dem wir den Projektor in der 38./39. Kalenderwoche verkaufen können. Bitte entschuldigen Sie unseren Fehler. Wir werden ihn in den nächsten Stunden korrigieren.

 

Sobald uns der korrekte Preis vorliegt, werden wir uns nochmal mit Ihnen in Verbindung setzen.

___________________________________________________________________

 

Ich habe mir jetzt nochmals die AGB's durchgelesen, finde aber nichts über eine Absicherung von seitens Primus Online für die falsche Angabe von Preisen.

 

http://www3.primustronix.de/shop/ext/agb.asp

 

Hat man bei solch einem Fehler seitens des Shops eine Chance, seine Ware für den bestellten Preis zu bekommen?

 

Wäre cool wenn mal jemand schreiben würde.

 

Danke

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anasonic PT-AE700E ca. ab KW38/39 lieferbar Hochauflösendes 16:9 Panel mit 1.280x720

 

Hersteller: Panasonic

Hersteller-Artikelnummer: PT-AE700E

Artikelnummer: PRO297

 

Lieferbar in 10 Tagen.

 

 

Bitte anrufen €

 

 

 

 

cool, jetzt kostet es nur noch "Bitte Anrufen €"

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Gast BrezelSalzer
___________________________________________________________________

 

 

Hat man bei solch einem Fehler seitens des Shops eine Chance, seine Ware für den bestellten Preis zu bekommen?

leider nein :rolleyes:

 

zu den agb´s:

 

IV. Vertragsabschluss

 

1. Sämtliche Angebote der E-Logistics GmbH sind freibleibend. Ein Vertragsabschluss erfolgt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung durch die E-Logistics GmbH. Der Kunde ist - soweit nicht anders vereinbart - 14 Tage an die Bestellungen gebunden.

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zu den agb´s:

 

IV. Vertragsabschluss

 

1. Sämtliche Angebote der E-Logistics GmbH sind freibleibend. Ein Vertragsabschluss erfolgt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung durch die E-Logistics GmbH. Der Kunde ist - soweit nicht anders vereinbart - 14 Tage an die Bestellungen gebunden.

Aber da steht doch ....erfolgt erst mit Auftragsbestätigung...

 

Und Soia hat doch ne Auftragsbestätung zurück bekommen, so wie er schreibt...

 

Ich kauf Dir einen für 200 Euro ab... :rolleyes:

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Gast BrezelSalzer
zu den agb´s:

 

IV. Vertragsabschluss

 

1. Sämtliche Angebote der E-Logistics GmbH sind freibleibend. Ein Vertragsabschluss erfolgt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung durch die E-Logistics GmbH. Der Kunde ist - soweit nicht anders vereinbart - 14 Tage an die Bestellungen gebunden.

Aber da steht doch ....erfolgt erst mit Auftragsbestätigung...

 

Und Soia hat doch ne Auftragsbestätung zurück bekommen, so wie er schreibt...

 

Ich kauf Dir einen für 200 Euro ab... :rolleyes:

da steht : "Auftragsbestätigung oder Lieferung"

der wichtigere absatz ist aber: sämtliche Angebote der E-Logistics GmbH sind freibleibend.

 

im übrigen gehe ich mal davon aus das die erste bestätigung eine bestellzugangs bestätigung war. diese sollte man nicht mit einer auftragsbestätigung verwechseln.

 

b.s.

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rechtlich gesehen liegt der fall so:

 

Die "präsentation" im Internet ist rechtlich kein Angebot. Es ist lediglich ein Hinweis, dass es etwas zu kaufen gibt.... (invitatio ad offerendum)

Das direkte Angebot kommt vom Käufer wenn er sagt, dass er einen Beamer für 1 Euro kaufen möchte.

Durch die Auftragsbestätigung gibt der Verkäufer bekannt, dass er an dem Angebot des Käufers interessier ist und auch verkaufen möchte

 

 

Hab mal einen Fall rausgesucht der ähnlich liegt!

 

Grüße

Snoopy

 

 

 

 

 

 

 

Anfechtungsrecht nach § 120 BGB bei Formeländerung der Shop-Software

 

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.11.2002, Az.: 9 U 94/02

 

 

Leitsatz des Gerichts:

 

Bei einem Kaufvertrag, der über das Internet "online" geschlossen wurde, kann der Verkäuferin ein Anfechtungsrecht nach § 120 BGB zustehen, wenn der Kaufpreis, zu dem der Käufer bestellt hat, infolge einer Formeländerung in der Software des Providers niedriger dargestellt wurde als er tatsächlich war.

 

 

Problemstellung:

 

 

Das OLG Frankfurt a.M. nimmt im vorliegenden Fall Stellung zur Frage des Kaufvertragsschlusses bei Online-Bestellungen und erörtert die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 120 BGB wegen eines Fehlers in der Programmierung des vom Host-Provider zur Verfügung gestellten Shop-Systems.

 

 

 

Der Kläger bestellte bei der Beklagten, die ein Online-Kaufhaus für Computer und Computer-Zubehör im Internet betreibt, zwei Computer der Marke Apple Powermac sowie einen 15 Zoll TFT-Monitor zum Gesamtpreis von 200,39 DM. Bei der Abgabe seiner Bestellung bezog sich der Kläger auf Preise, die von der Beklagten auf ihrer Homepage in der Rubrik "Preisbrecherangebote" für die Produkte genannt worden waren. Tatsächlich beliefen sich die Nettopreise der bestellten Geräte auf insgesamt 14.855 DM. Zu den Preisunterschieden ist es gekommen, weil aufgrund einer Formeländerung in der Software des Providers bei der Übertragung der Daten standardmäßig zwei Kommastellen berücksichtigt wurden, wodurch sich der Preis eines jeden Artikels auf 1 Prozent des tatsächlichen Betrags verringerte. Die vom Kläger aufgegebenen Bestellungen wurden von der Beklagten mittels automatisierter E-Mails bestätigt.

 

Das Landgericht hat die auf Lieferung der bestellten Artikel gerichtete Klage abgewiesen.

 

Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Ein wirksamer Kaufvertrag, aufgrund dessen der Käufer nach § 433 Abs. 2 BGB a.F. Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung verlangen könnte, ist zwischen den Parteien aufgrund Anfechtung nicht zustande gekommen.

 

1. Die Angebote der Beklagten auf ihrer Homepage stellten kein rechtlich bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB dar. Bei ihnen handelt es sich lediglich um eine invitatio ad offerendum. Der Webseite kam lediglich die Funktion eines ansonsten gedruckten Prospektes oder Kataloges zu, mit denen üblicherweise nur vorvertragliche Informationen übermittelt werden. Ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages auf Lieferung der Geräte zu einem Gesamtpreis von 200,39 DM gab erst der Kläger ab.

 

2. Dieses Angebot hat die Beklagte auch zunächst angenommen. Die Annahme erfolgte mittels einer automatisierter Computererklärung, in der es heißt: "Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell als möglich ausführen werden." Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont konnte diese Erklärung nur als rechtsverbindliche Annahme des Angebots verstanden werden. Diese Mitteilung beinhaltet nicht bloß die Bestätigung des Eingangs der Bestellung gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB. Dem steht der Wortlaut der E-Mail entgegen. Der Hinweis auf die schnellstmögliche Ausführung des Auftrags kann nur als Annahme des vom Kläger unterbreiteten Angebots interpretiert werden. Wenn der Lieferant lediglich den Zugang bestätigen möchte, sich die Annahme des Angebots aber noch offen halten will, muss er dies eindeutig klarstellen.

 

3. Diese Annahmeerklärung hat die Beklagte jedoch wirksam gemäß § 120 BGB angefochten.

 

a) Auch eine automatisierte, von einem Computer erstellte Erklärung unterliegt den Regeln der Willenserklärung und ist einer Anfechtung zugänglich. Dass es sich um automatisierte Computererklärungen handelt, wird aus dem Zeitablauf deutlich: die Bestätigung des Auftrags des Klägers erfolgte eine Minute nach Eingang der Bestellung. Da aber der Computer nur Befehle ausführt, die zuvor mittels Programmierung von Menschenhand festgelegt worden sind, hat jede automatisch erstellte Computererklärung ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung und ist deshalb als Willenserklärung dem jeweiligen Betreiber zuzurechnen.

 

:rolleyes: Eine Erklärung, zum Preis von insgesamt 200,39 DM die drei streitgegenständlichen Artikel liefern zu wollen, hat die Beklagte nicht abgeben wollen. Sie glaubte vielmehr, mit dem Kläger auf der Basis der von ihr vorgegebenen Preise zu kontrahieren.

 

Der Irrtum, dem die Beklagte hier unterlegen ist, beurteilt sich nach den Regeln des Übermittlungsirrtums nach § 120 BGB. Zurückzuführen ist dieser Irrtum auf eine von der Beklagten nicht erkannte Formeländerung in der Software durch den Provider.

 

Zwar betraf diese unrichtige Übermittlung nicht unmittelbar die Annahmeerklärung der Beklagten. Gegenstand der unrichtigen Übermittlung des zwischengeschalteten Providers war die invitatio ad offerendum, aufgrund derer der Kläger sein Angebot abgab. Die unrichtige Übermittlung der invitatio ad offerendum wirkte bei der infolge der Programmierung automatisch erstellten und dann an den Rechner des Klägers elektronisch übermittelten Annahmeerklärung der Beklagten noch fort.

 

Nach Auffassung des Senats kann dieser Fall nicht anders zu beurteilen sein, als wenn man die invitatio ad offerendum der Beklagten bereits als bindendes Angebot angesehen hätte. In diesem Falle lägen unzweifelhaft die Voraussetzungen des § 120 BGB vor, weil der eingeschaltete Provider die ihm zur Verfügung gestellten Preise nicht korrekt weitergegeben und falsche Zahlen in die Homepage der Beklagten eingestellt hat. Dass ein Internet-Angebot lediglich eine invitatio ad offerendum darstellt, ist jedoch zum Vorteil des Anbieters entwickelt worden, um dessen Interessenlage Rechnung zu tragen, dass er sich in dieser Situation noch nicht sofort und endgültig binden will. Diese Konstruktion kann ihm jedenfalls dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Folgen einer unrichtigen Übermittlung oder eines Irrtums bei einer invitatio ad offerendum unverändert bei der Annahme noch fortwirken.

 

c) Die E-Mail der Beklagten an den Kläger, mit welcher angefragt wurde, ob er an der Bestellung auch unter Zugrundelegung der richtigen Preise festhalten möchte, erfüllt die Anforderungen einer Anfechtungserklärung im Sinne von § 143 Abs. 1 BGB. Aus dem Schreiben wird die Absicht der Beklagten deutlich, an ihrer Erklärung wegen eines Übertragungsfehlers, der zur Übermittlung falscher Preise geführt hat, nicht weiter festhalten zu wollen.

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Also ich kann euch mal von einen selbst erlebten fall berichten.

 

Wir sind Kunde eines großen PC/NB Distributers. Dieser hatte seine neue NB Serie mit falschen Preisen hinterlegt. Auf diese Weise haben wir 5 NB mit allen möglichen Features ausgestattet konfiguriert zu einen Preis wo man selbst ein Kaputtes altes nicht bekommt.

Wir dachten auch Ok wird eh nichts. Dann kamm nach 3 Stunden die Auftragsbestätigung (es Stand exppliziet als Überschrift "Auftragsbestätigung") und damit waren Sie im Sack. Haben auf die Lieferung bestanden und auch nach Androhung mit Anwalt die 5 NB mit den lächerlichen Preisen bekommen. Konnte man endlich mal wieder ein Geschäft mit Hardware machen.

Also wenn Du eine Auftragsbestätigung hast, die sich auch wirklich so schiimpft, würde ich es auf alle Fälle darauf ankommen lassen.

 

Gruß

Ü40

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Hier nochmal die Mail von Primus Online:

 

Hab aber auch nirgendwo das Wort Auftragsbestätigung gelesen. Stand auch nicht im Header der Mail.

 

_________________________________________________________________

 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

 

die folgende Bestellung ist bei uns eingegangen.

 

Unsere AGB, Versandbedingungen und Informationen zum allgemeinen Widerrufsrecht finden Sie unter http://www.primustronix.de/index.html?cont...hop/ext/agb.asp.

 

Bestellnummer: xxxxxxxxxx

Bestelldatum: 13.09.2004

Kundennummer: xxxxxxxxxx

 

Menge Artikel Bezeichnung Einzelpreis Summe

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3 PRO297 Panasonic PT-AE700E ca. ab KW3 1,00 EUR 3,00 EUR

 

Zwischensumme: 3,00 EUR

Versand: 9,95 EUR

Nachnahme: 7,00 EUR

Gesamt: 19,95 EUR

 

darin enthalten:

16% MwSt.: 1,79 EUR

_________________________________________________________________

 

Dann wird es eben wohl nichts, aber hoffen und träumen darf man ja noch ein bisschen, danke für eure Antworten.

 

KEYWELT RULEZ ( obwohl ich immer nur viel lese )!!!!!

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Protein hat recht.

 

da der Kunde das Angebot gemacht hat die Ware zu kaufen, und der Verkäufer lediglich eine Bestätigung des eingangs des Angebotes gemacht hat wurde im prinzip nur erklärt, dass das Angebot eingegangen ist.

 

Auch wenn der Verkäufer eine "maschinenerstellte" also automatische Auftragsbestätigung kann er sich darauf berufen, dass diese automatscih verschickt wird und immer noch als Anfechtungsgrund den Erklärungsirrtum geltend machen.

 

Im Prinzip könnte man auch argumentieren, dass nichtmal ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, da keine Annahme des Verkäufers vorliegt!

Also kein kaufvertrag nach 433.

 

Gründe für Schuldverhältnis durch koncludentes handeln?

der Verkäufer hat die annahme - er wird sagen soschnell wie es im möglich war - des Angebots sofort wiederrufen. also keine stillschweigende Annahme (ich glaube die ist auch nur im "Geschäftsverkehr" möglich...)

 

man könnte jetzt die kompletten Fälle durchgehen aber ich mache es kurz:

 

zu gut deutsch - vergiß den Beamer - das wird nix....

SORRY

 

 

Trotzdem Grüße

Snoopy

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